{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-24_3_StR_321_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-24","aktenzeichen":"3 StR 321/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR 321/94\n\nvom\n24. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter # Am aus CB, geboren am . § 1966 in Dom,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof an\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor «EEE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. März\n1994 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.\n\nl. Die Revision wendet sich in sechs Fällen des Streichelns der entblößten Scheide der Geschädigten gegen die\nAnnahme eines minder schweren Falles, da der Strafrahmen\nfür minder schwere Fälle \"angewandt werden (soll), wenn die\nTathandlung nur unwesentlich über der Erheblichkeitsgrenze\ndes § 184 c StGB liegt\". Davon könne bei dem festgestellten\nStreicheln keine Rede sein, vielmehr liege ein solches Ver-\n\nhalten \"im mittleren Bereich\". Diese Rüge läuft auf die\nrechtsfehlerhafte Erwägung hinaus, daß ein minder schwerer\nFall nur gegeben sei, wenn die sexuellen Handlungen knapp\nüber der Erheblichkeitsschwelle liegen (vgl. BGHR S 176 I\nmF 2; BGH bei Miebach NStZ 1992, 175 Nr. 15).\n\n2. In der Einschätzung eines Oralverkehrs mit Samenerguß (in zwei Fällen) als \"einen an der oberen Grenze aller\ndenkbaren Fälle sexueller Handlungen liegenden Schweregrad\"\nund der Wertung, daß gleichwohl \"der Schuldgehalt der Taten\nim unteren Bereich\" liege, ist - entgegen der Auffassung\nder Beschwerdeführerin - ein Widerspruch nicht zu erkennen.\nDer Schweregrad einer bestimmten sexuellen Handlung sagt\nnichts abschließendes über den Schuldgehalt der Tat aus,\nderen Beurteilung vielmehr die Beachtung und Würdigung\nsämtlicher das deliktische Verhalten kennzeichnenden äuße-\n\nren und inneren Gegebenheiten erfordert.\n\n3. Im übrigen versucht die Staatsanwaltschaft, ohne\nRechtsfehler aufzuzeigen, in unzulässiger Weise ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen des\nTatrichters zu setzen, die dieser im Rahmen einer umfassenden Gesamtbetrachtung herangezogen und als bestimmend für\n\nZugrundegelegt hat (vgl. BGHR StGB vor $ ı mF Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1; BGHR StGB S46 I Beurteilungsrahmen 1).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/3-str-321-94-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/3-str-321-94-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.922298+00:00"}}