{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-12-28_3_StR_509_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-12-28","aktenzeichen":"3 StR 509/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StER 309/94\n\nvom\n\n28. Dezember 1994\nin der Strafsache.\n\ngegen’\n\n1. Bojan PEmEp , ceboren am ME 1960 in Ce\n\n(Jugoslawien),\n\n2. Eugen Martin GC EEE . eboren ar u\n1965 in Sp (Polen), |\n\nwegen versuchter Gefangenenmeuterei\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 28. Dezember 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1, Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom\n19. Mai 1994, soweit es sie betrifft, im\nRechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, . an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,. |\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Pe und cin\n\nwegen versuchter Gefangenenmeuterei (S 121 Abs. 1 Nr. 2\n\nStGB) jeweils zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es verschiedene, im einzelnen bezeichnete Gegenstände eingezogen. Gegen den Mitangeklagten Küdm\nhat es wegen der Tat eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und\n\nsechs Monaten verhängt.\n\nDie Angeklagten haben mit ihren Revisionen auf Grund\nder Sachrüge zum Teil Erfolg.\n\nEin Fall willkürlicher Annahme eigener sachlicher Zuständigkeit durch das Landgericht (S 74 Abs. 1 Satz 2 GVG)\nliegt angesichts der Straferwartung, die im Zeitpunkt der\nEröffnung des Hauptverfahrens wegen der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen der Angeklagten bestand, offensichtlich nicht vor. Daher kann im Ergebnis dahinstehen, ob\ndie Beachtlichkeit eines solchen Mangels von der form- und\nfristgerechten Beanstandung durch die Revisionsführer abhängt (vgl. BGH NStZ 1993, 197 gegen BGHSt 38, 172, 176 und\nBGHSt 38, 212; vgl. ferner EGHR Art. 101 I 2 GG gesetzlicher\nRichter 1). Auch bedürfen die Verfahrensbeschwerden des Angeklägten GER keiner Erörterung, weil sie gegenüber der\nSachrüge zu keinem weitergehenden Erfolg führen können.\n\nzum Schuldspruch hat die sachlichrechtliche Prüfung auf\nGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ‚ergeben.\n\nDie Strafaussprüche haben hingegen keinen Bestand. Das\nLandgericht hat hinsichtlich der beiden Beschwerdeführer\n(anders als im Falle des an der Tatplanung und Vorbereitung\nnicht beteiligten Mitangeklagten Kügm, der sich dem Ausbruchsversuch nach den Urteilsfeststellungen lediglich spon-\n‚tan angeschlossen hatte) jeweils die Voraussetzungen eines\nbesonders schweren Falles nach S 121 Abs. 3 Nr. 1 StGB bejaht, weil auf ihre Veranlassung in einem Fluchtfahrzeug,\ndas außerhalb der Vollzugsanstalt in einer Entfernung. von\netwa 200 bis 300 Metern von der vorgesehenen Ausbruchsstelle\n\nabgestellt war, eine geladene Schußwaffe von Unbekannten für\nsie bereitgelegt worden war. Diese rechtliche Beurteilung\nunterliegt Gurchgreifenden Bedenken.\n\nDie Angeklagten hatten das Regelbeispiel des S 121\nAbs. 3 Nr. 1 StGB bis zum Scheitern ihres Ausbruchsversuchs\nnicht verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt befanden sie sich\nnoch auf dem Gelände der Vollzugsanstalt und hatten die ca.\nsechs Meter hohe Außenmauer noch nicht. überwunden. Es kann\ndaher nicht die Rede davon sein, sie hätten die in einer\nEntfernung von 200 bis 300 Meter außerhalb der Haftanstalt\nbereitgelegte Schußwaffe in dem Sinne \"bei sich geführt\",\ndaß sie sich ihrer jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand\nund ohne besondere Schwierigkeit hätten bedienen können\n(vgl. BGHSt 31, 105 zum Beisichführen einer Schußwaffe beim\nRaub). Dies hat auch das Landgericht ersichtlich nicht verkannt. Es hat jedoch geglaubt, einen besonders schweren Fall\n\nnach.§ 121 Abs. 3 Nr. 1 StGB deshalb bejahen zu können, weil\n\ndie Angeklagten nach ihrem Tatplan die Schußwaffe nach er-\n\n' folgreichem Ausbruch in der Beendigungsphase der Tat bei\nsich geführt hätten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt\nwerden, weil das Landgericht damit die Indizwirkung des Regelbeispiels des besonders schweren Falles nach § 121 Abs, 3\nNr. 1 StGB zu weit ausgedehnt hat.\n\nZwar ist richtig, daß es im Falle der Tatvollendung bei\nDiebstahl und Raub für die- Annahme tatbestandlich verselbständigter Taterschwerungen durch das Beisichführen von Waffen (S 244 Abs. 1Nr. 1, 8 250 Abs. 1Nr. ı StGB) grundsätz-\n‚lich ausreicht, wenn der Täter die Schußwaffe erst in der\nZeitspanne zwischen Tatvollendung und Tatbeendigung bei sich\n\nhat (vgl. LK StGB 11. Aufl. S 244 Rdn. 5 m.Nachw.). Diese\nrechtliche Betrachtung läßt sich jedoch schon nicht auf die\nFrage erhöhter Strafbarkeit nach einem verselbständigten\nQualifikationstatbestand beim Versuch des Grunddelikts (nach\n5 242 oder § 249 StGB) übertragen. Dementsprechend hat der\nBundesgerichtshof in BGHSt 31, 105 versuchten schweren Raub\nnach S$S 250 Abs. 1Nr. i1 StGB in einem Falle verneint, in dem\nGie. Täter nach mißglücktem Überfall mit ihrem bereitgestellten Pkw geflohen waren, in dem sich eine Schußwaffe befand.\nDie Indizwirkung von tatbestandsähnlich ausgestalteten Regelbeispielen bei den Strafzumessungsvorschriften besonders\nschwerer Fälle wie § 121 Abs. 3 StGB kann aber beim Versuch\ngrundsätzlich nicht weiter reichen als die erhöhte Versuchs-\n' strafbarkeit bei entsprechenden, rechtlich verselbständigten\nQualifikationstatbeständen reichen würde. Dem steht die Entscheidung des Senats in BGHSt 33, 370 nicht entgegen. Dort\nhat der Senat zu § 243 StGB, einer vergleichbaren Regelung\ndes besonders schweren Falles, entschieden, daß die Annahme\ndes Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Einbruch)\nim Falle des Diebstahlsversuchs nicht voraussetzt, daß es\nvoll verwirklicht worden ist, der begonnene Einbruch mithin\ngelungen ist. Anders als in jenem Fall haben die Angeklagten\naber zur Verwirklichung des Regelbeispiels nicht unmittelbar\nangesetzt, sondern sie waren davon noch so weit entfernt,\ndaß ihr Verhalten nach dem Sinn des § 121 Abs. 3 Nr. 1 StcB\nvon der Indizwirkung des Regelbeispiels nicht erfaßt wird.\n\nUnter diesen Umständen kann der Senat offen lassen, ob\ndie von der Deliktsnatur und von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles abhängige Frage der Tatbeendigung entsprechend der Auffassung des Landgerichts dahin zu beantwor-\n\nten ist, daß die Tat beim Gelingen des Ausbruchs und beim\nErreichen des bereitgestellten Fahrzeugs mit der Schußwaffe\nnoch nicht beendigt gewesen wäre (für ein Zusammenfallen von\nTatvollendung und Tatbeendigung bei der Begehung nach S 121\nAbs. 1 Nr. 2 StGB: v. Bubnoff in LK StGB 11. Aufl. § 121\n\nRan. 35).\n\nDie Aufhebung der Strafaussprüche zieht hier die Aufhebung der Einziehungsentscheidung nach sich. Im weiteren Verfahren wird Gelegenheit gegeben sein, jedenfalls im Falle\ndes Angeklagten PM zu prüfen, ob er die Voraussetzungen\ndes besonders schweren Falles nach § 121 Abs. 3 Nr. 2 StGB\ndadurch verwirklicht hat, daß er ein \"Tütchen mit Pfeffer\"\nzur \"Abschreckung von Verfolgern\" bei sich hatte (vgl.\n\nv. Bubnoff in LK StGB 11. Aufl. § 121 Rdn. 43; Stree in-Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. S 223 a Rdn. 6). Ergänzende\n' Feststellungen sind insoweit - etwa was die Kenntnis des Angeklagten Grzesiek angeht - trotz (Teil-)Rechtskraft des |\nSchuldspruchs zulässig. Bei Verneinung dieses Regelbeispiels\n\nkann sich die tatrichterliche Prüfung und Entscheidung auch\ndarauf erstrecken, ob die Gesamttat. bei einem der Angeklagten oder bei beiden als besonders schwerer Fall außerhalb\ndes Beispielskatalogs des S 121 Abs. 3 StGB änzusehen ist,\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-28/3-str-509-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-28/3-str-509-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.070069+00:00"}}