{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-31_3_StR_281_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-31","aktenzeichen":"3 StR 281/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IAY\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 281/94\n\nlebe\n\nvom\n\n31. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBernd-Joachim Heinz Eugen B muB aus L@B. sort\ngeboren an & BB 19:5,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 31. August 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 4. März 1994\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund neun Monaten verurteilt, weil er seine Ehefrau, die Nebenklägerin, im Fond seines Pkw mit einem Finnmesser, das\neine ca. 8 cm lange feststehende Klinge hat, angegriffen und\nihr dabei insbesondere 'eine 1,8 cm lange und 0,4 cm breite\nschräggestellte glatt- und scharfrandige Stichverletzung im\nBereich des linken Brustkorbs' (UA S. 15) zugefügt hat. Zur\nsubjektiven Tatseite führen die Urteilsgründe aus, daß es\ndem Angeklagten beim Zustoßen mit dem Messer 'in erster Linie' darum ging, sich seiner Ehefrau zu bemächtigen und sie\n\nin das gemeinsame Haus, aus dem sie ausgezogen war, mitzunehmen, daß ihm 'dabei aber auch bewußt (war), daß er durch\ndas unkontrollierte Zustechen in der Enge des hinteren Fahrzeugs und bei den heftigen Abwehrbewegungen der Zeugin diese\ndurchaus auch töten könne' (UA S. 14 oben).\n\nDie Kenntnis von dieser Möglichkeit und deren billigende Inkaufnahme leitet das Schwurgericht auf UA S. 19/20 daraus her, daß es sich bei der Tatwaffe um ein \"höchst gefährliches Werkzeug' handelt und daß dieses in einem sehr engen\nRaum gegen den Oberkörper eines sich heftig wehrenden und\nbewegenden Opfers unkontrolliert eingesetzt worden ist. Daß\nes 'in einem solchen Fall ... erkennbar nur dem Zufall überlassen (ist), ob es durch den Einsatz der Waffe zu erheblichen Folgen, wie dem Tod eines Menschen, kommt', war nach\nMeinung des Tatrichters \"auch für den Angeklagten, der sich\nfolgerichtig zum Einsatz des Messers erst entschlossen hat,\nnachdem er bemerkt hatte, daß. er sich seiner Ehefrau nicht\nanders bemächtigen konnte, deutlich'.\n\nDiese Darlegungen reichen nicht aus, um das voluntative\nVorsatzelement zu belegen. Zwar liegt es nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen, und daß er,\nweil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch\neinen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Dieser Schluß\nbedarf aber im Hinblick darauf, daß vor dem Tötungsvorsatz\neine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungsoder Verletzungsvorsatz, besonders sorgfältiger Prüfung.\nDenn auch bei objektiv gefährlichem Handeln kann es im Ein-\n\nzelfall so liegen, daß der Täter die Tötung zwar als möglich\nvorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage, darauf\nvertraut hat, eine derartige Folge werde nicht eintreten.\nDann handelt er hinsichtlich des Tötungserfolgs nur bewußt\nfahrlässig. Der Schluß auf bedingten Tötungsvorsatz ist daher nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine\nErwägungen zur inneren Tatseite auch diejenigen Umstände\neinbezogen hat, die ein solches Ergebnis in Frage stellen.\nDas gilt vor allem in Fällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so schwere Tat wie die Tötung eines Menschen nicht erkennbar ist, sowie bei Einzelhandlungen, die\nspontan in affektiver Erregung ausgeführt werden (BGH NStZ\n1988, 361; BGHR StGB § 212 Vorsatz, bedingter 27, jeweils\nm.w.Nw.).\n\nDen genannten Begründungsanforderungen wird die ange-\n£fochtene Entscheidung nicht gerecht. Sie läßt angesichts des\nfestgestellten Motivs des Beschwerdeführers, sich (nach dem\nScheitern seiner Bemühungen, die Nebenklägerin zu einer\nfreiwilligen Rückkehr zu bewegen oder sie mit körperlicher\nGewalt zurückzuführen) durch den Einsatz des Messers ‘seiner\nEhefrau zu bemächtigen', eine Auseinandersetzung mit einer\nReihe von Gesichtspunkten vermissen, die gegen die Annahme\nsprechen, daß er den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen habe. So gehen die Entscheidungsgründe mit keinem\nWort darauf ein, daß der Tod der Nebenklägerin sicher kein\ngeeignetes Mittel gewesen wäre, das drohende Scheitern der\nEhe zu verhindern, woran dem Angeklagten vor allem gelegen\nwar. Auf das Fehlen eines Tötungsvorsatzes deutet ferner\nhin, daß der Beschwerdeführer seinem Opfer ersichtlich keinen mit Wucht geführten Stich versetzt, sondern dieses nur\n\nJugendlicher zwischen 14 und 16 Jahren unter Strafe gestellt hat und Annett LU dieses Alter vor dem 3. Oktober 1990 noch nicht erreicht hatte. Der Unterschied zwischen der Strafrahmenobergrenze des S 176 Abs. 1 und 3 StGB\n(10 Jahre Freiheitsstrafe) und der des § 148 Abs. 1 StGB-DDR (5 Jahre Freiheitsstrafe) vermindert sich allerdings\nwesentlich bei Berücksichtigung der hier in Betracht kommenden strafschärfungsmöglichkeit nach § 64 Abs. 3 StGB-DDR\n(Strafrahmenobergrenze: sieben Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe). Für die Mißbrauchsfälle nach dem 3. Oktober\n1990 bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Tatopfers\nwäre es bei dem Strafrahmen des $S 176 Abs. 3 StGB verblieben, und für die restlichen Fälle hätte der Strafrahmen des\n§ 174 Abs. 1 StGB gegolten; darüberhinaus wäre nach den Regeln über die Strafbildung bei Tatmehrheit (s§ 53, 54 StGB)\nfür die Gesamtstrafe ein Strafrahmen bis zu fünfzehn Jahren\nFreiheitsstrafe eröffnet gewesen.\n\nBei einer Gesamtbewertung kann der Senat anhand der\nStrafzumessungserwägungen in den Urteilsgründen ausschlie-Ben, daß das Landgericht bei Beurteilung der Mißbrauchsfälle als rechtlich selbständige Einzeltaten insgesamt auf geringere Rechtsfolgen erkannt hätte. Zwar braucht, wie der\nGroße Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs dargelegt hat, der Übergang vom Fortsetzungszusammenhang zur Bewertung als Tatmehrheit nicht zur Erhöhung des allgemeinen\nStrafenniveaus, insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Höhe der Freiheitsstrafen, zu führen (BGH NJW 1994,\n1663, IV 1b cc der Gründe). Daß die Aufgabe der fortgesetzten Handlung geringere Strafen zur Folge hat, ist jedoch angesichts der bisherigen tatrichterlichen Strafzumes-\n\n- allerdings an einer besonders gefährlichen Körperstelle -\nnicht sehr erheblich verletzt hat. Erst recht gilt das bei\nBerücksichtigung der drei (in der Beweiswürdigung völlig\nübergangenen) \"oberflächlichen, kleinen, punktförmigen Oberhautdefekte', die Frau BB 'im Bereich beider Brustdrüsen' im Verlauf der Auseinandersetzung erlitten hat (UA\n\nS. 15); nach Sachlage sind diese Verletzungen schwerlich anders als dadurch zu erklären, daß der Angeklagte hier jeweils das Messer lediglich \"aufgesetzt', also gerade keine\nzum Tod führende Verwundungen herbeizuführen versucht hat.\nVerhält es sich aber so, dann könnte das darauf hindeuten,\ndaß es dem Beschwerdeführer 'nur' darauf angekommen ist,\nseine Ehefrau sozusagen nachdrücklich zu bedrohen, und daß\nder von ihm geführte Stich letztlich auch keinen anderen\nZweck verfolgte, als der Nebenklägerin mit größtmöglicher\nIntensität klarzumachen, wie ernst es ihm mit seiner Absicht, sie 'in die Familie zurückzuführen', war.\n\nSelbstverständlich schließt all das nicht die Möglichkeit aus, daß sich der Tatrichter trotzdem die Überzeugung\nvon einem bedingten Tötungsvorsatz verschafft. Der auf die\nSachrüge hin vom Revisionsgericht vorzunehmenden Prüfung\nkann das aber nur standhalten, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß der Tatrichter erkennbar die seiner Überzeugungsbildung entgegenstehenden Umstände gesehen, gewürdigt und\nin seine Abwägung einbezogen hat. Daran fehlt es hier.\"\n\nDem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, daß das angefochtene Urteil auch eine Auseinandersetzung mit der Frage\ndes Rücktritts vom Versuch vermissen läßt.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach\n\nvon;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-31/3-str-281-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-31/3-str-281-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.306511+00:00"}}