{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-09-16_3_StR_397_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-09-16","aktenzeichen":"3 StR 397/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 397/94\n\nvom\n\n16. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Georg D m aus Fig, dort geboren\nam ®. m 15:0,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. September 1994 gemäß SS 46, 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einer weiteren Verfahrensrüge gegen\ndas Urteil des Landgerichts Flensburg vom\n14. März 1994 zu gewähren, wird verworfen.\n\nBei bereits formgerecht begründeter Revision kann Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zur Nachholung von Verfahrensrügen\ngrundsätzlich nicht gewährt werden (st.\nRspr., vgl. u.a. BGHSt 14, 330, 332/333;\n26, 335, 338). Eine Fallgestaltung, für\ndie in der Rechtsprechung eine Ausnahme\n\nzugelassen wird, liegt nicht vor. Im übri\ngen genügt die nachgeschobene Rüge der\nVerletzung der SS 247, 338 Nr. 5 StPO ohnehin nicht der Form des S§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO, weil der Beschluß über die\nvorübergehende Ausschließung des Angeklagten nicht mitgeteilt worden ist.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nvorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, daß der Ange-\n\nklagte im übrigen - auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat - freigesprochen wird.\n\nDer Teilfreispruch ist notwendig, weil Anklage und Eröffnungsbeschluß von einer etwas größeren, über die Verurteilung hinausreichenden Anzahl von Einzelakten ausgegangen sind (vgl. BGHR StPO S 260 I\nTeilfreispruch 4). Davon abgesehen, hat\ndie Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDurch die mit dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663)\nnicht zu vereinbarende Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte\nnicht beschwert.\n\nRuß\n\nDer Angeklagte hat die (verbleibenden) Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nzschockelt Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan\nbefindet sich in Urlaub und\nist am Unterschreiben verhindert:\nRuß\nBlauth Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach ist beurlaubt und am\nUnterscheiben verhindert:\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-16/3-str-397-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-16/3-str-397-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:56.043505+00:00"}}