{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-09-16_3_StR_379_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-09-16","aktenzeichen":"3 StR 379/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 379/94\n\nvom\n\n16. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Guido S iD . geboren an 8. a 1953 in\nCRD ‚\n\n2. Mario KB au: cu, sort geboren am\noe m 1970\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. September 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nZschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt &B\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretärin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 28. Januar 1994, soweit es\nden Angeklagten SW betrifft, im\nRechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere - allgemeine - Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Im übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat wegen schweren Raubes den Angeklagten SM zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und unter Einbeziehung von zwei weiteren Strafen von sechs Jahren\nund sechs Monaten und vier Jahren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten KW zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, verurteilt. Mit ihrer zu Ungunsten\nder Angeklagten eingelegten, jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft\ndie Verletzung materiellen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Annahme eines minder schweren Falles bei beiden Angeklagten. Bezüglich des Angeklagten Sg hat das\n\nvom Generalbundesanwalt insoweit auch vertretene Rechtsmit-\n\ntel Erfolg; hinsichtlich des Angeklagten KB ist es unbegründet.\n\n1. Die Anwendung des nach § 250 Abs. 2 StGB für minder\nschwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens hält bei der Verurteilung des Angeklagten SW ser sachlichrechtlichen\nNachprüfung nicht stand. Für das Vorliegen eines minder\nschweren Falles ist entscheidend, ob das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich\nvorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht,\ndaß die Anwendung dieses Strafrahmens geboten erscheint. Für\ndie Prüfung der Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen\nsind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht\nkommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie\nbegleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97,\n98; BGHR StGB vor § 1/mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGH\nNStZ 1991, 529). Der Tatrichter hat die Erschwernis- und\nMilderungsgründe nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander\nabzuwägen.\n\nDiesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, soweit es den Angeklagten SW betrifft, nicht gerecht.\nNicht erkennbar in ihre Gesamtbetrachtung einbezogen hat die\nJugendkammer folgende wesentliche - im Sinne des § 267 StPO\nbestimmende - Umstände, nämlich, daß die Tat schon zwei Wochen vor ihrer Ausübung durch den Kauf einer Gaspistole vorbereitet wurde, der Angeklagte seine Freundin für sie völlig\nüberraschend in die Tat verstrickte, mit 60.000 DM eine er-\n\nhebliche Beute erzielt wurde und - als der Tat nachfolgenden\nUmstand (vgl. BGHR StGB vor § 1 mF Gesamtwürdigung, unvollständige 10) -, daß der Angeklagte in den drei folgenden Monaten zwei weitere schwere Raubtaten (ebenfalls Überfälle\nauf Kreditinstitute in den neuen Bundesländern) begangen\nhat. Die Strafe war deshalb aufzuheben.\n\n2. Soweit sich die Revision gegen die Strafe des Angeklagten KB richtet, bleibt sie ohne Erfolg.\n\nZutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß\ndie Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung behalten, als in ihnen\ndie Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt, namentlich\ndort, wo sich die Tat nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt,\nals minder schwerer Fall darstellen würde (BGH JGG S 18 I 3\nmF 3 m.w.Nachw.). Zwar hat die Jugendkammer im Rahmen einer\n- für alle drei Angeklagten, darunter einem Erwachsenen -\npauschal vorgenommenen Gesamtwürdigung maßgebliche Erwägungen zu Lasten des Angeklagten unberücksichtigt gelassen. Das\nvermag aber den Bestand des angefochtenen Urteils, soweit es\nden Angeklagten xD betrifft, nicht zu gefährden. Denn das\nLandgericht hat wegen der Schwere der Schuld auf Jugendstrafe erkannt und die durch § 18 JGG festgelegte Mindeststrafe\nerheblich überschritten. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht nur deshalb auf zwei Jahre Jugendstrafe erkannt hätte, um die Vollstreckung der Strafe noch zur Bewährung aussetzen zu können, wie die Revision \"vermutet\", liegen nicht\nvor.\n\n3. Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer,\nnicht an eine Jugendkammer, zurück (vgl. BGHSt 35, 267).\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-16/3-str-379-94","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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