{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-09-07_3_StR_217_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-09-07","aktenzeichen":"3 StR 217/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 217794\n\nx\n\nvom\n\n7. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndjelko L EEE aus AGER, seboren am 8. un\n@B 1955 in SB (Kroatien),\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. September 1994 gemäß SS 260 Abs. 3, 349 Abs. 2 und 4\nSstPo einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 10. Dezember 1993 wird\n\n1. das Verfahren gemäß S 260 Abs. 3 StPO\ninsoweit eingestellt, als der Beschwer-\n\ndeführer wegen\n\na) unerlauten Erwerbs von Betäubungs-\n\nmitteln in drei Fällen,\n\nb) unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von\nBetäubungsmitteln,\n\nc) unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nunerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln\n\nverurteilt ist;\n\nIm Umfang der Einstellung fallen die\n\nKosten des Verfahrens und die dem Ange-\n\nklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur\nLast;\n\n2. das vorgenannte Urteil in dem den\nAngeklagten LD petreffenden Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist\ndas Verfahren in den Fällen 1 - 3 und 7 - 12 der Urteilsgründe einzustellen, weil diese Taten in der zugelassenen\nAnklage nicht in konkretisierbarer Weise geschildert sind\nund es somit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen\nAnklage fehlt (vgl. BGH NStZ 1991, 448; BGHR StPO S 200\nAbs. 1 Satz 1 Tat 1 - 4). Deswegen kann der Gesamtstrafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat in den Fällen A und 6 der Urteilsgründe\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\nDemnach ist der Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine\nhalbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht\nmehr als 60 cm zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Aus diesen beiden Strafen ist eine neue Gesamtstrafe zu bilden, gegebenenfalls mit den Strafen für die neu anzuklagenden, vom Senat eingestellten Taten (vgl. Zschockelt\nNStZ 1994, 365, 366).\n\nRuß zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-07/3-str-217-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-07/3-str-217-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.717611+00:00"}}