{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-09-02_3_StR_361_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-09-02","aktenzeichen":"3 StR 361/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 361/94\nZara\n\nvom\n\n2. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Peter Detlef weEEED „aus LED. seboren am\n®@& :9: in >.\n\nwegen Untreue\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. September 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zwickau vom\n19. Januar 1994 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich des Schuldspruchs keinen\nRechtsfehler ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch\nhat allerdings keinen Bestand.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Strafkammer hat dem Angeklagten strafschärfend angelastet, er habe 'nach der Tat keine Einsicht in seine\nSchuld offenbart', gegen ihn spreche 'die fehlende Einsichtsfähigkeit in die Schuld' (UA S. 13). In gleicher Weise\nist ihm Strafaussetzung u.a. deswegen versagt worden, weil\nihm \"jegliche Einsicht in seine Schuld und sein Fehlverhalten (fehlte) ' (UA S. 15).\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht\nstand. Der Beschwerdeführer hat in Abrede gestellt, ohne\nEinverständnis des Zeugen silB> gehandelt zu haben (UA\nS. 7). Der Umstand, daß ein Angeklagter die Tat bestreitet\nund infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt,\ndarf ihm nicht zum Nachteil gereichen (BGH NStZ 1987, 171;\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6, und\nUmstände, besondere 12).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Darüber hinaus unterliegt die\nstrafschärfende Berücksichtigung des Mißbrauchs eines entgegengebrachten Vertrauens (UA S. 12, 13) bei Untreue im Hin-\n\nblick auf 8 46 Abs. 3 StGB Bedenken.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach\n\n3 _STR 361/94\n\nBerichtigung\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nHans-Peter Detlef W ie A„aus LEW. seboren am\n24. Mai 1944 In DEE.\n\nwegen Untreue\n\nDurch einen Übertragungsfehler sind in den Ausfertigungen\nund Abschriften des Beschlusses des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. September 1994 auf Seite 2 irrtümlich\ndie Worte \"im Rechtsfolgenausspruch\" vergessen worden.\n\nEs muß wie in der Urschrift des Beschlusses richtig heißen:\n\n\"1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zwickau vom 19. Januar 1994 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\"\n\nKarlsruhe, den 22. September 1994\nGeschäftsstelle\n3. Strafsenat\n\nKüpferle\nOberamtsrat","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-02/3-str-361-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-02/3-str-361-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.541543+00:00"}}