{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-09-02_3_StR_337_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-09-02","aktenzeichen":"3 StR 337/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 337/94\n\nOpnasıca\n\nvom\n\n2. September 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther Josef H EEE | cu Ve.\ndort geboren m. NED :>5:,\n\nwegen Hehlerei\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund des Beschwerdeführers am 2. September 1994 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n4. Januar 1994 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen\n\nauigehcpen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wiräa uie Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Monaten und unter Einbeziehung einer Strafe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge von zwei Jahren (Urteil vom 24. März 1993) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen\nBestand. Zwar hat die Kammer die Gesamtfreiheitsstrafe \"unter Berücksichtigung ... der in der Verurteilung vom\n24. März 1993 aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte und\neiner zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten\naus der im Urteil vom 24. März 1993 verhängten Freiheitsstrafe\" gebildet, diese Umstände aber in dem angefochtenen\n\nUrteil nicht mitgeteilt.\n\nDamit hat das Landgericht in unzulässiger Weise auf Er-Kenntnisquelilen außerhalb des eigenen Urteils verwiesen, Soweit Umstände für die Strafzumessung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 267 Abs. 3 Satz i StPO bestimmend gewesen\nsind, müssen sie in den Urteilsgründen mitgeteilt werden;\ninsoweit ist eine Bezugnahme auf den Inhalt des anderen Ürteils unzulässig (vgl. BGH NStZ 1987, 183 m.w.N.). Der Senat\nkann daher die Bildung der - im Zusammenzug recht hohen -\n\nGesamtfreiheitsstrafe nicht in vollem Umfang nachprüfen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-02/3-str-337-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-09-02/3-str-337-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.521170+00:00"}}