{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-12-14_3_StR_486_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-12-14","aktenzeichen":"3 StR 486/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB 5 180 a Abs. iNr. 1\n\nDer Tatbestand des § 180 a Abs. 1Nr. 1 StGB kann schon dann\nverwirklicht sein, wenn von mehreren im Betrieb tätigen Prostituierten nur eine in persönlicher oder wirtschaftlicher\n\nAbhängigkeit gehalten wird.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: Ja\n\nStGB 5 180 a Abs. iNr. 1\n\nDer Tatbestand des § 180 a Abs. 1Nr. 1 StGB kann schon dann\nverwirklicht sein, wenn von mehreren im Betrieb tätigen Prostituierten nur eine in persönlicher oder wirtschaftlicher\n\nAbhängigkeit gehalten wird.\n\nBGH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - 3 StR 486/94 - LG Kleve\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 486/94\n\nvom\n\n14. Dezember 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHubert V gsi zus R&B. geboren an 9. iD\n1939 in BSD .\n\nwegen Menschenhandels u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt BB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. @&B aus ED\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 21. März 1994 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen unterhielt er zwei Barbetriebe, in denen\njeweils mehrere als sogenannte Animierdamen beschäftigte\nFrauen der Prostitution nachgingen. An den Finnahmen aus der\nProstitution war der Angeklagte beteiligt. Zu den Prostitujerten seiner Betriebe gehörten auch zwei junge Frauen aus\nTuslar/Bosnien-Herzegowina, die Zeuginnen Kada sB 3\nLutvija ZB. Beide waren nach vorheriger Absprache mit\ndem an neuem Personal für seine Betriebe interessierten Angeklagten unter der Vorspiegelung, ihnen würden Arbeitsstellen als Küchenhilfen vermittelt, dazu veranlaßt worden, zum\nAngeklagten mit nach Deutschland zu reisen. Den Zeuginnen,\ndie der deutschen Sprache nicht oder kaum mächtig waren,\n\nwurden nach der Einreise die Ausweispapiere abgenommen, und\n\nsie wurden von dem Angeklagten unter Ausnützung ihrer Lage\ndazu gebracht, in seinen Betrieben, wo sie jeweils wohnten,\n\nder Prostitution nachzugehen.\n\nDarin, daß die Zeugin zu durch unwahre Angaben\nveranlaßt wurde, mit nach Deutschland zum Angeklagten zu\nreisen und dort als Prostituierte tätig zu werden, hat das\nLandgericht rechtlich ein vom Angeklagten mittäterschaftlich\nbegangenes Verbrechen des Menschenhandels nach $S 181 Nr. 1\nund 2 StGB a.F. (strafbar auch als schwerer Menschenhandel\nnach § 181 Abs. 1 StGB in der nach Tatbegehung in Kraft getretenen Neufassung) gesehen. Die Beschäftigung der Zeuginnen SQEEB uns zB 215 Prostituierte in seinen Barbetrieben hat es als Förderung der Prostitution nach $S 180 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB gewertet.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt mit näheren Ausführungen die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar beanstandet\nder Beschwerdeführer mit Recht als Verstoß gegen § 59 StPO,\ndaß der Zeuge POM PB ohne entsprechende Entscheidung\nunvereidigt geblieben ist. Der Senat kann jedoch ausschlie-Ben, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht\n(s 337 StPO).\n\nDer Zeuge hat zu Anfang des Verfahrens als ErmittlungS-\nbeamter die Zeugin Kada SCEMB und deren Halbschwester Hajra\nTED vernommen; die Vernehmung betraf aber nicht die\nden Gegenstand der Verurteilung bildenden Vorwürfe nach den\nss 180 a £f. StGB, sondern bezog sich damals noch auf Verstöße gegen das Ausländergesetz und begründete gegen den Angeklagten nur den Vorwurf der illegalen Beschäftigung von\nAusländern (vgl. Bd. I Bl. 65 £. und 93). Dementsprechend\nhat das Landgericht in seinem Urteil, von der förmlichen\nAufzählung der Beweismittel abgesehen, an keiner Stelle der\nBeweiswürdigung auf die Aussage des Zeugen rg» abgehoben. Von der Person der Zeugin sD konnte sich das Landgericht, was ihre Glaubwürdigkeit angeht, ein eigenes Bild\nmachen, so daß es auf die Wahrnehmungen des Zeugen Pen\nbei der von ihm durchgeführten Vernehmung nicht ankam. Auf\nmittelbar eingeführte Angaben der in der Hauptverhandlung\nnicht vernommenen Hajra TBB zu Lasten des Angeklagten\nhat das Landgericht seine Feststellungen erkennbar nicht gestützt.\n\nAuch unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Aussage\ndes Zeugen Io _ |) im Falle seiner Vereidigung sind dem\nAngeklagten nachteilige Auswirkungen des Verfahrensmangels\nunter den gegebenen Umständen nicht zu besorgen (vgl. BGH,\nUrteil vom 4. Dezember 1985 - 2 StR 848/84).\n\nIII.\n\nDas Urteil hält auch sachlich-rechtlicher Prüfung\nstand.\n\nE\n\n1. Der Schuldspruch ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\na) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die\nWertung seines Verhaltens als Förderung der Prostitution\nnach $S 180 a Abs. 1Nr. 1 StGB nicht aus Rechtsgründen deshalb bedenklich, weil das Landgericht eine wirtschaftliche\nund persönliche Abhängigkeit im Sinne dieser Tatbestandsalternative nur hinsichtlich der beiden Zeuginnen sMD uni\nzu bejaht, im übrigen aber angenommen hat, daß weitere\nin den Betrieben tätige Prostituierte keinen vergleichbaren\nBeschränkungen unterlagen.\n\naa) Aus dem Urteil geht hervor, daß die Zeugin s>\nauch bereits vor der Zeugin zB als Prostituierte beim\nAngeklagten beschäftigt war und in diesem Zeitraum als einzige unter den dort tätigen Prostituierten in einem näher\nfestgestellten Abhängigkeitsverhältnis stand. Gleichwohl ist\nSs 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB schon in dieser ersten Zeit anwendbar. Auch wenn der Wortlaut in anderem Sinne verstanden\nwerden kann, setzt dieser Tatbestand zu seiner Verwirklichung nämlich nicht voraus, daß in dem gewerbsmäßig geleiteten oder unterhaltenen Betrieb, in dem \"Bersonen\" der Prostitution nachgehen, alle dort tätigen Prostituierten, mindestens aber mehrere von ihnen zur gleichen Zeit in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden\n(vgl. jedoch Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. $S 180 a Rän. 4).\nZwar liegt ein \"Betrieb\" im Sinne des § 180 a Abs. 1 StGB\nbegrifflich nur vor, wenn die Tätigkeit mindestens zweier\nProstituierter, wie dies hier durchweg der Fall war, organisatorisch zusammengefaßt wird (vgl. BayObLG NJW 1994, 2370;\n\nOLG Frankfurt NJW 1978, 386; Laufhütte in LK StGB 11. Aufl.\ns 180 a Rdn. 6). Davon zu trennen ist jedoch die Beurteilung, ob die erste Tatbestandsalternative des § 180 a Abs. 1\nStGB auch dann erfüllt ist, wenn nur eine von diesen mehreren in den Betrieb eingegliederten Prostituierten in einem\ndie wirtschaftliche Unabhängigkeit oder die persönliche\nSelbstbestimmung beschränkenden Abhängigkeitsverhältnis gehalten wird. Die Frage ist nach dem durch die Entstehungsgeschichte verdeutlichten Zweck der Norm zu bejahen.\n\n5 180 a Abs. 1 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) ist\nan die Stelle des § 180 Abs. 2 StGB a.F. getreten, der das\nUnterhalten eines Bordells oder bordellartigen Betriebs\n(vgl. dazu BGH NUW 1964, 2023; BGH bei Herlan MDR 1955, 528)\nals Fall der nach S 180 Abs. ı StGB a.F. strafbaren Kuppelei\nerfaßte (vgl. BGHR StGB § 180 a I Nr. 2 Förderungsmaßnahmen\n1). Das Betreiben eines solchen Unternehmens sollte nach dem\nWegfall der allgemeinen Vorschrift gegen Kuppelei aufgrund\neines selbständigen und präziser gefaßten Tatbestandes zum\nSchutze der einzelnen Prostituierten vor den Gefahren weiterhin strafbar sein, die ihrer persönlichen Selbstbestimmung und wirtschaftlichen Unabhängigkeit durch die organisatorische Zusammenfassung der Prostitutionsausübung in einem\nBetrieb erfahrungsgemäß drohen. Hingegen sollte das Unterhalten eines sogenannten Dirnenwohnheims oder einer sogenannten Dirnenunterkunft entsprechend dem früheren Rechtszustand nicht erfaßt werden. Bedacht wurde jedoch, daß bei\nsolchen - straflosen - Betrieben, in denen den Prostituierten lediglich Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt mit den\nüblichen Nebenleistungen gewährt werden, stets die Gefahr\n\nbesteht, daß die Grenze zum strafbaren Bordellbetrieb allmählich überschritten wird (vgl. Schriftlicher Bericht des\nSonderausschusses für die Strafrechtsreform vom 14. Juni\n1972, BT-Drucks. VI/3521 S. 48). Es wurde als notwendig erachtet, aus einem derartigen für sich straflosen Betrieb alle über die Inanspruchnahme von Wohnung, Unterkunft und Aufenthalt hinausgehenden Abhängigkeiten herauszuhalten, \"bzw.\nbereits jedes (Hervorhebung durch den Senat) feststellbare\nAbhängigkeitsverhältnis zur Grundlage für eine Strafverfolgung gegen den Inhaber zu machen\" (BT-Drucks. VI/3521\n\nS. 47). Das spricht dafür, § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB bereits\ndann anzuwenden, wenn in einem für sich straflosen Betrieb,\nin dem mehreren Prostituierten Wohnung, Unterkunft oder Aufenthalt nebst den üblichen Nebenleistungen gewährt werden,\nnur eine von ihnen in einem in dieser Tatbestandsalternative\ngekennzeichneten Abhängigkeitsverhältnis steht. Dazu drängt\nauch das bisherige Normverständnis in der Rechtsprechung.\nDanach ist der Zweck dieser Strafbestimmung im Sinne eines\nindividuellen, höchstpersönlichen Rechtsguts auf den Schutz\nder einzelnen Prostituierten und nicht einer Personenmehrheit ausgerichtet (vgl. BGH NStZ 1990, 80/81; ferner Laufhütte in LK StGB 11. Aufl. 5 180 a Rdn. 1).\n\nZudem stehen der abgelehnten Auffassung die praktischen, die Effektivität der Strafbestimmung einschränkenden\nKonsequenzen entgegen, zu denen sie wegen der Notwendigkeit\nführen würde, dann auch die konkreten Abhängigkeitsverhältnisse weiterer, unter Umständen nicht greifbarer Prostituierter im einzelnen aufzuklären.\n\n“171\n\n8 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB im dargelegten Sinne zu verstehen, hält sich in den durch den Wortlaut vorgegebenen\nGrenzen. Die einzelne Prostituierte wird von der in § 180 a\nAbs. 1 Nr. 1 StGB genannten Personenmehrzahl (\"diese\") mit\nerfaßt. Der Sprachgebrauch des Gesetzes ist, was die Bezeichnung von zu schützenden Personen, von Tatgegenständen,\nTatmitteln und Handlungsarten angeht, nicht in dem Sinne\neindeutig, daß allein aus der Verwendung des sprachlichen\nPlurals verbindlich gefolgert werden könnte, (auch) begrifflich sei ausschließlich eine Mehrzahl gemeint. Das Gegenteil\nist in zahlreichen Vorschriften des Strafgesetzbuches offensichtlich der Fall (vgl. etwa § 223 b: \"Personen\"; SS 174,\n176, 178, 183 a: \"sexuelle Handlungen\"; S 184: \"pornographische Schriften\"; § 132 a: \"inländische oder ausländische\nAmts- und Dienstbezeichnungen\"; § 133: \"Schriftstücke oder\nandere bewegliche Sachen\").\n\nbb) Für den vorliegenden Fall kommt noch hinzu, daß die\nvom Angeklagten unterhaltenen Betriebe ohnehin (auch) in bezug auf die übrigen Prostituierten Merkmale des gegenüber\nder ersten Tatbestandsalternative zurücktretenden $S 180 a\nAbs. 1 Nr. 2 StGB (BGH NStZ 1990, 80/81) aufweisen, die\nkennzeichnend für einen strafbaren bordellartigen Betrieb\nsind. Den Mitteilungen im Urteil über die Art und Weise, wie\ndie Prostitution organisiert war, läßt sich dem Zusammenhang\nnach die Feststellung entnehmen, daß der Prostituiertenlohn\nnicht nur für die Zeuginnen SB und zB, sondern auch\nfür die in ihrer Tätigkeit \"weitestgehend frei\" gestellten\nAnimierdamen (so ausdrücklich für die Zeugin BW vr Ss. 6.\n14) und damit für alle Prostituierten zentral kassiert und\nanteilig verteilt wurde. Eine solche organisatorische Maß-\n\nnahme geht über das nach § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB straflose\nGewähren von Wohnung, Unterkunft und Aufenthalt mit den üblichen Nebenleistungen hinaus und ist typischerweise geeignet, die Selbstbestimmung von Prostituierten in einer Weise\nzu beeinträchtigen, daß die Gefahr weiterer Verstrickung in\ndie Prostitution besteht (vgl. Laufhütte in LK StGB\n\n11. Aufl. $S 180 a Rdn. 11; Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl.\n\n$S 180 a Rdn. 5). Konkretisiert sich diese nach der Betriebsart im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB abstrakt bestehende Gefahr (vgl. BGHR StGB $S 180 a I Nr. 2 Förderungsmaßnahmen 1; BGH NStZ 1986, 358, 359) auch nur bei einer der im\nBetrieb tätigen Prostituierten in einem tatsächlich festzustellenden Abhängigkeitsverhältnis, tritt noch deutlicher\nhervor, daß es dem Normzweck widerspricht, 8 180 a Abs. 1\nNr. 1 StGB nicht auch dann anzuwenden, wenn unter mehreren\nProstituierten lediglich eine einzige in Abhängigkeit gehalten wird.\n\nb) Die Urteilsfeststellungen tragen auch im übrigen die\nAnwendung des S 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie des S§ 181\nNr. 1 und 2 StGB a.F.. Die Beweiswürdigung weist ebenfalls\nkeine sachlich-rechtlichen Mängel auf, die zur Aufhebung des\nSchuldspruchs nötigen würden.\n\naa) Dies gilt auch für die Urteilsfeststellungen sowie\ndie Beweiswürdigung dazu, daß die Zeuginnen su» und zz»\n® in den vom Angeklagten unterhaltenen Betrieben im Sinne\nvon § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wurden. Kennzeichnend für\ndiese im Einzelfall nicht immer streng nach persönlichen und\nwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu differenzierende Abhän-\n\n- 11 -\n\ngigkeit (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl.\n\n5 180 a Rdn. 8) ist dabei, daß die Zeuginnen unter Vorspiegelungen nach Deutschland, ein für sie fremdes Land, gelockt\nworden waren, dessen Sprache sie nicht oder kaum beherrschten, und daß ihnen ihre Ausweispapiere weggenommen wurden.\nAuf die Auswahl der \"Freier\" hatten beide Frauen, die zu bestimmten Zeiten im Lokal anwesend sein mußten (vgl. für die\nZeugin Suljic UA S. 8), keinen Einfluß; der Kontakt mit interessierten Kunden wurde von der Thekenbedienung \"arrangiert\", die auch für das Kassieren des Prostituiertenlohns\nzuständig war. In welchem der beiden Betriebe die Zeuginnen\neingesetzt wurden, bestimmte allein der Angeklagte (UA\n\nSs, 16). In wirtschaftlicher Hinsicht ergaben sich zusätzliche Beschränkungen für die Zeuginnen sw uns > aus\nder Art und Weise, wie der Prostituiertenlohn zentral kassiert und unter Einbehaltung des hälftigen Anteils des Angeklagten jeweils abends verteilt wurde.\n\nDie Zeugin zB wurde insofern in noch stärkerer Abhängigkeit gehalten, als sie von der ebenfalls dort tätigen\nProstituierten Hajra TED besonders beaufsichtigt wurde. Diese verwahrte jedenfalls in den ersten vier Wochen\nnicht nur den Zimmerschlüssel, sondern behielt auch den Anteil der Zeugin ZGEEB am Prostituiertenlohn ein, sorgte\nallerdings auch für den Einkauf der Lebensmittel und händigte ihr später 700 DM für ihre in Tuslar lebenden drei kleinen Kinder aus.\n\nDaß die Zeugin SB in mehrmonatiger Tätigkeit als\nProstituierte 4.300 DM anspäaren konnte, steht der Annahme\nkonkreter Abhängigkeit nicht entgegen. Eine Prostituierte in\n\nwirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne von § 180 a Abs. 1\nNr. 1 StGB zu halten, ist nicht gleichbedeutend damit, sie\nwirtschaftlich auszubeuten. Die Feststellung eines Abhängigkeitsverhältnisses in bezug auf die Zeugin sa steht\nschließlich auch nicht dazu in einem Widerspruch, daß diese\nZeugin später möglicherweise unmittelbar daran mitwirkte,\ndie Zeugin ZW nach Deutschland zu locken. Ohnehin hat\ndas Landgericht, was die Beschränkungen der Zeugin s>\nangeht, auf die \"erste Zeit ihrer Tätigkeit\" abgestellt\n(vgl. UA S. 16).\n\nNach wiederholtem Drängen war es der Zeugin zB\nzwar nach vier oder sechs Wochen möglich, in Begleitung der\nProstituierten Hajra TB für ürei Tage nach Tuslar zu\nihren drei kleinen Kindern zu reisen. Es gelang ihr aber\ntrotzdem nicht, sich der Prostitution zu entziehen. Hajra\nTED erreichte es durch die Drohung, sonst den Leuten\nin ihrem Wohnort von der Tätigkeit als Prostituierte in\nDeutschland zu erzählen, daß sie wieder mit zurückfuhr. Anschließend war die Zeugin Z(EED im zweiten Barbetrieb des\nAngeklagten im wesentlichen unter den gleichen Bedingungen\nwie zuvor, insbesondere weiterhin unter der \"Bewachung\"\ndurch die Prostituierte Hajra TB. als Prostituierte\ntätig. Nunmehr erhielt sie aber den hälftigen Anteil am Prostituiertenentgelt ausbezahlt. Auch ist nicht ausdrücklich\nfestgestellt, daß ihr Paß nach der Kurzreise nach Tuslar\nweiterhin einbehalten war. Darauf kommt es für die Anwendung\ndes § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB jedoch nicht entscheidend an.\nDie Lage der Zeugin ZW war auch unabhängig von der weiteren Einbehaltung des Passes so eingeschränkt, daß die An-\n\nnahme persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB selbst für die spätere Zeit\ngerechtfertigt ist.\n\nAusschlaggebend für die rechtliche Wertung der Beschäftigung der Zeugin zB nach S 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist\nfür diese letzte Phase auch nicht, ob Hajra TEE. was\nnach den Gesamtumständen naheliegt, jedoch nicht festgestellt ist, im Aufträg und mit dem Vorwissen des Angeklagten\ndurch die erwähnte Drohung dafür sorgte, daß die Zeugin\n> wieder mit zurückreiste. Entscheidend ist vielmehr,\ndaß die Beschränkungen, denen die Zeugin :> (und die\nZeugin ss während ihrer Tätigkeit in seinen Betrieben\nunterlag, nicht von außenstehenden, sondern von mit ihm zusammenarbeitenden Dritten veranlaßt worden waren, daß der\nAngeklagte diese Beschränkungen kannte und in diesem Sinne\nals Betriebsinhaber mitzuverantworten hatte (vgl. Laufhütte\nin LK StGB 11. Aufl. S§ 180 a Rdn. 9). Die Kenntnis des Ange”\nklagten ist insbesondere, wäS die anfängliche Wegnahme der\nAusweispapiere (UA S. 16), die \"gewachung\" durch Hajra 79\na (2 5. 10 sowie die Einbehaltung des Entgeltanteils\nin der Anfangszeit (UA S. 16) und die Festlegung der Anwesenheitszeiten (UA S. 15) angeht, in ausreichender Weise\nfestgestellt. Diese Feststellungen sind zwar zum Teil im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung und der rechtlichen würdigung \"nachgeschoben\" worden. Das begründet jedoch nach den\nGesamtumständen nicht die Besorgnis. sie beruhten auf blo-Ben, durch das Beweisergebnis nicht gedeckten Vermutungen.\nDas Landgericht hat über die Verhältnisse in den Betrieben\ndes Angeklagten Beweis erhoben durch Vernehmung nicht nur\nder Zeuginnen sB und zB. sondern auch von weiteren\n\n- 14 -\n\n\"Animierdamen\". Daß der Angeklagte seine Betriebe - entgegen\nseiner Einlassung - nicht weitgehend sich selbst überließ\noder doch aus einer gewissen Distanz heraus leitete, sondern\nkontrollierte und in ihrem Ablauf bestimmte, zeigt die tägliche Abrechung der Einnahmen. Unter diesen Umständen ist\ndie ersichtlich aus dem objektiven Sachverhalt gezogene\nSchlußfolgerung, daß der Angeklagte Kenntnis von den Beschränkungen hatte, denen die Zeuginnen SD uns zB\nunterlagen, nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Bei\ndieser Sachlage bedurfte es dazu keiner näheren beweiswürdigenden Ausführungen.\n\nbb) Auch die mittäterschaftliche Begehung des Verbrechens des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F.\nist durch den festgestellten Sachverhalt in genügender Weise\nbelegt. Daß die Zeugin zB - und nur auf sie und nicht\nauch auf die Zeugin SB pezieht sich insoweit der Schuldspruch - von der Prostituierten Hajra TBB (möslicherweise gemeinsam mit der Zeugin SB) nicht aus deren eigenem Antrieb und lediglich in der unbestimmten Erwartung, der\nAngeklagte werde dafür Geld geben, \"angeworben\" wurde, sondern daß dies in vorheriger Absprache mit dem Angeklagten\ngeschah, hat das Landgericht in eingehender, rechtlich nicht\nzu beanstandender Beweiswürdigung dargelegt. Dabei hat es\nauch die bestreitende Einlassung des Angeklagten in einer\nnach den Umständen des Falles ausreichenden Weise wiedergegeben. Insbesondere hat es durch die Bezugnahme auf den Inhalt der im Falle der Zeugin Sg® setroffenen, die Täuschungen mitumfassenden Absprache (UA S. 6 und 9) festgestellt, daß der Angeklagte von den wesentlichen Einzelumständen, wie die Zeugin ZW nach Deutschland gelockt\n\n- 15 -\n\nwurde, mindestens in dem Sinne im voraus Kenntnis hatte, daß\ner damit rechnete und dies pbilligend in Kauf nahm, die neu\nanzuwerbende Frau, die Zeugin zu . werde mit den gleichen Mitteln wie die Zeugin sıD nach Deutschland verbracht werden. Aufgrund der Erfahrung mit der Zeugin s@B>\nlag diese Kenntnis ohnehin nahe. Einer näheren Begründung\nbedurfte es bei dieser Sachlage auch insoweit nicht.\n\nAuf dieser Grundlage greifen die geltend gemachten Bedenken gegen die Annahme von Mittäterschaft nicht durch. Das\nLandgericht hat die Frage, ob der Angeklagte als Mittäter\noder als bloßer Teilnehmer handelte, geprüft und entschieden. Rechtsfehler läßt die vorgenommene Wertung nicht erkennen. Zwar war der Angeklagte an der eigentlichen Tatausführung nicht unmittelbar beteiligt. Das ist jedoch zur Annahme\nvon Mittäterschaft auch nicht unabdingbar. Maßgeblich ist\nvielmehr, daß der Angeklagte nicht nur den Anstoß zur Tat\ngab, sondern als Inhaber der Betriebe, für die neues Personal gesucht wurde, an ihrer durch die Absprache auch in den\nModalitäten mitgetragenen Ausführung besonders interessiert\nwar. Er hat das Gesamtunternehmen zur Anwerbung der Zeugin\n(EB jedenfalls in dem Sinne maßgeblich mitbestimmt, daß\nes ohne seine Mitwirkung wirtschaftlich sinnlos gewesen wäre. Dies alles läßt die der Sache nach vorgenommene tatrichterliche Beurteilung, der Angeklagte habe mit Täterwillen\nund als Mitträger der wertend festzustellenden Tatherrschaft\ngehandelt, als gerechtfertigt erscheinen.\n\n2. Schließlich unterliegt auch der strafausspruch keinen durchgreifenden Bedenken. Die insoweit erhobenen Beanstandungen bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n- 16 -\n\nBei den allgemein bekannten desolaten Verhältnissen in\nBosnien-Herzegowina und angesichts der Tatsache, daß die anzuwerbende Frau, wie es der Senat für ausreichend festgestellt erachtet, in der - zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes bestehenden - Vorstellung des Angeklagten unter Vorspiegelung einer seriösen Tätigkeit nach Deutschland gelockt\nwerden sollte, hält sich die strafschärfende Wertung des\nVerhaltens des Angeklagten als bewußte Ausnutzung einer Notlage innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums\nbei der Strafzumessung, ohne daß es dazu der Feststellung\nbedurfte, der Angeklagte habe gerade mit der Anwerbung einer\nverwitweten jungen Mutter von drei kleinen Kindern gerechnet.\n\nDer weiter beanstandete Strafzumessungsgesichtspunkt,\ndaß die Zeugin zu über \"längere\" Zeit in \"starker\" persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten wurde,\nbedeutet keinen Verstoß gegen S 46 Abs. 3 StGB. Damit wird\nder Sache nach nur auf die Annahme des Landgerichts abgehoben, der Angeklagte habe sich neben dem Verbrechen des Menschenhandels nach § 181 Nr. 1 und 2 StGB a.F. auch noch der\nFörderung der Prostitution nach § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StcBin\nTateinheit schuldig gemacht. Die Berücksichtigung eines tateinheitlich konkurrierenden Delikts ist aber ein zulässiger\nStrafzumessungsgesichtspunkt. Die Wertung der zu einem Abhängigkeitsverhältnis führenden Beschränkungen als stark und\nlängerdauernd geht angesichts der dem Angeklagten bekannten\nBeaufsichtigung der Zeugin ZW in seinen Betrieben durch\ndie Prostituierte Hajra T@uiB sowie angesichts des Umstands, daß dieses Abhängigkeitsverhältnis auch noch nach\nder Rückkehr vom Kurzbesuch bei ihren Kindern für einige\n\nZeit, wenn auch mit etwas geringerer Intensität, fortbestand, über die Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums bei der Strafzumessung ebenfalls nicht hinaus.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-12-14/3-str-486-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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