{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-24_3_StR_289_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-24","aktenzeichen":"3 StR 289/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 289/94\n\nDIZEIZ vom\n\n24. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgeng HOEEED „zus nl. seboren am ® >\n1958 in EOEHEEEEEED Kreis TB.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor EEE\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dresden vom 18. Januar 1994\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen\n(S 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren verurteilt. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet, ohne diese Rüge näher auszuführen, das Verfahren; das Rechtsmittel bleibt im\nErgebnis ohne Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat sich nach den Urteilsfeststellungen\nin der Zeit von Ende 1988 bis Oktober 1991 an der am\n27. Juni 1977 geborenen Annett Lg . deren Erziehung\nihm von der Mutter - seiner Lebensgefährtin - mit anvertraut war, durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs in\nmindestens 146 Einzelfällen vergangen. Die vom Landgericht\nvorgenommene Bewertung dieser Mißbrauchsfälle als eine einzige fortgesetzte, gemäß S 2 Abs. 2 StGB einheitlich nach\nS 176 Abs. 1 und zugleich nach s 174 Abs. 1 StGB zu würdi-\n\nj'\n\ngende Handlung ist mit der Entscheidung des Großen Senats\nfür Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994\n\n- csst 2 und 3/93 (NJW 1994, 1663), durch die die fortgesetzte Handlung jedenfalls für die Deliktsbereiche der\n\nSS 173, 174, 176 und 263 StGB aufgegeben worden ist, nicht\nvereinbar. Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang\nist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nFür die Beurteilung, ob eine Benachteiligung des Angeklagten vorliegt, ist maßgebend, ob die Rechtsfolgen im\nFalle zutreffender Bewertung des Tatgeschehens als rechtlich selbständige Einzeltaten geringer ausgefallen wären.\nHingegen ist für die revisionsrechtliche Prüfung der Beschwer ohne entscheidende Bedeutung, ob die Annahme von\nFortsetzungszusammenhang den rechtlich nicht weiter aufrecht zu erhaltenden Anforderungen in allen Einzelheiten\ngenügte, die entsprechend den vor der erwähnten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs geltenden Grundsätzen zum fortgesetzten Delikt einzuhalten waren.\n\nBei Würdigung der Mißbrauchsfälle als Einzeltaten wären\ndie vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Handlungen, weil S 2\nAbs. 2 StGB nicht (mehr) eingreift, nach S 148 Abs. 1 StGB-DDR als dem gegenüber den SS 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB\nmilderen Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 315 Abs. 1\nEGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages) zu beurteilen gewesen. Nach dem zur Tatzeit geltenden Strafrecht der DDR hätten diese Einzelfälle rechtlich nicht zusätzlich als sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen gewertet werden können, weil § 150 Abs. 1 StGB-DDR insoweit nur den Mißbrauch\n\nsungspraxis bei fortgesetzten Handlungen ebenfalls nicht\nanzunehmen. Dies gilt selbst hier, wo die Würdigung der\nMißbrauchsfälle vor dem 3. Oktober 1990 zu einem dem Angeklagten insofern günstigeren Teilergebnis führt, als die\nzusätzliche Verwirklichung des Tatbestands des Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen nach dem DDR-Strafrecht entfällt und\nsich der auf diese Einzelfälle anzuwendende Strafrahmen ermäßigt. Das Landgericht hat nämlich bei der strafzumessungsrechtlichen Würdigung des Tatgeschehens vor Vollendung\ndes 14. Lebensjahres des Tatopfers ausschließlich auf den\nrechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes abgehoben und die seiner Rechtsauffassung nach au-Berdem verwirklichte - im DDR-Strafrecht für dieses Lebensalter fehlende - Gesetzesverletzung nach S 174 Abs. 1 StGB\nnicht strafschärfend gewertet. Auch ist der Abstand der\nverhängten Freiheitsstrafe zu der sich aus SS 148 Abs. 1,\n64 Abs. 3 StGB-DDR ergebenden Strafrahmenobergrenze immer\nnoch so groß, daß Auswirkungen des ohnehin nur für einen\nTeil des Tatgeschehens niedrigeren Strafrahmens fernliegen.\n\nBei Berücksichtigung der Gleichartigkeit und Gleichförmigkeit der im Vollzug des Geschlechtsverkehrs bestehenden\nTatbegehungen genügen die Tatfeststellungen unter den besonderen Bedingungen des Falles insgesamt noch den Anforderungen an die Schilderung einer Vielzahl von Serientaten im\nUrteil; sie reichen insbesondere als Grundlage für die Beurteilung der Frage der Beschwer durch die nicht mehr zutreffende Annahme von Fortsetzungszusammenhang aus. Das\nLandgericht hat deutlich gemacht, wie es sich aufgrund der\nweitgehend geständigen Angaben des Angeklagten und der Bekundungen des geschädigten Mädchens die Überzeugung von der\n\nZahl der Tatbegehungen unter Beachtung von zeitlichen Unterbrechungen gebildet hat. Unklarheiten über die zeitliche\nund sachliche Begrenzung des Gegenstands der Verurteilung\nund damit über die Rechtskraftwirkungen können nicht entstehen. Verjährung ist für keinen der rechtlich verselbständigten Mißbrauchsfälle eingetreten. Beeinträchtigungen\nder Verteidigung des Angeklagten durch die Art der Tatfeststellungen sind angesichts seines Aussageverhaltens auszuschließen. Zwar geht aus den Urteilsfeststellungen nicht\nunmittelbar die genaue Anzahl der an sich nach dem DDR-Strafrecht zu beurteilenden Tatbegehungen vor dem 3. Oktober 1990 hervor; auch ist nicht die exakte Zahl der Einzelfälle nach S 174 Abs. 1 StGB für die Zeit nach Vollendung\ndes 14. Lebensjahres angegeben. Die Darlegung des Landgerichts darüber, wie es die Gesamtzahl der Mißbrauchsfälle\nermittelt hat, ermöglicht jedoch eine Zuordnung der Tatbegehungen zu den fraglichen Zeiträumen (vor dem 3. Oktober\n1990, nach dem 14. Lebensjahr des Mädchens) jedenfalls in\n\ndem Maße, wie dies für die dem Revisionsgericht offenstehende Beurteilung notwendig ist, daß die Rechtsfolgen für\nden Angeklagten bei Annahme von Tatmehrheit nicht geringer\nausgefallen wären, der Angeklagte durch die Annahme von\nFortsetzungszusammenhang mithin nicht beschwert ist.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/3-str-289-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/3-str-289-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.888019+00:00"}}