{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-11-03_3_StR_62_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-11-03","aktenzeichen":"3 StR 62/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EGStGB: Art. 315 Abs. 1\nsteB: vor S 25, SS 59, 107 a\nStGB-DDR: SS 22, 211\n\nZur Verantwortung von SED-Bezirksfunktionären bei Wahlfälschungen im Auftrag der Parteiführung und zur Strafzumessung\n(hier: Verwarnung mit Strafvorbehalt) in diesen Fällen (im\nAnschluß an BGHSt 39, 54).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nEGStGB: Art. 315 Abs. 1\nsteB: vor S 25, SS 59, 107 a\nStGB-DDR: SS 22, 211\n\nZur Verantwortung von SED-Bezirksfunktionären bei Wahlfälschungen im Auftrag der Parteiführung und zur Strafzumessung\n(hier: Verwarnung mit Strafvorbehalt) in diesen Fällen (im\nAnschluß an BGHSt 39, 54).\n\nBGH, Urteil vom 3. November 1994 - 3 StR 62/94 - LG Dresden\n\nBUNDESGERICHTSHOF.\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n3 StR 62/94\n\nvom\n\n3. November 1994\nin der Strafsache .\n\ngegen\n\nwegen Wahlfälschung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 26. Oktober 1994 in der Sitzung vom\n3. November 1994, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nKutzer,\nDr. Miebach,\nWinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED zu: vb\n\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. =.\n\nJustizsekretär Sm\n\n- in der Hauptverhandlung vom\n26. Oktober 1994 -,\n\nJustizsekretärin >\n- in der Sitzung vom 3. November 1994 -\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Dresden vom\n27. Mai 1993\n\na) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nb)\n\nc)\n\nder Angeklagte Dr. MB von dem Vorwurf\nfreigesprochen worden ist, sich an den\nWahlfälschungen Wolfgang Dei und\ndes Angeklagten WB sowie an den von\ndiesen begangenen Anstiftungen zu Wahlfälschungen beteiligt zu haben;\n\nin den Schuldsprüchen im übrigen wie folgt\ngeändert:\nes sind schuldig\n\naa) der Angeklagte Dr. MB ser Anstirtung zur Wahlfälschung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,\n\nbb) der Angeklagte WR der wanlfalschung, der Anstiftung zur Wahlfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und einer weiteren Anstiftung zur Wahlfälschung,\n\ncc) der Angeklagte N der Anstiftung\nzur Wahlfälschung in zwei Fällen;\n\nin allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht Dresden hat den Angeklagten Dr. vB\nwegen Anstiftung zur Wahlfälschung in drei tateinheitlichen\nFällen unter Freispruch im übrigen, den Angeklagten veai>\nwegen Wahlfälschung in Tateinheit mit Anstiftung zur Wahlfälschung in drei tateinheitlichen Fällen, den Angeklagten\nsa wegen Anstiftung zur Wahlfälschung unter Freispruch im übrigen sowie den Angeklagten ne wegen Anstiftung zur Wahlfälschung in zwei tateinheitlichen Fällen\nverwarnt (NJ 1993, 493). Die Verurteilung zu Geldstrafen hat\nes vorbehalten, und zwar des Angeklagten Dr. “MB zu 80\nTagessätzen, des Angeklagten ve zu 70 Tagessätzen sowie\nder Angeklagten sSEEEp und neB zu je 50 Tagessätzen.\n\nDie Verurteilungen betreffen Wahlfälschungen, die in\neinzelnen Wahlkommissionen aus Anlaß der am .7. Mai 1989 in\nder ehemaligen DDR abgehaltenen Wahlen zu den örtlichen\nVolksvertretungen im Bezirk Dresden begangen worden sind. ES\nhandelt sich um Fälschungen bei der Ermittlung sowohl der\nErgebnisse aus den Sonderwahllokalen, die für am Wahltag\nverhinderte Bürger bestimmt waren und am 6. Mai 1989 um\n\n12 Uhr schlossen (UA S. 42), als auch der endgültigen Wahlergebnisse der Kreise am 7. Mai 1989 und des Bezirks am\n\n8. Mai 1989. In den amtlichen Wahlunterlagen wurden willkürlich zu hohe Wahlbeteiligungen und willkürlich zu niedrige\nGegenstimmen gegen die Einheitsliste der Nationalen Front\neingetragen und zur Zentrale nach Berlin gemeldet. Damit\nsollte am 40. Jahrestag des Bestehens der DDR ein besonders\nhoher Grad der Zustimmung der Bevölkerung zum damaligen Regime vorgetäuscht werden. Die Feststellung des genauen tatsächlichen Wahlergebnisses war nicht mehr möglich, weil\nsämtliche Wahlunterlagen entsprechend der von der Wahlkommission der Republik unter dem 13. April 1989 an die Bezirkswahlkommissionen übermittelten Weisung Nr. 3/89 Mitte\nJuni 1989 vernichtet worden waren (UA S. 85).\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen das Urteil zum Nachteil aller Angeklagten Revision eingelegt und sie mit der\nSachrüge begründet. Sie beanstandet, daß Dr. MB. Janals\n1. Sekretär der SED-Bezirksleitung DW. nur wegen Anstiftung zu der Verfälschung der Wahlergebnisse in den Kreisen PB, CE, EB und vB. nicht aber wegen Beteiligung an den Verfälschungen der Wahlergebnisse in der\nStadt DEM durch deren Oberbürgermeister Bi und im\nBezirk DEE durch den Vorsitzenden des Rates des Bezirks,\nden Angeklagten vB. verurteilt worden ist. Im übrigen\ngreift sie die Strafzumessung gegenüber allen Angeklagten\nan. Sie meint, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt werde dem\nUnrechtsgehalt der Taten nicht gerecht.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat dadurch, daß sie in ihrer\nRevisionsbegründung die Schuldsprüche gegen die Angeklagten\n\n7 SC und NED nicht mit Einzelausführungen\n\nbeanstandet und insoweit keine ausdrücklichen Revisionsamträge stellt, die zum Nachteil aller Angeklagten \"unbeschränkt\" eingelegte Revision vom 27. Mai 1994 insoweit\nnicht zurückgenommen. Denn auf diesen Schriftsatz nimmt sie\neingangs der Revisionsbegründung ausdrücklich Bezug und begründet ihr Rechtsmittel allgemein mit der Verletzung sachlichen Rechts. Auch etwaige Zweifel hinsichtlich des Umfangs\nder Anfechtung würden im Hinblick auf das mit der Revision\nverfolgte Ziel zur Annahme einer uneingeschränkten Anfechtung führen (vgl. KK, StPO 3. Aufl. S 318 Rdn. 2).\n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit durch die Revision der\nSchuldspruch bezüglich des Angeklagten SOEEB angefochten\nworden ist, ist das Rechtsmittel unbegründet. Die Nachprüfung dieses Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachrüge\nhat keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nI.\n\n1. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten Dr. MB\nwegen Anstiftungen zu Wahlfälschungen weist keinen Rechtsfehler auf. Jedoch bedarf das Konkurrenzverhältnis der abgeurteilten Anstiftungen der Korrektur.\n\na) Die Strafkammer hat bezüglich des Angeklagten\nDr. MB im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\naa) Er bekleidete als 1. Sekretär der SED-Bezirksleitung die wichtigste Funktion innerhalb der DW Bezirksparteiorganisation (UA S. 7). Da der SED in allen wesentlichen das Gemeinwesen betreffenden Fragen die Entscheidungskompetenz zustand, während die staatlichen Räte und Verwaltungen letztendlich nur Vollzugsaufgaben wahrnahmen, hatte\nDr. MED als 1. Sekretär der Bezirksleitung auch für die\nErfüllung der staatlichen Aufgaben die maßgebliche Position\ninne. Diese war gefährdet, weil das Politbüro der SED die\nArbeit des SED-Bezirks DB im Anschluß an die Beanstandungen des Anfang 1989 erstatteten sog. \"Mittag-Berichts\"\nzum Teil heftig kritisiert und den personellen Fortbestand\ndes Sekretariats der DW Bezirksleitung unabdingbar mit\ndem Erreichen eines guten Ergebnisses bei den Kommunalwahlen\nim Mai 1989 verknüpft hatte (UA S. 26 f.). Das Zentralkomitee der SED verlangte etwa gleiche Ergebnisse wie bei den\nWahlen in den Jahren 1984 und 1986. Der Angeklagte\nDr. MB, der die kritische Stimmung in der Bevölkerung\nkannte, wußte, daß dies nicht zu erreichen war. Nachdem\nseine Versuche gescheitert waren, von der SED-Zentrale in\nBerlin die Zustimmung zu einem \"realen\" Wahlergebnis zu erhalten, war er entschlossen, Wahlfälschungen zugunsten der\nSED in seinem Bezirk durchzusetzen. Schon bei der von ihm\ngeleiteten Sitzung des Sekretariats der SED-Bezirksleitung\nam 2. Mai 1989, an der auch Wolfgang Bub und der\n1. Sekretär der SED-Stadtleitung MP teilnahmen, hatte er\nauf das von dem ZK Sekretär DB \"erwartete\" Wahlergebnis\nverwiesen und betont, daß für die politische Vorbereitung\nder Wahlen allein die Partei verantwortlich sei und daß von\n\nden staatlichen Wahlkommissionen keine Zahlen herausgegeben\nwerden dürften, die nicht zuvor über den Tisch des jeweiligen 1. Sekretärs der SED gelaufen seien (UA S. 51).\n\nNach der Sitzung vom 2. Mai 1989 kam DB zu der\nEinsicht, daß er sich dem von MED ausgeübten Druck, an einer zentral orientierten Wahlmanipulation mitzuwirken, nicht\nmehr entziehen könne (UA S. 54). Am 6. Mai 1989 fand im\nDienstzimmer des Angeklagten vwe> eine weitere Besprechung statt, an der wiederum auch der Angeklagte Dr. vn\nsowie DEE und MED teilnahmen. Die aus den Sonderwahllokalen eingegangenen Teilergebnisse einzelner Stadtbezirke\nder Stadt Dem ließen erkennen, daß für den Gesamtbereich\nder Stadt DE mit einem Gegenstimmenanteil von etwa 15 %\nzu rechnen war. Damit war den Beteiligten klar, daß die Erfüllung des von der SED-Parteizentrale erteilten Auftrags,\nWahlergebnisse wie in den früheren Jahren zU erzielen, nicht\nmehr möglich war und daher die geforderten wWahlmanipulationen unumgänglich wurden. Desungeachtet brachte Bein\ngegenüber dem Angeklagten Dr. M als \"ranghöchstem und\neinflußreichstem Funktionär im Bezirk DB noch einmal\nlautstark und drastisch seine Verbitterung über die Uneinsichtigkeit der Berliner Parteiführung zum Ausdruck\" (UA\nSs. 61). Als der vereinbarte letzte Versuch von Dr. “ 7\neine Sinnesänderung bei der SED-Zentrale in Berlin zu erreichen, gescheitert war, gab Bin die Weisung, beim Bezirkswahlbüro anzurufen und dort eine Korrektur der zuvor\nrichtig übermittelten Ergebnisse aus den sonderwahllokalen\nder Stadt DEM anzumelden. Auch der Angeklagte WED\nveranlaßte die Fälschung der Ergebnisse aus den Sonderwahl-\n\nlokalen anderer Wahlkreise erst, nachdem er von der Erfolglosigkeit der Intervention Dr. MW in Berlin Kenntnis\nerhalten hatte.\n\nbb) Am 7. Mai 1989, dem eigentlichen Wahltag, analysierte Dr. MED die Höhe der bisherigen Wahlbeteiligung.\nEr erkannte, daß jedenfalls in einzelnen \"Problemkreisen\"\nohne entsprechende Manipulation die Durchschnittswerte für\nseinen Bezirk, die er vor der Zentrale in Berlin für vertretbar hielt, nicht einmal annähernd erreicht werden konnten. Als im äußersten Fall präsentabel erschien ihm ein Bezirksgesamtergebnis mit einer Wahlbeteiligung von ca. 98 $\nund einem Gegenstimmenanteil von ca. 2 %. Er entschloß sich\ndaher, einzelne Angehörige der SED-Bezirksleitung zu den\nKreiswahlkommissionen zu senden, um durch sie zu sichern,\ndaß die von ihm für erforderlich gehaltenen Fälschungen auch\ntatsächlich vorgenommen werden würden. Es sollten von dort\naus etwa gleiche Ergebnisse wie in den Wahlvorjahren 1986\n(Wahlbeteiligung 99,84 %) und 1984 (Wahlbeteiligung 99,09 %)\ngemeldet werden. Er schickte seinen Vertreter in der Bezirksleitung, den Angeklagten SB. nach PB. den Ssekretär für Landwirtschaft in der Bezirksleitung, den Angeklagten NEW. nach ci und ZUM sowie die für den\nKulturbereich zuständige Sekretärin Dr. FM nach vw.\nEntsprechende Weisungen gingen auch an andere Beauftragte.\n\nNachdem der Angeklagte NEM gegen 16 Uhr in cs\neingetroffen war, teilte ihm der 1. Sekretär der SED-Kreisleitung MS mit, daß die Wahlbeteiligung zwischen 90 %\nund 92 % liege. N antwortete, daß dies keinesfalls\nausreiche, um das für den Gesamtbezirk angestrebte Wahler-\n\n- 10 -\n\ngebnis zu erzielen. Als ME darauf hinwies, daß in Anbetracht der bekannten kritischen Stimmung in der Bevölkerung\nund der fortgeschrittenen Zeit kaum noch Möglichkeiten beständen, das Ergebnis entscheidend zu verbessern, nahm N]\nEB nit or. MD in DEM Rücksprache. Dr. me bekräftigte den Nie erteilten Auftrag und appellierte an\ndessen Parteidisziplin. Daraufhin überwand NWB seine\nVerunsicherung und machte MP in unmißverständlichem Ton\ndeutlich, daß auch im Wahlkreis GEB kein schlechteres\nErgebnis als in den vergangenen Jahren erzielt werden dürfe.\n> gab jetzt nach und hielt die zuständigen Amtsträger\nzur Fälschung an. Obwohl die Wahlbeteiligung etwa 87 % bis\n90 % und der Gegenstimmenanteil etwa 10 % betrug, wurden für\nCWEEB-Land eine Wahlbeteiligung von 98,14 %, für die Stadt\nGEEEEB eine solche von 97,08 % sowie für WWb-Land ein\nGegenstimmenanteil von 1,6 % und für die Stadt CB ein\nsolcher von 2,98 % gemeldet.\n\nGegen 17.30 Uhr traf der Angeklagte ne in zu\nein. Er wies den Leiter der dortigen Kreiswahlkommission\nKEEB an, für eine Wahlbeteiligung von etwa 99 % und einen\nGegenstimmenanteil entsprechend dem schon zuvor manipulierten Anteil aus den Sonderwahllokalen Sorge zu tragen. Da\nKunze befürchtete, das Amt des Ratsvorsitzenden bei einem\nschlechten Wahlergebnis aufgeben zu müssen, veranlaßte er,\ndaß statt der etwa 5 % Gegenstimmen 2,47 % Gegenstimmen und\nstatt der Wahlbeteiligung von 94 % bis 95 % eine solche von\n98,15 % dem Bezirkswahlbüro gemeldet wurden.\n\n- 11 -\n\nDer Angeklagte Sinn traf entsprechend dem Auftrag\ndes Angeklagten Dr. MB zwischen 14 und 15 Uhr in rg»\nein. Der 1. Sekretär der SED-Kreisleitung IWW und der dortige Ratsvorsitzende HMM eriäuterten ihm die zu erwartenden Wahlergebnisse. SCHE vezeichnete daraufhin die beiden in aggressivem Ton als unfähig und Unvorbereitet und\nmachte in harschen Worten deutlich, daß er auf einem bedingungslosen Engagement für den restlichen Wahltag bestehe. Er\nübergab ihnen ein Exemplar der Sächsischen Zeitung mit den\nfrüheren Wahlergebnissen des Kreises Po. an denen sie\nsich orientieren sollten. In Anbetracht des energischen Auftretens des Angeklagten SEE bestand tür IB und up\n& kein Zweifel, daß sie ihre Funktionen verlieren würden,\nwenn sie das in PP tatsächlich erreichte Wahlergebnis\n(Wahlbeteiligung von etwa 92 % und Gegenstimmen von knapp\nüber 10 %) weiter melden würden. Sie fälschten daher die\nWahlbeteiligung auf 98,22 % und den Gegenstimmenanteil auf\n1,43 $.\n\nIn NE übergan Frau Dr. FW den 1. Sekretär der\nSED-Kreisleitung Sg einen Zettel, auf dem sie die ihr von\nDr. “zn genannten Zahlen der Vorwahljahre notiert hatte,\nnach denen er sich richten sollte. SB war bereits vorher\nentschlossen gewesen, das Wahlergebnis durch den Vorsitzenden der Wahlkommission Kg» und den Leiter des Kreiswahlbüros O@ fälschen zu lassen. Bei dem Erscheinen von Frau\nDr. F@ stand nur noch zur Debatte, in welchem Umfang gefälscht werden sollte. Wegen des von S@EB erneut und diesmal von Frau Dr. FB» initiierten Drucks gingen kB und\n8 davon aus, daß sie im Falle einer Weigerung ihre Ämter\nverlieren würden und fingierten anstelle einer Wahlbeteili-\n\n- 12 -\n\ngung von allenfalls 90 % eine solche von 98,2 % und anstelle\neines Gegenstimmenanteils von etwa 8% - 10 % einen solchen\nvon weniger als 2 %.\n\nb) Die Strafkammer wertet das vorstehend unter bb) geschilderte Geschehen bezüglich des Angeklagten Dr. va»\ndahin, daß er sich der Anstiftung zur Wahlfälschung in drei\ntateinheitlich zusammentreffenden Fällen schuldig gemacht\nhabe, indem er am Nachmittag des 7. Mai 1989 die Angeklagten\n\nNu und s@BEBB sowie Frau Dr. FB beauftragte, in\nden Wahlkreisen Pi. <BEB. BEE und MB sie von\n\nihm für notwendig gehaltenen Wahlfälschungen durchzusetzen,\nund sie den Auftrag ausführten (UA S. 110). Diese Wertung\ntrifft im Grundsatz zu; jedoch ist der Angeklagte Dr. Mg\nder Anstiftung nicht in drei, sondern in vier rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig.\n\naa) Der Senat hat die Rechtsfragen zur fortdauernden\nStrafbarkeit der Fälschung sozialistischer Kommunalwahlen in\nder ehemaligen DDR bereits in BGHSt 39, 54 geklärt. Der dort\nentschiedene Fall betraf ebenfalls die Wahlen am 7. Mai\n1989. Das Bezirksgericht Dresden hatte Wolfgang I |\nund Werner MdB wegen wahlfälschung und Anstiftung zur Wahlfälschung in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Die Revisionen beider Angeklagten hat der Senat\nverworfen. Das Bundesverfassungsgericht hat die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach (Kammer-Beschluß vom 31. März 1993 - 2 BvR 292/93,\nNJW 1993, 2524). Der Senat hat entschieden, daß Wahlfäl-\n\n- 13 -\n\nschungen aus Anlaß der am 7. Mai 1989 in der DDR abgehaltenen Wahlen auch noch nach der Wiedervereinigung strafbar\nsind, soweit die Verfälschungen die Gegenstimmen gegen die\nEinheitsliste der Nationalen Front und den Umfang der Wahlbeteiligung betreffen.\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht, von dieser\nRechtslage ausgehend, auch unter Zugrundelegung des DDR-Strafrechts (StrafR Allg. Tl., Lehrbuch 2. Aufl. Staatsverlag der DDR 1978, \"DDR-Lehrb.\", S. 392/393) eine sog. Kettenanstiftung durch den Angeklagten Dr. \"> angenommen,\nindem er seine Beauftragten dazu bestimmte, über die 1. SED-Kreissekretäre auf die Leitung der Wahlkommissionen in seinem Sinn einzuwirken (vgl. zur Kettenanstiftung zu den Tötungen an der innerdeutschen Grenze: KG NJW 1991, 2653, 2654\nund BGH, Urteil vom 26. Juli 1994 - 5 StR 98/94, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, NStZ 1994, 537).\n\nIm Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer angenommen (UA\nSs. 112, 96/97), daß Dr. MW Hinsichtlich des Frau\nDr. a ) erteilten Auftrags keine versuchte, sondern eine\nvollendete Anstiftung begangen hat. Zwar war der 1. Sekretär\nder SED-Kreisleitung MB. Axel sg, bei Ankunft von\nFrau Dr. F@B schon entschlossen, die Wahlkommission zur\nFälschung zu bestimmen, ohne daß festgestellt werden konnte,\ndaß er hierzu von den Angeklagten Dr. MgiB oder Stammnitz\nveranlaßt worden wäre (UA S. 82). Er ist aber erst durch das\nErscheinen von Frau Dr. FB und durch die von ihr übermittelten Zahlen dazu bestimmt worden, das Wahlergebnis in dem\nvon Dr. MB sewünschten Umfang fälschen zu lassen. Für\n\nden Tatentschluß der als Täter anzusehenden Mitglieder der\nWahlkreiskommission war der im Auftrag Dr. > von Frau\nDr. FEB \"initiierte Druck” maßgebend (UA S. 83).\n\nbb) Rechtlich fehlerhaft hat die Strafkammer dagegen\ndas Konkurrenzverhältnis der von dem Angeklagten Dr. WM ]\nbegangenen Anstiftungen beurteilt (UA S. 110). Sie nimmt an,\ner habe sich der Anstiftung zur Wahlfälschung in drei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Für die Anzahl der\nihm zuzurechnenden Anstiftungen stellt sie ersichtlich auf\ndie Anzahl der von ihm beauftragten Personen (NEE ,\nSED und Dr. FEB) ab. Maßgebend ist jedoch die Anzahl\nder von ihm veranlaßten Taten. Anstiftung ist die - ggf.\nüber Mittelsleute vorgenommene Bestimmung des Täters zu\ndessen vorsätzlicher Tat. Die vom Angeklagten Dr. ve\ndurch Anstiftungen veranlaßten täterschaftlichen Wahlfälschungen waren die vorsätzlich falschen Eintragungen, die\ndie Mitglieder der einzelnen Wahlkommissionen über die Wahlen zu den örtlichen Volksvertretungen ihrer jeweiligen\nWahlkreise in den vorgeschriebenen Wahlunterlagen gemacht\nhaben (vgl. Komm. 2. StGB-DDR, 5. Aufl. 1987, § 211 Bem. 2\nund 3). Jede Verfälschung eines von einer Kreis- oder Bezirkswahlkommission festzustellenden Ergebnisses ist im Hinblick auf die besonderen gesetzlichen Aufgaben der Wahlkommission (§§ 10 ff., 40 DDR-Wahlgesetz vom 24.6.1976, GBl. I\ns. 301) eine materiellrechtlich selbständige Straftat. Nach\nden Feststellungen der Strafkammer (oben unter I 1 abb) hat\nDr. MOB Fälschungen in den Wahlkreisen 9. \"im.\nCB uns zB veranlaßt. Es handelt sich also um Anstiftungen zu vier Wahlfälschungen. Diese vier Anstiftungen\ntreffen in gleichartiger Tateinheit zusammen (vgl. Dre-\n\n- 15 -\n\nher/Tröndle, StGB 46. Aufl. vor § 52 Rdn. 6, Doppel-\n\nbuchst. cc), weil die in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang vorgenommenen Anstiftungshandlungen gegenüber\nNOS. SCHE und Dr. FEB (vo1. UVA Ss. 114 unten, 74)\nbei natürlicher Betrachtungsweise als eine Tat im Sinne des\nS 52 Abs. 1 StGB und des S 63 Abs. 2 StGB-DDR angesehen werden können, sofern nicht ohnehin ein und dieselbe Handlung,\nnämlich eine an die Beauftragten gleichzeitig gerichtete\nAufforderung, vorlag. Der Schuldspruch war daher zum Nachteil des Angeklagten auf Anstiftung zur Wahlfälschung in\nvier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu erweitern.\n\n2. Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. ME freigesprochen, soweit ihm in der Anklageschrift Anstiftung zu\nWahlfälschungen während der Sitzungen des Sekretariats der\nSED-Bezirksleitung am 28. April und 2. Mai 1989 zur Last gelegt worden sind (UA S. 93, 116). Dagegen wendet sich die\nRevision nicht. Sie meint aber, daß er sich am 6. Mai 1989\nschon aufgrund der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen der Beihilfe zu den von Be und wWB vesangenen Fälschungen der Sonderwahlergebnisse und der endgültigen Ergebnisse der Stadt DEE schuldig gemacht hat.\n\nEine solche - tatrichterliche - Entscheidung kann der\nSenat als Revisionsgericht nicht treffen. Unabhängig von\nGiesen Beanstandungen muß das Landgericht die Prüfung, ob\nder Angeklagte Dr. MB Anstiftung oder Beihilfe zu den\nvon BB und dem Mitangeklagten VOEEB entweder selbst\nbegangenen oder von ihnen durch Anstiftungen veranlaßten\nWahlfälschungen geleistet hat und ob eine etwaige Einflußnahme bei der Feststellung des Gesamtergebnisses fortgewirkt\n\n- 16 -\n\nhat, in der neuen Hauptverhandlung wiederholen. Denn die zum\nFreispruch führenden Erwägungen des angefochtenen Urteils\ngehen von einem falschen rechtlichen Maßstab aus. Die Strafkammer hält Anstiftung für ausgeschlossen, weil BED\nund WEB ohne Rücksicht auf das Verhalten Dr. MB zur\nFälschung entschlossen gewesen seien. Auch Beihilfe verneint\nsie aus folgendem Grund: \"Da das Gericht ... für den\n6.5.1989 nicht von einer Beeinflussung von BB.\nund vi durch den Angeklagten Dr. vB. sondern lediglich von einer einhelligen Lageeinschätzung zwischen Gleichgesinnten und Gleichverantwortlichen auszugehen hatte, die\nletztendlich für ihr Tun alleine geradezustehen hatten, kam\nauch mangels entsprechender tatsächlicher Anhaltspunkte die\nAnnahme einer versuchten Beeinflussung der Zeugen Bei»\nund MP sowie des Angeklagten vB oder einer bloßen\n(nur psychischen) Unterstützungshandlung durch den Angeklagten Dr. MB nicht in Betracht.\" Diese Wertung ist in\nmehrfacher Hinsicht zu beanstanden.\n\na) Die Strafkammer beachtet nicht, daß Gleichgesinnte,\ndie durch dieselben Ereignisse zu einem ihrer gemeinsamen\nÜberzeugung widersprechenden Verhalten veranlaßt werden, regelmäßig durch das Mitmachen des anderen in ihrem eigenen\nTun bestärkt werden, indem ihnen dadurch das Gefühl der alleinigen Verantwortung genommen wird und die der Tat entgegenstehenden Hemmungen unterdrückt werden (vgl. Dallinger\nMDR 1957, 395/396; BGH, Urt. V. 30. April 1953 - 3 StR\n295/52; zur psychischen Beihilfe gegenüber einem bereits zur\nTat Entschlossenen: BGH NJW 1951, 451). Eine psychische Beihilfe war auch zur Tatzeit nach dem StGB-DDR strafbar (Komm.\nz. StGB-DDR aa0 § 22 Bem. 6 und DDR-Lehrb. aaO S. 389: \"in-\n\nINIL\n\n- 17 -\n\ntellektuelle Beihilfe\"). Daß ein solcher die Fälschungen\nmindestens begünstigender, wenn nicht gar sie bestimmender\nEinfluß Dr. Me vorlag, legen die von der Strafkammer\ngetroffenen Feststellungen nahe. B> hat sich bei seinem energischen Widerspruch in der der Fälschung unmittelbar\nvorausgehenden Sitzung vom 6. Mai 1989 gerade an den Angeklagten Dr. MB gewandt, einerseits weil dieser der ranghöchste und einflußreichste Funktionär im Bezirk Die»\nwar, andererseits \"als Mitstreiter, mit dem er sich in seiner Haltung einig war und den er zu einem nochmaligen Einsatz für die gemeinsam vertretene Sache bewegen wollte\" (UA\nSs. 61). Erst als Be und vB über den erfolglosen\nVorstoß Dr. \"BD in a] informiert worden waren, gaben\nsie Weisung zur Wahlfälschung. Die Haltung Dr. MB und\ndessen Akzeptanz der Parteidisziplin waren daher schon nach\nden bisherigen Feststellungen nicht ohne Bedeutung für die\nweitere Unterordnung BER und WERE unter den willen der SED und die Aufrechterhaltung ihres Fälschungsentschlusses. Hierbei kann schon das Verhalten Dr. Mg vor\ndem 6. Mai 1989 eine Rolle gespielt haben.\n\nb) Eine Beteiligung Dr. MB surch Anstiftung oder\nBeihilfe an den Wahlfälschungen DB und vB ist\nauch noch unter einem weiteren rechtlichen Gesichtspunkt zu\nprüfen. Nach dem StGB der Bundesrepublik ist eine mittelbare\nTäterschaft auch bei uneingeschränkt verantwortlichen Tatmittlern möglich. Das kommt für einen Hintermann in Betracht, wenn der als unmittelbarer Täter handelnde Tatmittler in bestimmte Organisationsstrukturen oder Befehlshierarchien fest eingebunden ist und der Hintermann die dadurch\ngeschaffenen Rahmenbedingungen und die unbedingte Bereit-\n\nschaft des Täters zum Gehorsam zur Tatbegehung ausnutzt\n(vgl. BGH aaO NStZ 1994, 537 für Tötungen von Flüchtlingen\ndurch Grenzsoldaten der DDR; Roxin in LK, 11. Aufl. § 25\nRdn. 128 ff.). Eine solche \"Organisationsherrschaft\" könnte\nbei Dr. MB vorliegen, weil die Mitglieder der Wahlkommissionen die Fälschungen nur mit Rücksicht auf die von ihnen geforderte Parteidisziplin begangen haben. Dr. Me\nhatte schon in seiner Rede am 2. Mai 1989 betont, daß die\nstaatlichen Wahlkommissionen keine Wahlergebnisse herausgeben dürften, \"die nicht zuvor über den Tisch des jeweiligen\n1. Sekretärs der SED gelaufen seien\". Er trug als ranghöchster Vertreter der SED im Bezirk die unmittelbare politische\nVerantwortung für den Ausgang der Wahlen in seinem Bezirk.\nEr akzeptierte schließlich die von der Parteiführung verlangten Manipulationen und setzte sie, wo dies erforderlich\nwar, durch Beauftragte nachhaltig durch, wie sich aus dem\ninsoweit rechtskräftigen Schuldspruch wegen Anstiftung in\nvier Fällen ergibt. Zwar saßen die eigentlichen Hintermänner\nin Berlin. Nachdem sie jedoch seine Bitte, ein \"reales\" Ergebnis vorlegen zu dürfen, abgelehnt hatten, ließ er sich,\nfür die Beteiligten in seinem Bezirk erkennbar, voll in die\nBefehlshierarchie einbinden, so daß er in der Weisungskette\nvon Berlin zu den einzelnen Wahlkreiskommissionen als dem\nPolitbüro nachgeordneter Befehlsgeber für den Bezirk angesehen werden könnte. Der Senat braucht hier jedoch nicht zu\nentscheiden, ob die vom 5. Strafsenat in dem genannten Urteil (NStZ 1994, 537) für Tötungsdelikte entwickelten Grundsätze über mittelbare Täterschaft trotz uneingeschränkt verantwortlichem Tatmittler auf Wahlfälschungsdelikte nach den\nSS 107 a ff. StGB übertragen werden können. Selbst wenn dies\nzu bejahen wäre, könnte die \"Organisationsherrschaft\"\n\nDr. MW dennoch nur zu einer Verurteilung als Beteiligter, nicht aber als (mittelbarer) Täter einer in der ehemaligen DDR begangenen Wahlfälschung führen. Denn Dr. vg\nfehlte die täterschaftsbegründende Pflichtenstellung nach\n\n$S 211 StGB-DDR als Mitglied einer Wahlkommission oder deren\nBeauftragter. Für diesen Sonderbereich ist im Hinblick auf\nden Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG eine Ausnahme von dem Grundsatz strikter Alternativität bei dem Vergleich unterschiedlicher Normen zur Zeit der Tat in der DDR\nund der Aburteilung nach der Wiedervereinigung anzuerkennen\n(vgl. dazu BGHSt 37, 320, 322). Das Landgericht wird daher\nzu prüfen haben, ob die von Dr. Mg als höchstem sED-Funktionär im Bezirk in Anspruch genommene \"Organisationsherrschaft\" als Anstiftung oder Hilfeleistung gewertet werden kann.\n\nII.\n\n1. Den Schuldspruch gegen den Angeklagten Witteck wegen\nAnstiftung zur Wahlfälschung in drei tateinheitlichen Fällen\nin Tateinheit mit Wahlfälschung hat die Strafkammer im wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt (UA S. 110,\n63 ff., 83 ££.)):\n\na) Am 6. Mai 1989 beauftragte er den Sekretär der Bezirkswahlkommission BB, bei dem Vorsitzenden der\nWahlkommission des Kreises Mg xp eine Korrektur der\naus den Sonderwahllokalen gemeldeten Zahlen zu bewirken,\nweil man sich mit einem solchen Ergebnis in BEE nicht sehen lassen könne. Als KB sich weigerte, herrschte BD\nEB inn an. saß er wohl Hans MM nicht richtig verstan-\n\n- 20 -\n\nden habe. Dennoch weigerte sich xD: der Fälschungsaufforderung nachzukommen, und drohte, auf der Stelle von seinem\nAmt als Ratsvorsitzender zurückzutreten. Be besprach\nmit WWW die dadurch entstandene Lage. ve pestand\nauf der Korrektur der Wahlergebnisse. Daraufhin erklärte\nBED sesenüber Kin. daß eine Verletzung der Parteidisziplin auf keinen Fall geduldet werden könne. KB sab\nnun seinen Widerstand auf und wies den Leiter des Kreiswahlbüros co an, an Stelle des für den Kreis MED. ermittelten\nGegenstimmenanteils von 8 % bis 10 % einen solchen von knapp\nunter 2 % an das Bezirkswahlbüro zu melden (UA S. 64 ff.).\n\nb) Am 6. Mai 1989 beauftragte der Angeklagte Ws\nauch den stellvertretenden Leiter des Bezirkswahlbüros x\nBB. bei dem Vorsitzenden der Kreiswahlkommission zu.\nKEMB. eine Absenkung des gemeldeten Gegenstimmenanteils aus\nden Sonderwahllokalen von etwa 5 % auf etwa 2,5 % zu bewirken. Kunze kam der Fälschungsaufforderung nach (UA\nSs. 66 £.).\n\nc) Die von den Kreiswahlkommissionen MR und zB\ngemeldeten Korrekturen der Ergebnisse aus den Sonderwahllokalen wurden ebenso wie die für die Stadt DO |) gemeldete\nKorrektur im Bezirkswahlbüro in die dafür bestimmten Formulare eingetragen, vom Angeklagten voii als Vorsitzendem\nder Bezirkswahlkommission abgezeichnet und sodann telefonisch nach BB weiter gemeldet. Bei der Berechnung des\nendgültigen Wahlergebnisses wurden die Gegenstimmen aus den\nSonderwahllokalen in der nach Berlin gemeldeten reduzierten\nHöhe berücksichtigt (UA S. 67 £.).\n\nGd) Am Abend des 7. Mai 1989 wies der Angeklagte vB»\nals Vorsitzender der Bezirkswahlkommission den sich zunächst\nweigernden Vorsitzenden der Wahlkommission für den Kreis\nD -Land TE an, den ermittelten Gegenstimmenanteil\nvon etwa 8 % auf unter 2 % zu senken. Da TB den Verlust\nseiner Stellung als Vorsitzender des Rats des Kreises befürchtete, kam er der Weisung nach (UA S. 83 f£.).\n\ne) Am Vormittag des 8. Mai 1989 unterzeichnete der Angeklagte WEB in seiner Funktion als Vorsitzender der Bezirkswahlkommission das nunmehr endgültig festgestellte\nWahlergebnis für den Bezirk DB. dessen Unrichtigkeit\nihm bekannt war (UA S. 85).\n\n2. Die Strafkammer hat die Tathandlungen des Angeklagten | wie folgt rechtlich bewertet: Die beiden Anstiftungen am 6. Mai 1989 (vorstehend unter a und b) bildeten\neine Tat im natürlichen Sinne (UA S. 115), die aufgrund eines Gesamtvorsatzes mit der Anstiftung vom 7. Mai 1989 (vorstehend unter d) zu einer fortgesetzten Tat verbunden werde, welche ihrerseits \"in Anbetracht des anzunehmenden Gesamtvorsatzes\" zu der täterschaftlichen Wahlfälschung am\n8. Mai 1989 (vorstehend unter e) in Tateinheit stehe. Diese\nBewertung des Konkurrenzverhältnisses trifft jedenfalls nach\nder Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom\n3. Mai 1994 (BGHSt 40, 138; vgl. auch BCH, Beschluß vom\n20. Juni 1994 - 5 StR 595/93, zur Veröffentlichung in BGHSt\nbestimmt) zur Aufgabe des Begriffs der fortgesetzten Handlung nicht (mehr) zu. Die dort entwickelten Grundsätze gelten auch für den Bereich der Wahlfälschungen. Die Anstiftung\nzur Verfälschung der Ergebnisse aus den Sonderwahllokalen\n\nfür die Kreise ZW una MB (eine Tat im natürlichen\nSinn in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, vgl.\n\nUA S. 115 oben) sowie die Anstiftung zur Verfälschung des\nGesamtergebnisses für den Kreis DB - Land und die täterschaftliche Verfälschung des Gesamtergebnisses für den Bezirk DW sind jeweils an verschiedenen Tagen begangen\nworden, nämlich am 6., 7. und 8. Mai 1989, und beziehen sich\nauf verschiedene örtliche Volksvertretungen und Wahlkommissionen. Sie sind daher drei materiellrechtlich selbständige\nTaten. Die vom Angeklagten WB am 6. Mai 1989 als Täter\nbegangene Verfälschung des Bezirkswahlergebnisses aus den\nSonderwahllokalen (vorstehend unter c), zu deren rechtlichen\nBewertung sich die Strafkammer nicht äußert, erscheint gegenüber der am 8. Mai 1989 als Täter begangenen Verfälschung\ndes (endgültigen) Gesamtwahlergebnisses für den Bezirk Dg>\n@ (vorstehend unter e) subsidiär. Der Angeklagte wi»\nist daher wegen einer Wahlfälschung, einer Anstiftung zur\nWahlfälschung in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie einer weiteren Anstiftung zur Wahlfälschung zu\nverurteilen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte N@WEWMB hat, wie sich aus den Ausführungen unter I 1 a bb ergibt, am 7. Mai 1989 in Ge sen\nVorsitzenden der dortigen Wahlkreiskommission und in ze\nden Vorsitzenden der dortigen Wahlkreiskommission zur Wahlfälschung angestiftet. Da die Anstiftungshandlungen an verschiedenen Orten begangen wurden und sich auf verschiedene\nWahlkreise bezogen, können sie nicht zu einer Handlung im\n\n- 23 -\n\nnatürlichen Sinn zusammengefaßt werden. Der vom Landgericht\nangenommene Fortsetzungszusammenhang (UA S. 115) scheidet\naus rechtlichen Gründen aus (vorstehend unter II 2). Der Senat hat den Schuldspruch daher auf zwei tatmehrheitlich begangene Anstiftungen umgestellt.\n\nIV.\n\n1. Die Strafaussprüche gegen die Angeklagten\nDr. MB. VE und ne Können schon deshaln keinen\nBestand haben, weil die Schuldsprüche zu ihrem Nachteil geändert worden und für die von ihnen begangenen mehrfachen\nStraftaten nunmehr Einzelstrafen festzusetzen sind, aus denen Gesamtstrafen gebildet werden müssen. Dabei geht der Senat davon aus, daß auch die neu entscheidende Strafkammer\ndie Strafvorschrift des § 107 a StGB anwenden wird, weil\ndiese unter den gegebenen Umständen gemäß Art. 315 Abs. 1\nEGStGB, § 2 Abs. 3 StGB eine den Tätern günstigere Beurteilung zuläßt als die Tatzeitnorm des § 211 StGB-DDR, welche\nnur eine nicht zur Bewährung auszusetzende Freiheitsstrafe\nandrohte, deren Höchstmaß allerdings zwei Jahre unter dem\ndes § 107 a StGB liegt. Die Voraussetzungen für ein Absehen\nvon Strafe nach Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB liegen nicht\nvor,\n\n2. Unabhängig von der durch die Änderung der Schuldsprüche bedingten Aufhebung der Strafaussprüche sind diese\nauch auf der Grundlage der bisherigen Schuldsprüche in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Deshalb muß das angefoch-\n\ntene Urteil auch im Strafausspruch gegen den - von einer\nSchuldspruchänderung nicht betroffenen - Angeklagten SB\nEB aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht hat gegen sämtliche Angeklagte Verwarnungen ausgesprochen. Verwarnungen mit Strafvorbehalt setzen\nnach § 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. voraus, daß eine Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere\nUmstände ergibt, nach denen es angezeigt ist, ihn von der\nVerurteilung zu Strafe zu verschonen.\n\na) Solche besonderen Umstände sieht die Strafkammer neben gewichtigen strafmildernden Gesichtspunkten \"in der\ntiefgreifenden epochalen Veränderung der Verhältnisse der\nehemaligen DDR seit der Kommunalwahl 1989\"; zudem seien Tatwiederholungen nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen (UA\nSs. 130). Diese Wertung begegnet rechtlichen Bedenken. Die\nStrafkammer beachtet nicht, daß der Gesetzgeber der durch\nden Beitritt der DDR zur Bundesrepublik eingetretenen \"tiefgreifenden epochalen Veränderung der Verhältnisse\" dadurch\nRechnung getragen hat, daß nach dem Einigungsvertrag Verstö-Be gegen das Srafrecht der DDR nur dann weiter verfolgt werden dürfen, wenn und soweit sie zur Zeit der Aburteilung\nauch nach dem StGB der Bundesrepublik geschützte Rechtsgüter\nbetreffen (vgl. BGHSt 39, 54, 68). Der Untergang der DDR und\ndie Beseitigung des SED-Unrechtsregimes (Art. 17 EinigungsV)\nkönnen daher grundsätzlich kein wesentlicher Grund dafür\nsein, Täter, deren Straftaten nach dem Willen der Parteien\ndes Einigungsvertrags auch noch nach der Wiedervereinigung\ngeahndet werden sollen, von der Verurteilung zu Strafe zu\nverschonen.\n\n- 25 -\n\nb) Auch im übrigen ist die Strafzumessung nicht frei\nvon Rechtsfehlern zum Vorteil der Angeklagten, so daß es an\neiner rechtlich tragfähigen Gesamtwürdigung im Sinne des\n§ 59 Abs. 1 Nr. 2 StGB fehlt.\n\naa) Die Strafkammer hat schuldmindernd berücksichtigt,\n\"daß durch die von den Angeklagten maßgeblich mit veranlaßten Wahlmanipulationen hinsichtlich der Zusammensetzung der\neinzelnen Volksvertretungen nicht einmal eine geringfügige\nVeränderung des im tatsächlichen Wahlergebnis zum Ausdruck\ngekommenen Wählerwillens bewirkt wurde\" (UA S. 120). Zur Begründung führt die Strafkammer aus: Der wegen der Vernichtung der Stimmzettel nur annähernd feststellbare tatsächliche Gegenstimmenanteil habe sich auf allenfalls 15 % der abgegebenen Stimmen belaufen. Die tatsächliche Wahlbeteiligung\nhabe zwischen 85 % und 90 % gelegen. Wären diese Zahlen seinerzeit nach Übermittlung aus den einzelnen Wahllokalen von\nden zuständigen Wahlkommissionen korrekt an das Bezirkswahlbüro weitergeleitet worden, hätte sich nicht eine einzige\nAbweichung von der aufgrund des manipulierten Wahlergebnisses errechneten Zusammensetzung der Kreistage, Stadtverordnetenversammlungen und Gemeindevertretungen ergeben. Der Unrechtsgehalt der von den Angeklagten begangenen Taten liege\nsomit deutlich unter demjenigen einer Wahlmanipulation, bei\nder der Wählerwille nicht nur an der Oberfläche, sondern\nauch in seinem Ergebnis verändert werde (UA S. 120/121).\n\nDiese Wertung wird dem tatsächlichen Unrechtsgehalt der\nWahlfälschungen nicht gerecht. Weder den Angeklagten noch\nder SED ging es um eine gesetzwidrige Veränderung der personellen Zusammensetzung der zu wählenden Volksvertretungen.\n\nAiIL\n\nWie der Senat in BGHSt 39, 54, 70 ausgeführt hat und auch\ndie Feststellungen des angefochtenen Urteils belegen, war es\ndas Ziel der Manipulationen, die wirkliche Anzahl der Gegenstimmen zu verschweigen und eine höhere Wahlbeteiligung vorzutäuschen, um damit das Ausmaß des ablehnenden Wählerverhaltens zu unterdrücken, das sich gegen die Einheitsliste\nder Nationalen Front insgesamt und die durch sie repräsentierte Zwangsherrschaft der SED richtete. Gerade durch die\nWahlenthaltung und die relativ große Zahl von Gegenstimmen,\ndie nicht gegen einzelne Kandidaten, sondern gegen die Einheitsliste als solche abgegeben wurden, machten die Wähler\nim Mai 1989 von den ihnen verbliebenen rudimentären Elementen freier parlamentarisch-demokratischer Wahlen Gebrauch.\nNur deswegen hat der Senat trotz der Unterschiedlichkeit\n\ndes durch § 107 a StGB geschützten Rechtsguts (Schutz von\nfreien Wahlen in einer parlamentarischen Demokratie) und des\ndurch § 211 StGB-DDR geschützten Rechtsguts (Schutz von Sozialistischen Wahlen zum Zwecke der .Aufrechterhaltung der\nsozialistischen Gewaltherrschaft durch scheinbare plebiszitäre Bestätigung der bisherigen Machthaber) über die Wiedervereinigung hinaus eine Kontinuität des Unrechtstyps der\naufgehobenen Tatzeitnorm (S 211 StGB-DDR) und des neuen\nStrafgesetzes (§ 107 a StGB) bejaht. Dies verkennt das Landgericht, wenn es die nach der Wiedervereinigung noch ahndbare Tatschuld nach der von den Angeklagten geschaffenen Gefahr für eine Auswechslung einzelner Kandidaten der Nationalen Front bemißt und die Tatschuld deswegen als gemindert\nansieht, weil eine solche Kandidatenverschiebung nicht eingetreten ist. Im übrigen wäre eine darauf bezogene Wahlfälschung nach der Wiedervereinigung ohnehin strafrechtlich unerheblich (vgl. BGHSt 39, 54, 69/70).\n\n- 27 -\n\nbb) In gleicher Weise sachfremd ist es, zugunsten der\nAngeklagten zu berücksichtigen, daß sie \"an derjenigen Stelle, an der die Bürger im Wahlsystem der DDR noch an ehesten\ndie (eingeschränkte) Möglichkeit hatten, auf die Zusammen“\nsetzung der örtlichen Volksvertretungen Einfluß zu nehmen,\nnämlich beim Auswahlverfahren vor der offiziellen Aufstellung der Kandidaten, auf die Entscheidung der wähler keinen\nEinfluß nahmen\" (UA S. 121). Aus dieser Unterlassung kann\nkeine Minderung der Tatschuld abgeleitet werden, die darin\nbestand, daß die Angeklagten die durch die Wahl geäußerte\nAblehnung des DDR-Unrechtsregimes unterdrückt haben. Im übrigen wäre eine Einflußnahme von SED-Mandatsträgern auf das\nAuswahlverfahren für Kandidaten der Nationalen Front kein\n(zu unterlassendes) Unrecht, sondern systemkonform gewesen.\n\ncc) Der Strafkammer ist es auch sonst nicht gelungen,\ndie strafrechtlich erhebliche Schuld in widerspruchsfreier\nund nachvollziehbarer Weise zu bestimmen.\n\nSo berücksichtigt sie zugunsten der Angeklagten, daß\nsie \"im Interesse der Zentrale und nicht im Eigeninteresse\noder gar aus eigensüchtigen Motiven\" gehandelt haben (UA\nSs. 124). Das trifft nach den getroffenen Feststellungen SO\nnicht zu. Insbesondere Dr. mp Hat Sie Rechtswidrigkeit\nseiner Beteiligung an den Wahlfälschungen, die er auch aus\npolitischen Gründen Zu verhindern suchte, klar erkannt. Auch\nein ihn als Parteimitglied bindender Beschluß der zuständigen SED-Gremien zur Vornahme der Fälschungen lag nicht vor.\nEr hat sich den Weisungen von ZK-Sekretären aus Be nit\ndeswegen gebeugt, weil er befürchtete, sonst seine \"langjährig eingenommene berufliche Position und wirtschaftliche Si-\n\n= 28 -\n\ncherheit\" zu verlieren und nicht weiter an herausgehobener\nStelle tätig sein zu dürfen (vgl. UA S. 125). Ähnliches gilt\nfür die anderen Angeklagten. Sie haben daher entgegen der\nWertung der Strafkammer jedenfalls auch im eigenen beruflichen Interesse und teilweise auch aus eigensüchtigen Motiven\ngehandelt.\n\nDie Strafkammer bezeichnet demgegenüber \"die zur Beteiligung an der Wahlfälschung führenden Motive\" der Angeklagten als \"auch aus heutiger Sicht nicht unehrenhaft\" (UA\nS. 131). Diese Beurteilung kann der Senat nicht nachvollziehen. Die Angeklagten haben nicht nur nach heutigem demokratischen Verständnis, sondern ebenso nach den zur Tatzeit\ngeltenden sozialistischen Normen eine strafbare Wahlfälschung begangen. Auch unter SED-Parteifunktionären wurde eine Wahlfälschung nicht allgemein als eine \"normwidrige Faktizität\" akzeptiert. Das verdeutlichen schon die Feststellungen des Landgerichts über den zum Teil heftigen Widerstand, den Mitglieder von Wahlkreiskommissionen und Vorsitzende von SED-Kreisleitungen dem Fälschungsansinnen entgegensetzten; er konnte vielfach nur durch den von den Angeklagten veranlaßten oder selbst ausgeübten massiven Druck\nüberwunden werden. Auch wenn die Angeklagten bei Ungehorsam\ngegenüber der Parteiführung den Verlust ihrer Ämter befürchteten, war die von ihnen zu verantwortende Durchsetzung des\nRechtsbruchs durch konkludente Drohung mit dem Verlust der\nberuflichen Stellung der von ihnen abhängigen Weisungsempfänger verwerflich. Die Drohung mit einem solch empfindlichen Übel stellt vielmehr einen Strafschärfungsgrund dar,\nder in die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer keinen\nEingang gefunden hat und bei der nach § 59 Abs. 1 StGB gebo-\n\n- 29 -\n\ntenen Gesamtabwägung außer Betracht geblieben ist. Das Tatunrecht wird nur unwesentlich dadurch gemindert, daß einige\nder Angeklagten gehofft haben mögen, später einmal an einer\nReform der sozialistischen Einheitspartei mitwirken zu können, wenn sie sich zur Tatzeit der Parteidisziplin unterwär-\n\nfen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-11-03/3-str-62-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 107a","ref_norm":"107a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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