{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1995-02-22_3_StR_552_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1995-02-22","aktenzeichen":"3 StR 552/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Regelungen der SS 110 a ff. StPO über Verdeckte Ermittler sind auf Vertrauenspersonen der Polizei nicht entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn sich deren Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO SS 110 a ££.\n\nDie Regelungen der SS 110 a ff. StPO über Verdeckte Ermittler sind auf Vertrauenspersonen der Polizei nicht entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn sich deren Einsatz gegen einen bestimmten Beschuldigten richtet.\n\nBGH, Urteil vom 22. Februar 1995 - 3 StR 552/94 - LG Kiel\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n3 StR 552/94\n\nvom\n\n22. Februar 1995\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIsmil CM. sevoren an U 191 in he\nbei EB (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 22. Februar 1995, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @&&B in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus x\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kiel vom 20. Juni 1994 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die bei ihm sichergestellten 11.510 DM\neingezogen. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Rüge, die Aussage des Zeugen KOK Sg sei unverwertbar, ist unbegründet.\n\nDer Polizeibeamte SB hat berichtet, was ihm die von\nihm geführten Vertrauenspersonen VP 247 und VP 300 (Aliasnamen: Ahmet und Mehmet) erzählt haben. Diese waren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, aber ohne richterliche Genehmigung zur Aufklärung des Heroinhandels eingesetzt, der\nnach Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung in dem überwiegend von Kurden bewohnten Asylantenheim in Beeuuuiiii>\nbetrieben wurde. Die nicht vorbestraften Vertrauenspersonen\nerwiesen sich in der Zusammenarbeit mit der Polizei als zu-\n\nverlässig und erhielten von ihr während ihres Einsatzes finanzielle Unterstützung zum Lebensunterhalt. Sie täuschten\nin Absprache mit der Polizei vor, selbst im Betäubungsmittelhandel tätig zu sein und Heroin beziehen zu wollen. Der\nZeuge KB vermittelte sie an den Angeklagten, von dem\nsie am 16. September 1993 1/2 kg Heroin schlechter Qualität\nfür eine - von der Polizei zur Verfügung gestellte - Anzahlung von 10.000 DM und am 8. November 1993 5 kg Heroin mit\neinem Anteil von 1.837 g reinem Heroinhydrochlorid erhielten\nund dafür 225.000 DM bar zahlen sollten. Nach der Übergabe\ndes Rauschgifts wurden der Angeklagte und sein Begleiter\nverhaftet.\n\nDie Identität der Vertrauenspersonen ist im Strafverfahren geheimgehalten worden. Die Revision meint, der gezielte Einsatz anonymer Vetrauenspersonen gegen den Angeklagten sei schon deswegen unzulässig gewesen, weil er entsprechend § 110 b Abs. 2 StPO in der Fassung des Gesetzes\nzur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer\nErscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG)\nvom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302) der Zustimmung des Richters bedurft hätte. Diese Vorschrift, die auch bei Gefahr im\nVerzug die Nachholung der richterlichen Zustimmung binnen\ndrei Tagen vorschreibe, gelte zwar für Verdeckte Ermittler.\nSie müsse jedoch für die Inanspruchnahme einer Vertrauensperson entsprechend gelten, wenn sich deren Einsatz gegen\neinen bestimmten Beschuldigten richte und die Vertrauensperson unter Anleitung ihres polizeilichen Führers wie ein Verdeckter Ermittler tätig werde; denn anderenfalls könnten die\nStrafverfolgungsbehörden den Richtervorbehalt dadurch umgehen, daß sie unter sonst gleichen Einsatzbedingungen statt\n\neinen Verdeckten Ermittler eine Vertrauensperson in das Umfeld des Beschuldigten einschleusten. Diese Auffassung teilt\nder Senat nicht.\n\na) Das OrgKG hat an der Zulässigkeit der Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen zur Aufklärung von Straftaten\nnichts geändert.\n\nNach ständiger Rechtsprechung dürfen zur Verfolgung der\nbesonders gefährlichen und schwer aufklärbaren Kriminalität,\nzu der insbesondere der Rauschgifthandel gehören kann, Vertrauenspersonen der Polizei und verdeckt ermittelnde Polizeibeamte eingesetzt werden (z.B. BGHSt 32, 115, 121/122\n- GSSt; 32, 345, 346; 40, 211 [= BGH NStZ 1994, 593, 594];\nBVerfGE 57, 250, 284; BVerfGE - 2. Kammer des 2. Senats\n- NStZ 1991, 445). Durch das OrgKG ist der Einsatz Verdeckter Ermittler, welcher bisher auf die Generalklauseln der\nSS 161, 163 StPO gestützt wurde, durch Einfügung der\ns$S 110 a ff. in die Strafprozeßordnung im einzelnen geregelt\nworden. Nach § 110 a Abs. 2 StPO sind Verdeckte Ermittler\nBeamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität (Legende)\nermitteln. Vertrauenspersonen sind dagegen solche Personen,\ndie, ohne einer Strafverfolgungsbehörde anzugehören, bereit\nsind, diese bei der Aufklärung von Straftaten vertraulich zu\nunterstützen (vgl. z.B. die Definition in Nr. 2.2 der Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/-senatoren und der\nInnenminister/-senatoren der Länder über die Inanspruchnahme\nvon Informanten sowie über den Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Strafverfolgung,\nabgedruckt bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl.\n\ns. 2116 ff. - A 14 Anl. D). Die Inanspruchnahme solcher Personen hat das OrgKG nicht geregelt. Daher verbleibt es insoweit bei der bisherigen Rechtsgrundlage. Davon geht auch die\namtliche Begründung zum OrgKG aus (BT-Drucks. 12/989 S. 41).\nAus dem OrgKG selbst lassen sich keine Anhaltspunkte dafür\nentnehmen, daß der Gesetzgeber durch die nähere Ausgestaltung des Einsatzes Verdeckter Ermittler bei der Strafverfolgung die bisher ebenfalls zulässige Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen und anonymer Informanten ausschließen wollte\n(vgl. auch Hilger NStZ 1992, 523 Fußn. 128). Dies würde auch\nder Zielsetzung des OrgKG, den Rauschgifthandel und andere\nFormen der Organisierten Kriminalität wirksamer als bisher\nbekämpfen zu können, widersprechen.\n\nb) Auf die Voraussetzungen und die Modalitäten der Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen sind die Regelungen der\ns§ 110 a ff. StPO über Verdeckte Ermittler nicht entsprechend anzuwenden.\n\nDie SS 110 a ff. StPO haben insoweit keine durch ihre\nentsprechende Anwendung auszufüllende Gesetzeslücke geschaffen. Ein wesentlicher Grund dafür, den Einsatz Verdeckter\nErmittler nicht nur - wie bei Vertrauenspersonen - durch\nVerwaltungsvorschriften, sondern in der Strafprozeßordnung\nselbst zu regeln, ergab sich aus der Fürsorgepflicht des\nStaates gegenüber seinen als Verdeckte Ermittler tätigen Polizeibeamten (BT-Drucks. aa0). Der Gesetzgeber wollte ihre\nheimliche und auf Täuschung ausgerichtete amtliche Tätigkeit, die zu den sonst für sie geltenden Täuschungsverboten\nund Belehrungspflichten (88 136 a, 163 a Abs. 4 und 5 StPO)\n\nin Widerspruch geraten kann, zum Schutz der Polizeibeamten\n\nauf eine die Generalklauseln ausformende spezielle Gesetzesgrundlage stellen. Eine solche Fürsorgepflicht besteht gegenüber Vertrauenspersonen nicht, weil sie die Polizei als\nPrivatpersonen unterstützen und dabei nicht gegen sonst für\nsie geltende Amtspflichten verstoßen können.\n\nEs ist auch nicht geboten, die durch das OrgKG zugunsten der Betroffenen geschaffenen Einsatzbeschränkungen der\nSS 110 a ff. StPO, insbesondere den Richtervorbehalt, auf\nVertrauenspersonen zu erstrecken, um zu verhindern, daß\ndurch deren Inanspruchnahme die gesetzlichen Beschränkungen\nunterlaufen werden können. Der gegen einen bestimmten Beschuldigten gerichtete Einsatz eines Verdeckten Ermittlers\nstellt einen andersartigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beschuldigten dar als die Beauftragung einer polizeilichen Vertrauensperson, so daß für eine Analogie kein\nRaum ist.\n\nDer Einsatz eines Verdeckten Ermittlers statt einer\nVertrauensperson begünstigt den davon betroffenen Beschuldigten nicht ohne weiteres; er kann ihn vielmehr beschweren,\nweil ein Verdeckter Ermittler Eingriffsbefugnisse hat, die\neiner Vertrauensperson nicht zustehen. Für ihn gelten auch\nwährend seines Einsatzes die allgemeinen polizeilichen Verpflichtungen und Befugnisse fort (S 110 c Satz 3 StPO). So\nist er nicht gehindert, im Rahmen seiner strafprozessualen\nErmittlungen auch präventivpolizeilich tätig zu werden (BT-Drucks. 12/2720 S. 47). Von der Verpflichtung des § 163\nStPO, auch solche Straftaten zu verfolgen, von denen er nur\nbei Gelegenheit seines Einsatzes Kenntnis erlangt hat, ist\ner nicht befreit (vgl. Nr. 4.4 der oben genannten Gemeinsa-\n\nmen Richtlinien; Nack in KK, 3. Aufl. 8§ 110 c Rdn. 2). Er\nkann unter den Voraussetzungen der SS 100 c, 100 d StPO besonders für Observationszwecke bestimmte technische Mittel\nverwenden und das nichtöffentlich gesprochene Wort abhören\nund aufzeichnen. Nach Maßgabe der SS 110 c, 110 b Abs. 2\nStPO darf er unter Verwendung seiner Legende Wohnungen betreten. Auch nach Beendigung seines Einsatzes nimmt er in\nder Regel unter seiner auf Dauer angelegten veränderten\nIdentität am Rechtsverkehr teil (SS 110 b Abs. 3, § 110 d\nAbs. 2 StPO), was die Verteidigung des Beschuldigten zusätzlich erschweren kann. Allerdings mag sich zum Vorteil des\nBeschuldigten oft auswirken, daß als Verdeckte Ermittler nur\nbesonders ausgewählte und erfahrene Polizeibeamte in Betracht kommen, die von Berufs wegen an die genaue Einhaltung\nder gesetzlichen Vorschriften sowie der Weisungen des polizeilichen Einsatzleiters und der Staatsanwaltschaft gebunden\nsind, während Vertrauenspersonen der Polizei oft selbst aus\ndem kriminellen Milieu stammen, in dem sie eingesetzt werden, jedenfalls aber nicht dieselbe professionelle Zuverlässigkeit wie Angehörige der Polizei aufweisen. Diesem Nachteil bei der Inanspruchnahme von Vertrauenspersonen wird dadurch Rechnung getragen, daß bei der Bewertung ihrer Berichte gegenüber ihrem polizeilichen Führer besondere Vorsicht\ngeboten ist und auf die Aussage eines V-Mann-Führers als eines \"Zeugen vom Hörensagen\" Feststellungen nur gestützt werden dürfen, wenn dessen Angaben durch andere wichtige Beweisanzeichen bestätigt werden (st. Rspr., z.B. BGHR S 261\nZeuge 10, 13, 15 und 16).\n\nc) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob beim Einsatz anonymer Gewährsleute Fallkonstellationen denkbar sind,\ndurch welche die - für sie nicht geltenden - Einsatzbeschränkungen der SS 110 a ff. StPO in unzulässiger Weise umgangen werden und ob dies ggf. zur Annahme eines Beweisverwertungsverbots führen würde. Denn ein solcher Fall liegt\nhier nicht vor. Für den Einsatz der Vertrauenspersonen bestand ein sachlicher Grund. Er betraf die Aufklärung schwerwiegender Straftaten auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkriminalität, die gewerbsmäßig von Ausländern begangen wurden\nund besonders schwierig zu ermitteln waren. Schon vor der\nEinschaltung der Vertrauenspersonen gab es die Verwendung\nanonymer Gewährsleute rechtfertigende Anhaltspunkte dafür,\ndaß Bewohner des Asylantenheims mit Heroin handelten. Die\nRevision irrt, wenn sie meint, daß die Rechtsposition des\nAngeklagten deswegen schlechter sei, weil gegen ihn als Türken keine deutsch sprechenden Verdeckten Ermittler hätten\neingesetzt werden können, so daß ihm letztlich wegen seiner\nAusländereigenschaft der Schutz des Richtervorbehalts des\n§ 110 b Abs. 2 StPO vorenthalten werde. Der Einsatz von dem\nRichtervorbehalt nicht unterliegenden Vertrauenspersonen wäre auch zulässig gewesen, wenn bei sonst gleicher Verdachtslage der Betäubungsmittelhandel in einer von Deutschen bewohnten Gemeinschaftsunterkunft hätte aufgeklärt werden müssen.\n\nad) Die Revision beanstandet ferner, daß die Vertrauenspersonen während ihres Einsatzes Wohnungen betreten hätten.\nInsoweit entspricht die Rüge nicht den Formerfordernissen\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. Die\nRevision behauptet lediglich, daß die Vertrauenspersonen im\n\n- 10 -\n\nZusammenhang mit dem Einsatz \"gegen den Angeklagten und andere Beschuldigte\" unter ihrer Legende \"auch fremden Wohnraum betreten\" hätten. Das reicht nicht aus, um darzutun,\ndaß die Vertrauenspersonen gerade bei einem den Angeklagten\nbetreffenden Einsatz eine bestimmte Wohnung im Auftrag ihres\npolizeilichen Führers betreten haben.\n\n2. Die Rügen, der Innenminister habe die Vertrauenspersonen nicht als Zeugen für die Hauptverhandlung sperren und\ndas Landgericht den Verfall nicht ohne vorherigen Hinweis\nanordnen dürfen, sind ebenfalls nach S 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO unzulässig. Denn die Revision teilt weder den Inhalt\nder Sperrerklärung noch den in der Hauptverhandlung erteilten Hinweis auf die Möglichkeit einer Einziehung des sichergestellten Geldes mit.\n\n3, Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden, weil die\n\n41 -\n\nvom Zeugen s@> berichteten Schilderungen der Vertrauenspersonen in wesentlichen Teilen durch andere zeugenaussagen\nund die Ergebnisse der Telefonüberwachung bestätigt werden.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-22/3-str-552-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110b","ref_norm":"110b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110a","ref_norm":"110a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 110d","ref_norm":"110d","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1995-02-22/3-str-552-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.670126+00:00"}}