{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-02-22_3_StR_583_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-02-22","aktenzeichen":"3 StR 583/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1,\n\n§ 129 Abs. 1 StGB ist seinem Sinn nach nur anwendbar,\nwenn die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke oder\ndie Tätigkeit der Vereinigung gerichtet sind, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und\nsomit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind.\nMaßgeblich für diese Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung\nder begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die\nTatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können.\n\nDie Begehung von Straftaten ist dann nicht von unterge-\n\n' ordneter Bedeutung nach § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wenn sie\n\nzwar nur einen von mehreren Zwecken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung darstellt, dieser Zweck\n(diese Tätigkeit) aber wenigstens in dem Sinne wesentlich\nund damit gleichgeoränet mit den anderen ist, daß durch\ndas strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der\nVereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt\nwird.\n\nBCH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94 - LG Dort-\n\nmund","text_plain":"m\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja - nur zu I, II 1 und 2 der Gründe -\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 129\n\n1,\n\n§ 129 Abs. 1 StGB ist seinem Sinn nach nur anwendbar,\nwenn die Straftaten, auf deren Begehung die Zwecke oder\ndie Tätigkeit der Vereinigung gerichtet sind, eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit bedeuten und\nsomit unter diesem Blickwinkel von einigem Gewicht sind.\nMaßgeblich für diese Beurteilung ist eine Gesamtwürdigung\nder begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die\nTatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können.\n\nDie Begehung von Straftaten ist dann nicht von unterge-\n\n' ordneter Bedeutung nach § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wenn sie\n\nzwar nur einen von mehreren Zwecken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung darstellt, dieser Zweck\n(diese Tätigkeit) aber wenigstens in dem Sinne wesentlich\nund damit gleichgeoränet mit den anderen ist, daß durch\ndas strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbild der\nVereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitgeprägt\nwird.\n\nBCH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 583/94 - LG Dort-\n\nmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 583/94\n\nvom\n\n22. Februar 1995 .\n\n‘in der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Februar 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten FEED\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n.„ Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Dortmund\nvom 26. Mai 1994 mit den Feststellungen\naufgehoben:\n\n1. in den Schuldsprüchen\n\na) im Falle des Angeklagten S m\n\nb)\n\nc)\n\na)\n\ninsgesamt,\n\nim Falle des Angeklagten Sügmw,\nsoweit er wegen Sachbeschädigung\n(und nicht auch wegen Bildung einer\nkriminellen Vereinigung) verurteilt\nworden ist, u\n\nim Falle des Angeklagten KR\nsoweit er unter Freisprechung im übrigen nicht auch wegen Bildung einer\nkriminellen Vereinigung verurteilt\n\nworden ist,\n\nim Falle des Angeklagten BB,\nsoweit er wegen Sachbeschädigung in\n\n\"zehn Fällen, wegen des Verwendens\n\nvon Kennzeichen verfassungswidriger\nOrganisationen in den Fällen II 7\nund 8 der Urteilsgründe, wegen vorsätzlichen Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen ohne die erforderliche Erlaubnis und wegen des\n\nII.\nwird das genannte Urteil, soweit es sei-\n\nIII.\n\nvorsätzlichen Erwerbs von Munition\nohne die erforderliche Erlaubnis\n(und nicht auch wegen Bildung einer\nkriminellen Organisation) verurteilt\nworden ist, und\n\n' e) im Falle des Angeklagten [unse .\nsoweit er wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Fall II 10 der Urteilsgründe (und nicht auch wegen Bildung\neiner kriminellen Vereinigung) verurteilt worden ist; |\n\nin den die Angeklagten Km ,\n\nDOM, EEE und SCREEEE be-\n\ntreffenden Rechtsfolgenaussprüchen sowie in dem den Angeklagten Sei\n\nbetreffenden Ausspruch über die Ein-.\n\nzelstrafe wegen Sachbeschädigung und\nüber die Gesamtstrafe.\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki\n\nne Verurteilung betrifft, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben..\n\nIm Umfang der Aufhebungen wird die Sache\n\n. Zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen zahlreicher Straftaten, darunter vor allem wegen Sachbeschädigungen\n(Sc. >4UEMMEEM., Ei und SCHE), wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen\nGe 5) und Lu), aber auch wegen schwerer Brandstiftung (Keik), wegen unerlaubten \"Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen\" und wegen unerlaubten Erwerbs von\nMunition fr ——\"'y sowie wegen Bedrohung (Sc) verurteilt. Es hat gegen sie auf Freiheitsstrafe (Sci) und\nGeldstrafe (Se), auf Jugendstrafe unter Strafaussetzung\nzur Bewährung (Ks und fd _j1 sowie auf Dauerarrest\n\nund eine Weisung (BEER) erkannt. |\n\nDen Urteilsfeststellungen zufolge stehen die abgeurteilten Taten zum Teil im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit\nder Angeklagten zum Kreisverband Wie der \"Nationalen Offensive\" (NO), einer rechtsextremen Gruppierung. Diesen\n' Kreisverband hatte der Angeklagte Seile, der sich als\nehemaliges führendes Mitglied der \"Freiheitlichen Deutschen\nArbeiterpartei\" (FAP) der \"Nationalen Offensive\" angeschlos-\n\nsen hatte und ihrem Bundesvorstand bis Oktober 1992 angehörte, spätestens um die Jahreswende 1991/1992 gemeinsam mit\nden Angeklagten Kee, S@EEEE und EEE sowie den Zeugen Wa@B und Szw@p segründet; im Verlauf des Jahres 1992\ntrat als Mitglied u.a. auch noch der Angeklagte La\n‘bei. Diese Gruppe bildete innerhalb des Kreisverbandes den\nsogenannten Inneren Kreis, der nach der Vorstellung der\nGründungsmitglieder nur ausgesuchten Personen mit einer in\neiner \"Anwartschaftszeit\" bewährten \"rechten\" Gesinnung offen stehen sollte. Der \"Innere Kreis\" legte die örtlichen\nZiele und Aktivitäten im Rahmen der \"NO-Arbeit\" fest, nämlich Werbung von Mitgliedern und Sympathisamten, Organisation von Fahrten zu rechtsextremen Demonstrationen im gesamten Bundesgebiet, Verbreitung des von der \"Nationalen Offensive\" vertretenen rechtsextremen Gedankenguts durch Zusammenstellung und Verbreitung von Propagandamaterial. Dazu gehörte auch die Veranstaltung von sogenannten Kameradschaftsabenden, Zusammenkünften, die-allen Interessierten offen |\nstanden und zunächst in der Wohnung des Angeklagten Bir\nER, später in WERE Gaststätten stattfanden und zu denen sich in der Regel zehn bis fünfzehn Personen im Alter\nvon 14 bis 20 Jahren einfanden. Diese Treffen leitete meist\nder Angeklagte Schi mit Kurzvorträgen ein, in denen er\nzu aktuellen politischen Themen aus rechtsextremer Sicht\nStellung nahm und gegen Ausländer, Minderheiten (\"Zigeuner\",\n\"Schwule\", \"Lesben\") und politisch Andersdenkende (\"Linke\")\nagitierte. Auf diesen Kameradschaftsabenden wurden Plakate\nund Aufkleber der \"Nationalen Offensive\" verteilt, die dann\nspäter von den ‚Teilnehmern im Stadtgebiet von Witten angeklebt werden sollten. Neben solchen Aktivitäten befürworte-\n_ ten die Mitglieder des \"Inneren Kreises\" sogenannte Farb-\n\nsprühaktionen zur Verbreitung rechtsextremer Parolen wie\n\"Zigeuner raus\", \"Ausländer raus\", \"Gegen Asylbetrüger\" und\n\"Rotfront verrecke\". In der Folge kam es dann im Jahre 1992\n- teilweise auch abweichend von den Vorgaben des \"Inneren\nKreises\" - zu wiederholten Farbsprühaktionen in we. an\ndenen Teilnehmer der Kameradschaftsabende sowie Mitglieder\ndes \"Inneren Kreises\" beteiligt waren, darunter auch die\nFälle, die den Verurteilungen der Angeklagten se (rail\nII 3 4), BEER (Fälle II 3 a bis c, e bis k) und s uk\n(Fälle II 3 a bis c) wegen Sachbeschädigung zugrundeliegen.\n\nGegenstand der Diskussionen auf den Kameradschaftsabenden waren aber auch andere, nicht vom \"Inneren Kreis\" vorberatene Aktionen. So wurde erörtert, dem Kleister zum Verkleben der Plakate Rattengift und feine Glassplitter beizumengen, damit sich die Leute (\"Linke\", \"Ausländer\"), die die\nPlakate abrissen, verletzen sollten. Daß solche Erwägungen\nin die Tat umgesetzt wurden, ließ sich aber ebensowenig\nfeststellen wie im Fall der Erörterung, Fahrzeuge von Opel-Vertragshändlern als Reaktion auf deren Solidaritätsaktion\nzugunsten der Opfer des Brandanschlags von Mölln zu beschädigen. Nach dem Verbot der \"Nationalen Offensive\" durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 21. Dezember 1992\nlöste sich der \"Innere Kreis” auf; Kameradschaftsabende würden nicht mehr veranstaltet. Die dem Angeklagten L iii\nals Sachbeschädigungen zur Last gelegten Farbsprühaktionen\nlagen später (Fälle II 3 1 bis q).\n\n2. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil mit der auf\ndie Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision insoweit an, als die Angeklagten nicht auch, wie ihnen\n\nwegen ihrer Zugehörigkeit zum Kreisverband WIlb der \"Na-\n\ntionalen Offensive\" mit der Anklage zur Last gelegt, wegen\n\nBildung einer kriminellen Vereinigung (S 129 Abs. 1 StGB)\n\n- Sci als Rädelsführer nach S 129 Abs. 4 StGB - verurteilt worden sind.\n\nVon den Angeklagten hat lediglich der Angeklagte Km\n\nRevision eingelegt. Mit seinem Rechtsmittel beanstandet\ner allgemein die Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts.\n\nII.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfährensbeschwerde kommt es nicht an.\n\n1. Gestützt auf die Ausschlußklausel des § 129 Abs.’ 2\nStGB, hat das Landgericht die von ihm getroffenen Feststellungen für nicht ausreichend erachtet, um die Angeklagten\nwegen Bildung einer kriminellen Vereinigung (S 129 Abs. 1\nStGB) zu verurteilen. Es hat die Prüfung, ob die Zwecke oder\ndie Tätigkeiten der \"NO-Gruppe in WER\" auf die Begehung\nvon Straftaten gerichtet waren, auf die geplanten und begangenen Sachbeschädigungen durch Sprühaktionen beschränkt und\ndiese nur als eine Tätigkeit \"von untergeorädneter Bedeutung\nim Rahmen der Zweckverfolgung und Tätigkeit für die Vereinigung\" beurteilt, welche die Anwendung von § 129 Abs. 1 StGB\nnach Absatz 2 Nr. 2 der Vorschrift nicht zulasse. Aber auch\ngemessen am kriminellen Gewicht, hat es die festgestellten\n\nund geplanten Sachbeschädigungen lediglich als Taten von untergeordneter Bedeutung gewertet. Ausschlaggebend seien - so\ndas Landgericht - Art und Umfang der verursachten Substanzverletzungen; auf den aufhetzerischen Inhalt der aufgesprühten Parolen und auf die damit verfolgten Ziele dürfe nach\ndem Sinn der Ausschlußklausel des S 129 Abs. 2 StGB und entgegen der Auffassung des im Eröffnungsverfahren als Beschwerdegericht entscheidenden Oberlandesgerichts Düsseldorf\n(NJW 1994, 398) nicht abgestellt werden.\n\n2. Die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des S 129 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, wird dem Sinn dieser Strafvorschrift, aber auch der Ausschlußregelung in |\n§ 129 Abs. 2 StGB nicht gerecht. Sie führt zu einer zu weit\ngehenden Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 129\nAbs. 1 StGB. Die ihr zugrundeliegende rechtliche Vorstellung\nhat zudem Lücken in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Feststellungen zur Folge. |\n\nAuf die zu beanstandenden Erwägungen kommt es an, weil\ndas Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - weitere Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung nach § 129 Abs. 1 StGB, insbesondere die Frage, ob der\nKreisverband WE der Nationalen Offensive die begrifflichen Anforderungen zur Annahme einer \"Vereinigung\" erfüllte\n(vgl. BGHSt 31, 204, 205; BGH NIW 1975, 985; NJW 1992, 1518\nm.w.N.), nicht ausdrücklich geprüft hat und der festgestellte Sachverhalt jedenfalls nicht ergibt, daß die Anwendung\ndieser Strafvorschrift aus anderen als den vom Landgericht\nals maßgeblich erachteten Gründen offensichtlich ausscheidet. .\n\na) Zum Kreis der Straftaten, auf deren Begehung Zweck\nund/oder Tätigkeit der von § 129 Abs. 1 StGB erfaßten Vereinigungen gerichtet sind, gehören grundsätzlich alle nicht\nbereits mit dem organisatorischen Zusammenschluß (und dessen\nAufrechterhaltung) begangenen, sondern ihm zeitlich und 10-\ngisch nachfolgenden Delikte (BGHSt 7,6, 8; v. Bubnoff in LK\nStGB 10. Aufl. $S 129 Rdn. 11). Eine Einschränkung des Kreises der in Betracht kommenden Straftaten folgt jedoch - auch\nunabhängig von S 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB (vgl. Lenckner in\n\n Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 129 Rdn. 3) -- aus dem\n\nSchutzzweck des § 129 Abs. 1 StGB. Mit dieser Strafvorschrift soll im Sinne einer Vorverlagerung des Rechtsgüterschutzes (vgl. BGHSt 28, 110, 116 und BGHSt 28, 147, 148)\nerhöhten Gefahren begegnet werden, die im Falle der Planung\nund Begehung von Straftaten von festgefügten Organisationen\naufgrund der ihnen innewohnenden Eigendynamik für die öffentliche Sicherheit ausgehen können (vgl. BGHSt 31, 202,\n207; 30, 328, 331; BGH NJW 1975, 985/986; v. Bubno£ff in LK\nStGB 10. Aufl. § 129 Rdn. 1; Lenckner in Schönke/Schröder\nStGB 24. Aufl. S 129 Rdn. 1). Daran gemessen, ist S 129\nAbs. 1 StGB, nicht zuletzt auch wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und wegen der Bedeutung des Vergehens nach\n§ 129 Abs. 1 StGB als Katalogtat für besondere strafprozessuale Maßnahmen (SS 98 a Abs. 1 Nr. 2, 110 a Abs. 1 Nr. 2\nStPO 1.V.m. SS 74 a, 120 GVG; 5 100 a Abs. I Nr. 1 lit. c\nStPO), nur anwendbar, wenn die begangenen unä/oder geplanten\n\n‘Straftaten der Mitglieder eine erhebliche Gefahr für die öf-\n\nfentliche Sicherheit bedeuten, wenn sie somit unter diesen\nBlickwinkel von einigem Gewicht sind (vgl. BGHSt 31, 202,\n207; BGH NJW 1975, 985/986; Lackner StGB 20. Aufl. § 129\nRdn, 3; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 129\n\n- 11 -\n\nRan. 3; Fürst, Grundlagen und Grenzen der SS 129, 129 a.\nStGB, 1989, S. 75). Dabei wird die Beurteilung, ob es sich\nim dargelegten Sinn um Delikte von einigem Gewicht handelt,\nnicht allein von einer an den Strafdrohungen ausgerichteten\nBetrachtung bestimmt. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung\nder begangenen und/oder geplanten Straftaten unter Einbeziehung aller Umstände, die, wie insbesondere auch die Tatauswirkungen, für das Maß der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit von Bedeutung sein können.\n\naa) Nach diesen Grundsätzen können Sachbeschädigungen\nnicht allgemein aus dem Kreis der Straftaten ausgeschieden\nwerden, die für § 129 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (vgl.\nBGH NIW 1975, 985; NJW 1954, 1253; BGH, Urteil vom 7. März\n1956 - 6 StR 92/55, insoweit in BGHSt 9, 88 nicht abgedruckt; OLG Düsseldorf NJW 1994, 398; Dreher/Tröndle StGB\n. 47. Aufl. § 129 Rdn. 3). Bei der gebotenen konkreten Betrachtung darf die Frage einer Anwendung des § 129 Abs. 1\nStGB im Falle von Sachbeschädigungen aber auch nicht ausschließlich vom Gewicht der Substanzverletzungen abhängig\ngemacht werden. Die näheren Umstände der tatsächlich geschehenen oder geplanten Taten können für die Gefährdung der 6ffentlichen Sicherheit von wesentlicher Bedeutung sein. Dazu\ngehört bei Sachbeschädigungen, die darin bestehen, daß fremdes Eigentum durch sogenannte Farbsprühaktionen beschädigt\nwird, auch der Inhalt der. aufgesprühten Parolen, Bilder oder\nZeichen. Allein schon für das Gewicht der Eigentumsbeeinträchtigung als solcher kann erheblich sein, was inhaltlich\naufgesprüht wird; in erhöhtem Maß gilt dies aber für die Beurteilung, welche Gefährdung für die öffentliche Sicherheit\nvon solchen Farbsprühaktionen ausgeht.\n\n- 12 -\n\nFür seine gegenteilige Auffassung kann sich das Landgericht allerdings auf Meinungsäußerungen im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts vom 5. August 1964 (Vereinsgesetz, BGBl I S. 593) berufen, durch das § 129 StGB a.F. geändert worden ist. Im Zusammenhang mit der damals neu eingeführten Tatbestandsausschlußklausel in S 129 Abs. 2 StPO, die im wesentlichen auf\neinen entsprechenden Vorschlag im Entwurf zum StGB 1962 zurückgeht (§ 294 Abs. 2 E 1962; vgl. BT-Drucks. IV/650\nS. 466), ist die Ansicht vertreten worden, daß. es in Einschränkung weitergehender Rechtsprechung geboten sei, regelmäßig mit der Tätigkeit einer verfassungswidrigen Vereinigung verbundene Straftaten wie u.a. das als Sachbeschädigung\nstrafbare Beschmieren von Hauswänden mit politischen Parolen\nund die Verunglimpfung politischer Gegner (SS 185 ££. StGB)\nvon der Anwendung des S 129 Abs. 1 StPO auszuschließen (vgl.\nSchriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres vom\n26. Mai 1964, BT-Drucks. IV/2145 (neu) S. 8; Schreiben des\nVorsitzenden des Sonderausschusses \"Strafrecht\" vom 6. März\n1964 an den Ausschuß für Inneres zu BT-Drucks. IV/430 S. i2,\n13; Schafheutle, Prot. d. Sonderausschusses \"Strafrecht\",\n\n4. Wahlperiode, S. 250). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet\nwerden, daß Sachbeschädigungen, die im Aufsprühen von Parolen bestehen, unter allen Umständen und losgelöst vom Inhalt\nvon der Anwendung des 5 129 Abs. 1 StGB generell ausgenommen\nsein sollten. Eine solche weitgehende Vorstellung wäre jedenfalls deshalb unbeachtlich, weil sie im Gesetz keinen\nhinreichenden Ausdruck gefunden hat. Was im einzelnen als\nTeil der öffentlichen Sicherheit besonderen Rechtsgüterschutzes bedarf und gegenüber welchen strafrechtswidrigen\nVerhaltensweisen dieses Schutzgut in erhöhtem Maße gefährdet.\n\n-13 -\n\nist, kann nicht ein für allemal im Sinne einer abstrahlerenden und generalisierenden Betrachtung entschieden werden.\nEinzubeziehen in die Beurteilung der Erheblichkeit von Ge-\n£ahren, die von geplanten oder begangenen Straftaten für die\nöffentliche Sicherheit ausgehen, sind auch die Zeitverhältnisse als Rahmen und Hintergrund des in Frage stehenden\nstrafrechtswidrigen Verhaltens. Bei der Würdigung der geplanten und jedenfalls als Sachbeschädigungen strafbaren\nSprühaktionen hätten daher die Wirkungen von ausländerfeindlichen Inhalten der Parolen angesichts der Ausschreitungen\ngegen Ausländer und insbesondere der schwerwiegenden Gewaltaktionen von Hoyerswerda, Rostock, Mölln und Solingen sowie\nder darin deutlich gewordenen Gewaltbereitschaft rechtsextremer Teile der” Bevölkerung nicht ausgeklammert werden dürfen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399; zustimmend Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 129 Rdn. 3). Ihre wertende Einbeziehung kann ergeben, daß aufhetzende Farbsprühaktionen\nwegen der gefährlichen Folgen für den inneren Frieden, der\nals Teil der öffentlichen Sicherheit von 5 129 Abs. 1 StGB\nmitgeschützt wird, so gewichtig sind, daß der für die Anwendung von 5 129 Abs. 1 StcB erforderliche Erheblichkeitsgrad\nerreicht ist. Jedenfalls können solche als Sachbeschädigungen gewerteten Aktionen, je nach den Gesamtumständen, in ihren Auswirkungen gewichtiger sein als die Begehung qaualifizierter Sachbeschädigungen nach 5 305 a StGB, die sogar zur\nAnnahme einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a\n\nAbs. i StGB führen kann.\n\nbb) S 129 Abs. 2. Nr. 3 StB, der Straftaten nach den\nSs 84 bis § 7 StGB von der Anwendung des 5 129 Abs. 1 StGB\nausnimmt, steht einer solchen die Tatauswirkungen mitberück-\n\n- 14 -\n\nsichtigenden würdigung selbst dann nicht entgegen, wenn diese Regelung (auch) als Ausdruck des sogenannten Verbots- und\nFeststellungsprinzips verstanden wird, das den Organisationsdelikten des Staatsgefährdungsrechts (SS 84 ff. StGB)\nzugrunde gelegt ist (vgl. Träger/Mayer/Krauth, Festschrift\n25 Jahre Bundesgerichtshof, 1975, S. 227, 229 £.; ferner\n Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. vor § 80 Rdn. 14; willms JZ\n1965, 86, 87). Danach soll die Verfolgung verfassungswidriger Ziele im Rahmen einer Partei oder Vereinigung grundsätzlich erst nach der in einem Partei- oder Vereinigungsverbot\nzum Ausdruck kommenden Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder Vereinigung durch die dafür zuständigen\nStellen unter Strafe gestellt sein. So gesehen, darf die Anwendung des S 129 Abs. 1 StGB auf politische Vereinigungen\nnicht dazu führen, daß die organisationsbezogene (bloße)\nVerfolgung verfassungswidriger Ziele schon vor einem Vereinigungsverbot als Organisationsdelikt 'bestraft wird. Dieser\nFreiraum ist aber verlassen, wenn es um Verstöße gegen\nStrafvorschriften außerhalb der SS 84 bis § 7 StGB geht, die\nsich wie § 303 StGB unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung an jedermann richten. Auch bedeutet es keine\nUmgehung des Verbots- und Feststellungsprinzips sowie der\ndaraus folgenden Kompetenzverteilung zwischen den für das\nVereinigungsverbot zuständigen Stellen und den Strafverfolgungsbehörden, daß die Auswirkungen solcher \"Allgemeindelikte\" im Hinblick auf die Gefahren für die öffentliche Sicherheit, das Schutzgut von § 129 Abs. 1 StGB, geprüft und gewichtet werden - und. zwar selbst dann nicht, wenn diese Auswirkungen Vereinigungszielen entsprechen mögen, die als verfassungswidrig zu werten sind. Denn für die Frage, in welchem Maße etwa aufgesprühte aufhetzende Parolen gefährlich\n\n- 15 -\n\nfür den inneren Frieden sind, ist nicht entscheidend, ob sie\nzugleich auch als verfassungswidrig einzustufen sind.\n\nec) Auch unter dem Gesichtspunkt, daß eine zu weite\nVorverlagerung des Rechtsgüterschutzes durch 5 129 Abs. 1\n\n‘StGB: vermieden werden soll, bestehen gegen eine umfassende,\n\nauch den Inhalt der Parolen und deren wirkung in der Öffentlichkeit einbeziehende Beurteilung keine rechtlichen Beden-\n\n. ken. Dabei kann dahinstehen, ob es für eine Strafbarkeit\n\nnach 3 129 Abs. 1 StGB nicht genügt, wenn von einer Vereinigung im Sinne einer durch die §§ 140, 111 StGB mit Strafe\nbedrohten Verhaltensweise Straftaten gebilligt oder andere\nzu Straftaten aufgefordert werden (so BGHSt 27, 325, 328;\nkritisch dazu Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl.\n\n§ 129 Rdn. 7 a). Das steht hier nicht in Frage. Vielmehr\ngeht es um die Feststellung von Gefahren, die für die öffentliche Sicherheit von den als Sachbeschädigungen gewerteten Farbsprühaktionen unmittelbar selbst ausgehen. Die öffentliche Sicherheit kann in ihrem Teilaspekt des inneren\nFriedens schon dadurch nachhaltig und unmittelbar gefährdet\nsein, daß durch solche Aktionen den als Minderheit in der\nBundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern angesichts\ndes tatsächlich Geschehenen das Gefühl genommen wird, sich\nin Sicherheit hier aufhalten zu können.\n\ndd) Das Gewicht der als Sachbeschädigungen strafbaren\nFarbsprühaktionen im dargelegten Sinne umfassend zu würdigen, ist zunächst eine tatrichterliche Aufgabe. Dem Tatgericht obliegt es insbesondere, Aussageinhalt und Bedeutung\n\n. der vorgegebenen Parolen im einzelnen zu bestimmen (vgl.\n\nBGHSt 40, 97, 101; BGHSt 32, 310, 311; BayObLG NJwW 1995,\n\n- 16 -\n\n145). Dies kann regelmäßig nicht ohne Berücksichtigung der\ngesamten Begleitumstände geschehen. Von Bedeutung können\nu.a. auch der Inhalt der von der \"Nationalen Offensive\" verfolgten Ziele, die näheren inhaltlichen Einzelheiten der gegen Ausländer und andere Minderheiten gerichteten Agitationen auf den sogenannten Kameradschaftsabenden sowie der Inhalt der gesamten Propagandatätigkeit des Kreisverbandes\n\nW. der \"Nationalen Offensive\" sein. Dazu fehlen ausreichende Feststellungen im Urteil. Rückschlüsse aus der Verbotsverfügung vom 21. Dezember 1992 sind nicht möglich, weil\nauch diese inhaltlich nicht mitgeteilt worden ist. Schon aus\ndiesem Grunde ist dem Senat eine abschließende Beurteilung\nverwehrt. Dies gilt auch für die Frage, ob die vorgegebenen\nParolen, die Agitationen auf den Kameraäschaftsabenden sowle\ndie gesamte Propägandatätigkeit des Kreisverbandes auf die\nhinreichend konkrete Planung volksverhetzender, nach § 130\nNr. 1 und 3 StGB a.F., 8 130 Abs. 1 StGB strafbarer Aktionen\nhindeuten (vgl. dazu BGHSt 40, 97, 100, 102/103; BGHSt 232,\n310, 313; BayObLG NIW 1995, 145).\n\nb) Das Pehlen näherer Feststellungen zum Inhalt der von\nder \"Nationalen Offensive\" und ihrem Kreisverband W.\nverfolgten Ziele und zum Inhalt der Propagandatätigkeit des\nKreisverbandes läßt auch eine abschließende Prüfung nicht\nzu, ob das Landgericht die Begehung der geplanten und ausgeführten Farbsprühaktionen zu Recht als einen Zweck und eine\nTätigkeit von lediglich untergeoräneter Bedeutung im Sinne\nvon § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB beurteilt hat. Denn eine solche\nWertung ist auf die gesamten Zwecke und Tätigkeiten der Vereinigung bezogen und setzt deren inhaltliche Kenntnis voraus. Ebensowenig wie die Frage nach dem Gewicht der straf-\n\n- 17 -\n\nrechtswidrigen Verhaltensweisen im Hinblick auf das Schutzgut des 5 129 Abs. -1 StGB läßt sich die Frage der untergeordneten Bedeutung nach § 129 Abs, 2 Nr. 2 StGB zeitlich\nallgemein gültig für alle in Betracht kommenden Farbsprühund Farbschmieraktionen von Vereinigungen beantworten, die\nals politisch einzustufen sind. Vielmehr müssen die konkreten Zielsetzungen solcher Aktionen festgestellt und inhaltlich in Bezug zu den Zwecken der einzelnen Vereinigungen gesetzt werden. Daran fehlt es.\n\nDie wiederholte wertende Feststellung im Urteil, daß\ndie Sprühaktionen nicht \"der ausschließliche oder wesentliche Zweck der NO-Gruppe in Wi\" waren (UA S. 62, 63),\nläßt zudem besorgen, daß das Landgericht die Prüfung nach\n§ 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB von einem rechtlich nicht zutreffenden Ausgangspunkt aus vorgenommen hat. Zwar soll die Ausschlußklausel des § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB, wie im Gesetzgebungsverfahren zum 8. Strafrechtsänderungsgesetz vom 15. Juni 1968 (BGBl I S. 741) bekräftigt worden ist, nicht eng\nausgelegt werden (vgl. BT-Drucks. V/2860 S. 27; Fürst,\nGrundlagen und Grenzen der § 5§ 129, 129 a StGB, 1989, S. 35).\nDaraus folgt jedoch nicht, daß S 129 Abs. 1 StGB nur anwendbar ist, wenn die Straftaten, die begangen werden sollen,\nEndziel, Hauptzweck oder ausschließliche Tätigkeit der Vereinigung sind (vgl. BGH bei Wagner GA 1967, 103; BGH NJW\n1966, 310 jew. unter Hinweis auf BGHSt 15, 259, 260; ferner\nBGHSt 27, 325, 326). Die Begehung von Straftaten ist jedenfalls dann nicht von untergeordneter Bedeutung nach 5 129\nAbs. 2 Nr. 2 StGB, wenn sie zwar nur einen von mehreren\nZwecken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung\ndarstellt, dieser Zweck (diese Tätigkeit) aber wenigstens in\n\ndem Sinne wesentlich und damit gleichgeordnet mit den ande-\n‘ren ist, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten das Erscheinungsbiläd der Vereinigung aus der Sicht informierter\nDritter mitgeprägt wird (vgl. Lampe ZStW Bd. 106 (1994)\n\nSs. 683, 706/707; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl.\n§ 129 Rdn. 7; Rudolphi, Festschrift für Bruns, 1978, S. 315,\n322 - allerdings bezogen auf die \"innere Struktur\" der Vereinigung; ferner Scholz in Maunz/Dürig GG Art. 9 Rdn. 124).\nOb der Begehung von Straftaten eine solche das Erscheinungsbild der Vereinigung mitprägende Bedeutung zukommt, ist da-\n‚bei nicht allein an den begangenen Taten, sondern vor allem\nan den Planungen und an der Häufigkeit entsprechender Tataufforderungen durch bestimmende Vereinigungsmitglieder zu\nmessen. Die gelegentliche oder beiläufige Begehung von\nStraftaten reicht nicht aus.\n\n3. Die auf die Revision der Staatsanwaltschaft gebotene\nAufhebung des Urteils betrifft alle Angeklagten. Sie erfaßt\ndie angefochtene Entscheidung insoweit, als die Angeklagten\nnicht wegen Vergehens nach § 129 Abs. 1 StGB verurteilt worden sind und der Angeklagte KA von diesem Vorwurf ausdrücklich freigesprochen worden ist. Miterfaßt von der Aufhebung sind damit aber auch alle abgeurteilten Taten, die im\nFalle einer Verurteilung wegen Bildung einer kriminellen\nVereinigung {5 129 Abs. 1 StGB) mit diesem Organisationsdelikt in Tateinheit stehen (vgl. BGHSt 29, 288, 291). Dazu\nsind nicht nur die abgeurteilten Sachbeschädigungen - mit.\nAusnahme der nach dem Vereinigungsverbot und der Auflösung\ndes Kreisverbandes WÄR besangenen Taten des Angeklagten\nLUEEEE® (Fälle II 1 bis q) - zu zählen (Fälle II 3 a bis\n\nc bei Bm und SEE, IT 3 d bei Sep und II 3 e\n\nbis k bei Beimm ), sondern alle Taten, für die (auch wenn\nsie für sich gesehen die Anwendung des $S 129 Abs. 1 StGB\nnicht begründen) im Falle der Verurteilung wegen Bildung ei--\nner kriminellen Vereinigung in Betracht kommen kann, daß sie\nsich als Betätigung der mitgliedschaftlichen Beteiligung\nnach 5 129 Abs, 1 StGB darstellen. Dazu gehören im Falle des\nAngeklagten Bes (außerdem) die zwei vor dem Vereinigungsverbot begangenen Vergehen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (S 86 a Abs. 1. Nr. 1\nStGB, Fall II 7 und 8) und sein nach S 40 Abs. 1INr. 4\nSprengG, $S 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG abgeurteiltes Verhalten\n(Fall II 6) sowie im Falle des Angeklagten Leu. das im\nAugust/September 1992 begangene Vergehen des Verwendens von\nKennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fall II 10).\n\nInfolge der insoweit wirksamen Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft bleiben hingegen von der aufgrund dieses Rechtsmittels gebotenen Urteilsaufhebung der\nSchuldfrage nach unberührt; die Verurteilung wegen Bedrohung\nund der einen anderen, gegenüber § 129 Abs. 1 StGB selbständigen Tatvorwurf betreffende Teilfreispruch im Falle des Angeklagten Seil (Fälle II 4 und 5); die Verurteilung wegen schwerer. Brandstiftung im Fall des Angeklagten K Em\n(Fall II 1); die Verurteilung des Angeklagten BEE wegen\ndes Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisa-\n\"tionen in dem zeitlich nach dem Vereinigungsverbot liegenden\nFall II 9 sowie die Verurteilung des Angeklagten Like\nwegen Sachbeschädigung in sechs Fällen, davon in fünf Fällen\nin Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fälle IT 3 1 bis g), und wegen eines\n\n- 20 -\n\nselbständigen Falles des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (Fall II 11).\n\nMitaufzuheben sind bei: den Angeklagten KB, Segguum\n\n, LO und SEE Sie gesamten Rechtsfolgenaussprüche. Im Falle des Angeklagten SCHMP hat Sie Anfechtungsbeschränkung zur Folge, daß die wegen Bedrohung verhängte Einzelstrafe bestehen bleibt und außer der Einzel-\n'strafe wegen Sachbeschädigung nur die Gesamtstrafe der Auf-\n\nhebung unterliegt.\n\n. III.\n\nDie Revision das Angeklagten I |) dringt ebenfalls\ndurch. Zwar ist die Verfahrensbeschwerde nicht in der nach\nS 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form erhoben und daher.\nunzulässig. Jedoch ist die Sachrüge begründet.\n\nDie im Fall II 1 der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen ermöglichen keine verläßliche Prüfung, ob das .\nLandgericht zu Recht angenommen hat, daß die schwere Brandstiftung ($S 306 Nr. 2 StGB) vollendet war. Nach der Tat- |\nschilderung haben die Flämmen zwar außer der Läadeneinrichtung auch \"die Wand neben der Eingangstür\" und \"die Holzfassung der Eingangstür ... erfaßt\". Daraus geht aber selbst\nbei Berücksichtigung des Urteilszusammenhangs nicht eindeutig hervor, daß dies in der zur Annahme von Tatvollendung\nvorausgesetzten ‚Weise geschehen ist, nämlich daß das Feuer\nan diesen Gebäudeteilen auch nach Erlöschen und Entfernen\ndes Zündstoffs selbständig hätte weiterbrennen können. (vgl.\n\n- 21 -\n\nfür die als nicht ausreichend beurteilte Feststellung, die\nFlammen hätten auf einen Gebäudeteil \"übergegriffen\": BGH,\n\n. Urteil vom 18. Oktober 1994 - 1 StR 502/94). Insoweit bedarf\nes ebenfalls neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nRuß Kutzer Blauth\n\nMiebach . winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-22/3-str-583-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":18},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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