{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-10-12_3_StR_173_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-10-12","aktenzeichen":"3 StR 173/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 173/94\n\nvom\n\n12. Oktober 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\npeter JE zus KORB, geboren am ©. iD\n1954 in DM.\n\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. Oktober 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan\nund die Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Blauth,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 2\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MB aus x\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor Bgm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nziert\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 3. November 1993\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Peter JEm wegen Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe\nvon einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach\nden Feststellungen war es zwischen den Landfahrer-Familien\nCD una CE einerseits und ICH andererseits zu\neiner Schlägerei mit gegenseitigem Schußwechsel gekommen,\nbei dem drei Beteiligte von Schüssen tödlich getroffen worden sind. Der Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind jedenfalls offensichtlich unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Auch zum Schuldund Strafausspruch hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Insbesondere durfte die Strafkammer\nbei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten Peter Jg»\nGEB werten, daß die Schlägerei drei Menschenleben forderte.\n\nHierbei kann offen bleiben, ob eine solche strafschärfende Erwägung voraussetzt, daß der Angeklagte bei seiner\nBeteiligung das Vorhandensein von Schußwaffen und damit die\nbesondere Gefährlichkeit der Schlägerei kannte (so Stree in\nSchönke/Schröder, StGB 24. Aufl. S 227 Rän. 13) oder ob\n- ähnlich wie bei einer Rauschtat nach § 323 a StGB - die\nFolgen dieser Tat als tatbezogene Merkmale berücksichtigt\n. werden können, auch wenn sie der Täter nicht voraussehen\nkonnte (vgl. BGHSt 38, 356, 361 m.w.Nachw.). Nach seiner eigenen Einlassung hat der Angeklagte noch vor Beginn des\nSchußwechsels in den Händen eines Gegners eine Pistole gesehen; gleichwohl hat er sich nicht aus dem Geschehen zurückgezogen oder dies wenigstens versucht. Im übrigen ist die\nStrafkammer ohne Rechtsfehler zur tatrichterlichen Überzeugung gelangt, daß auch der Angeklagte Peter IB bei\nseiner Beteiligung an dem gemeinsamen Angriff auf das gegnerische Lager vom Vorhandensein einer Schußwaffe in den eigenen Reihen wußte. Die Strafkammer begründet dies mit der engen verwandtschaftlichen Verbundenheit in der Familie und\nder Verfolgung des gemeinsam geplanten Zieles, was ein eigenmächtiges und heimliches Handeln eines einzelnen Familienmitgliedes ausschließe (UA S. 24). Es kommt maßgeblich\nder Umstand hinzu, daß der Angeklagte Peter NW 1 für\ndie Fortsetzung der Auseinandersetzung Verstärkung aus dem\netwa 300 km entfernten Hanau durch die weiteren Familienangehörigen Otto Ib mit seinen beiden Söhnen, sowie dem\nweiteren Bruder Nikolaus IBEWB erwartete. Die Information \"Otto kommt\" war für die gegnerischen Familien Ci\nund CP mit der Befürchtung verbunden, daß der als \"Kanonenotto\" bekannte Otto Jg bewaffnet anreisen könnte\nund daher mit dem Einsatz von Schußwaffen zu rechnen sei,\n\nweshalb sie ihrerseits eine Schußwaffe bereitlegten (UA\n\nSs. 24). Nachdem die aus Hanau angereisten Mitglieder der Familie JEDE eingetroffen waren, begaben sie sich nach\nden getroffenen Feststellungen zunächst zu dem Wohnwagen des\nAngeklagten Peter IB. ließen sich über das bisherige\nGeschehen unterrichten und vereinbarten das weitere Vorgehen\n(UA S. 12). Dies schließt nicht nur die Möglichkeit zur Unterrichtung des Angeklagten Peter ICE über die vorhandene Bewaffnung ein, sondern legt es nahe, daß in seiner Anwesenheit über die Einzelheiten des vereinbarten Angriffs\nund damit auch über die verfügbaren Waffen gesprochen worden\nist. Vor diesem Hintergrund hat die tatrichterliche Überzeugung von der Kenntnis auch des Angeklagten Peter Jin»\neine ausreichende und tragfähige Tatsachengrundlage und erweist sich nicht lediglich als bloße Vermutung (vgl. BGHR\nStPO S 261 Vermutung 1, 7, 11).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-10-12/3-str-173-94-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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