{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-26_3_StR_173_94_NA_NA_b","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-26","aktenzeichen":"3 StR 173/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 173/94\nKlere\n\n26. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJSchannes CE zus ER. dort geboren am\n®. GEEEED 1911.\n\nwegen Beteiligung an einer Schlägerei\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 3. November 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beteiligung\nan einer Schlägerei zu einer Jugendstrafe von sechs Monaten,\nausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die Nachprüfung des\nUrteils auf die Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Jugendkammer hat Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld verhängt\nund dabei lediglich auf die schweren Folgen der Tat abgehoben; zur Erforderlichkeit aus erzieherischen Gründen hat sie\n\nnicht Stellung genommen. Dies läßt besorgen, daß sie nicht\nbedacht hat, daß wegen der Schwere der Schuld nur dann auf\nJugendstrafe erkannt werden darf, wenn diese aus erzieherischen Gründen erforderlich ist. Von ausschlaggebender Bedeutung sind dabei die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild des Täters, wobei dem äußeren Unrechtsgehalt\nder Tat nur insofern Bedeutung zukommt, als aus ihm Schlüsse\nauf die Täterpersönlichkeit und die Schuldhöhe gezogen wer”\nden können (BGHSt 15, 224; 16, 261, 263; BGHR JCG S 18 II _\nTatumstände 2).\n\nDie neu erkennende Jugendkammer wird auch Gelegenheit\nhaben, die Frage der Schuldschwere eingehender zu prüfen und\ndabei auch die näheren Umstände des der Vorahndung zugrundeliegenden Geschehens ZU erörtern.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-26/3-str-173-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-26/3-str-173-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:55.080628+00:00"}}