{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-09-09_3_StR_367_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-09-09","aktenzeichen":"3 StR 367/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 367/94\nZumnrcau\n\nvom\n\n9. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRüdiger Reinhold S EB aus PER, seboren am\n\n®. m 1555 in sw.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. September 1994 gemäß 85 154 Abs. 2, 8 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Zwickau vom\n4. März 1994 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte wegen versuchten\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) die Urteilsformel dahin geändert, daß\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen\nversuchten sexuellen Mißbrauchs von\nSchutzbefohlenen entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels sowie die der Nebenklägerin\ndurch sein Rechtsmittel in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall II 7 der Urteilsgründe (versuchter sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß 5 154\nAbs. 2 StPO vorläufig ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit verhängten Geldstrafe\nvon 90 Tagessätzen zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch\nwird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann,\ndaß das Landgericht bei einer Summe von noch 240 Monaten\nFreiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten fest-\n\ngesetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nRuß z2schockelt Kutzer\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-09/3-str-367-94-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-09/3-str-367-94-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.913963+00:00"}}