{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-12-21_3_StR_369_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-12-21","aktenzeichen":"3 StR 369/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 369/93\n\nvom\n\n21. Dezember 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJacob B EHER zus BB Gemeinde Be (Niederlande),\ngeboren an @. EEE 1944 in EB (Niederlande),\n\nwegen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener\n\n(Tier) arzneimittel u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Dezember 1994 gemäß SS 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren bezüglich der Verkäufe an\nden Tierarzt Dr. GEMB wird auf die Handlungen beschränkt, die Gegenstand des Urteils sind.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 8. März\n1993 wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDa die in der Anklageschrift unter II. 2. b) bis d)\naufgeführten Verkäufe von nicht verschreibungspflichtigen\nArzneimitteln an den Tierarzt Dr. GB weder vom Urteil\nnoch von den in der Hauptverhandlung erlassenen Beschränkungsbeschlüssen erfaßt sind, ist dem Antrag des Generalbundesanwalts auf Beschränkung des Verfahrens nach § 154 a\nAbs. 2 StPO zu entsprechen.\n\nSoweit das Landgericht für die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt waren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen,\n\nbei der rechtlichen Würdigung als Strafvorschrift die Nr. 5\nstatt der Nr. 6 des S 95 Abs. 1 AMG zitiert hat (UA S. 29),\nliegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.\n\nDagegen ist das Urteil hinsichtlich der rechtlichen\nEinordnung der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel\nan \"Nichttierärzte\" (Tierhalter, Fälle 29 bis 35 der Urteilsgründe) widersprüchlich und unklar. In der unverändert\nzugelassenen Anklage wird insoweit ein Verstoß gegen das\nsog. Großhandelsprivileg gesehen, weil der Angeklagte als\nGroßhändler entgegen S 47 Abs. 1 AMG verschreibungspflichtige Arzneimittel unmittelbar an Tierhalter und damit an andere als dort bezeichnete Personen oder Stellen abgegeben habe, strafbar nach S$S 95 Abs. 1 Nr. 5 AMG. In der Hauptverhandlung ist insoweit kein rechtlicher Hinweis nach § 265\nAbs. 1 StPO ergangen, wonach die Strafkammer eine andere\nrechtliche Beurteilung erwäge. In der Liste der angewendeten\nStrafvorschriften und in der rechtlichen Würdigung zitiert\nsie ebenfalls die Nr. 5 des $S 95 Abs. 1 AMG (UA S. 31 unter\n6. - demgegenüber dürfte UA S. 29 mit Nr. \"6\" wiederum ein\nSchreibversehen darstellen). Andererseits könnte die Fassung\nder Urteilsformel (\"unerlaubte Abgabe apothekenpflichtiger\nArzneimittel\") und Passagen in der rechtlichen Würdigung (UA\nS. 29, 31 \"Apothekenpflicht verletzt\", \"unterliegen der Apothekenpflicht\") darauf hindeuten, daß die Strafkammer nicht\ndie zitierte Strafvorschrift der Nr. 5 des S 95 Abs. 1 ANG,\nsondern die im Ergebnis zutreffende Nr. 4 anwenden wollte.\n\nDie Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimitel an\nTierhalter in den Fällen 29 bis 35 der Urteilsgründe ist\nhier von Nr. 4 des § 95 Abs. 1 AMG erfaßt, da der Angeklagte\n\nals Einzelhändler außerhalb einer Apotheke entgegen S 43\nAbs. 1 AMG verschreibungspflichtige Arzneimittel ohne Verschreibung an Tierhalter abgegeben hat. Dagegen würde die\nAnwendung der Nr. 5 des S 95 Abs. 1 AMG voraussetzen, daß\nder Angeklagte als Großhändler die Vertriebsvorschriften des\n§ 47 Abs. 1 AMG verletzt hätte. Der gesetzlich nicht definierte Begriff des Großhändlers ist von dem des Einzelhandels abzugrenzen. Ihrer Funktion entsprechend beliefern\nGroßhändler Wiederverkäufer, im Arzneimittelbereich also\nApotheken, Einzelhändler dagegen Endverbraucher (Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, $S 47 AMG Anm. 1). Der Angeklagte hat\nnach den Feststellungen als selbständiger Arzneimittelvertreter auf eigene Rechnung und im eigenen Namen lediglich\nTierärzte und Tierhalter, also Verbraucher versorgt (vgl.\nzum Tierarzt als Verbraucher Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, § 1 der VO über verschreibungspflichtige Arzneimittel\nAnm. 8). Da die Urteilsformel jedoch der zutreffenden Strafvorschrift der Nr. 4 des § 95 Abs. 1 AMG entspricht, ist eine Umstellung des Schuldspruchs nicht erforderlich.\n\nEine Verletzung der Hinweispflicht nach 265 Abs. 1 StPO\nwurde nicht gerügt, der Senat kann auch ausschließen, daß\nsich der Angeklagte nach Sachlage bei einem entsprechenden\nHinweis anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-21/3-str-369-93","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-21/3-str-369-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:57.047106+00:00"}}