{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-04-12_3_StR_31_95_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-04-12","aktenzeichen":"3 StR 31/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 31/95\n\nvom\n\n12. April 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMithat Km aus WEB, seboren am @. EB 1355 in\nU (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nLidl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. April 1995, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «a2\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck\nvom 15. September 1994 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung\nausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet mit ihrem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel insbesondere, das Landgericht habe seiner Verurteilung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Schuldumfang zugrundegelegt. Ihre Revision hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte\nauf Drängen seines Freundes Timmi bereit, \"Erkundigungen\"\ndarüber anzustellen, ob er vier Kilogramm Kokain, die Timmi\ngewinnbringend weiterverkaufen wollte, besorgen könne. Zu\ndiesem Zweck traf sich der Angeklagte in Hannover mit einem\n\"Nuretim\", der ihm erzählt hatte, er kenne kurdische Landsleute, die auch größere Mengen Rauschgift liefern könnten.\nDer Angeklagte eröffnete \"Nuretim\", \"ein Freund (sei) auf\nder Suche nach einem Lieferanten für vier Kilogramm Kokain\".\n\"Nuretim\" erwiderte, \"ein solches Geschäft in dieser Größenordnung sei wohl für seinen Freund und ihn \"einige Nummern\nzu groß'\". Der Angeklagte stellte keine weiteren Nachfragen,\nunterrichtete Timmi von dem Gespräch und riet ihm \"die Finger von dem Geschäft zu lassen\". Timmi schrie den Angeklagten an und wies ihn zurecht. Er forderte ihn auf, sich \"jedenfalls um die Lieferung von einem Kilogramm Kokain zu bemühen\", und versprach ihm einen Verdienst von 5.000 DM. Auf\neine weitere telefonische Anfrage erhielt der Angeklagte von\n\"Nuretim\" die Zusage, ein Kilogramm Kokain für 80.000 DM zu\nbesorgen, was auch geschah. Dieses Kokain (991,33 Gramm/\n48,4 % KHC) wurde sichergestellt.\n\n2. Aus diesen von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte mit vier Kilogramm\nKokain unerlaubt Handel getrieben hat. An die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer, unerlaubtes Handeltreiben liege nur hinsichtlich der sichergestellten Kokainmenge\nvon 991,33 Gramm vor, bezüglich der darüber hinausgehenden\nMenge habe der Angeklagte \"lediglich eine bloße unverbindliche allgemeine Voranfrage ohne konkreten Umsatzwillen gestellt, mithin insoweit eine straflose Vorbereitungshandlung\n\nbegangen\", ist der Senat nicht gebunden (vgl. BGH VRS 54,\n436, 437; Pikart in KK-Stpo 3. Aufl. § 353 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 337 Rdn. 33). Einer\nAufhebung des Schuldspruchs bedarf es daher nicht.\n\nNach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fällt unter den Begriff des unerlaubten Handeltreibens\njede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften oder\nauch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein\nmüßte (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4 m.w.N.). Handeltreiben setzt insbesondere auch nicht etwa den Besitz an\ndem zum Umsatz bestimmten Rauschgift voraus. Es reicht für\ndie Vollendung des Tatbestandes aus, daß der Täter das Stadium allgemeiner Anfragen verläßt und sich mit dem - von der\nAbsicht zur gewinnbringenden Veräußerung getragenen - ernsthaften Anerbieten, Rauschgift zu erwerben, an eine Person\nwendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer oder Vermittler in Betracht kommt (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4 und 31; BGH, Urteil vom 15. März 1995 - 2 StR\n15/95).\n\nSo liegt der Fall hier:\n\nDie für den Schuldumfang maßgeblichen Bemühungen des\nAngeklagten richteten sich zunächst auf die tatsächliche Beschaffung von vier Kilogramm Kokain. Der Angeklagte hatte\nseinem Hintermann Timmi die verbindliche Zusage erteilt, Erkundigungen über die Beschaffung dieser Rauschgiftmenge anzustellen. Aus diesem Grunde fuhr der erheblich verschuldete\nAngeklagte von Schleswig-Holstein nach Hannover, wo er sich\n\nin Verwirklichung seiner Zusage gezielt an einen aus seiner\nSicht möglichen Vermittler einer solchen Kokainmenge wandte.\nDiesem gegenüber bekundete er ein konkretes und ernsthaftes\nInteresse am Erwerb einer bestimmten Menge (vier Kilogramm)\nKokain, um dieses gewinnbringend weiterzuleiten. Sein Cesprächspartner war tatsächlich in der Lage, größere Mengen\nKokain zu vermitteln. Die Feststellungen des Urteils ergeben\nauch, daß \"Nuretim\" das Ansinnen des Angeklagten als konkretes Kaufangebot verstand. Denn ein einziges Telefonat des\nAngeklagten genügte, um am folgenden Tag von \"Nuretim\" die\nverbindliche Zusage für die Lieferung von einem Kilogramm\nKokain für 80.000 DM zu erhalten. Das Stadium der allgemeinen Anfragen hatte der Angeklagte damit bereits beim Zusammentreffen mit \"Nuretim\" in Hannover verlassen. Er war vielmehr mit einer ernstgemeinten Kaufabsicht zur gewinnbringenden Weitergabe hinsichtlich einer Menge von vier Kilogramm\nKokain an den Vermittler herangetreten. Daß dieser unter\nHinweis auf die Unerfahrenheit des Angeklagten und seines\nFreundes ein \"Geschäft\" in diesem Umfang ablehnte, ändert\nnichts am Vorliegen vollendeten unerlaubten Handeltreibens\nmit vier Kilogramm Kokain (vgl. BGHR § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 31).\n\nDie abweichende Wertung des Landgerichts führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer ist sowohl bei\nder Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen.\nWeil der neue Tatrichter unter zugrundelegung des zutreffenden Schuldumfangs die Strafe zuzumessen hat, braucht der Senat auf Einzelfragen der Strafzumessung, insbesondere auf\ndie von der Revision aufgeworfene Frage nicht mehr einzuge-\n\nhen, ob die für unerlaubtes Handeltreiben mit dem 95fachen\nder nicht geringen Menge verhängte Strafe so unvertretbar\n\nmilde ist, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter\neingeräumten Beurteilungsrahmens liegt (vgl. BGHSt 29, 319,\n320; 34, 345, 349; BGHR StGB 5 46 I Beurteilungsrahnmen 8).\n\nZschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-04-12/3-str-31-95","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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