{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-24_3_StR_204_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-24","aktenzeichen":"3 StR 204/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR_204/94\n\nvom\n24. August 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Dr. Christian F gummi | aus DB:\nEB. sevoren an & BD 1945 in Veggss /?11gäu.\n\n2. Prof. Dr. med. Anton HB aus kp. geboren am\n\n® &B :::9 in vggmuminn / o .\n\nwegen Betrugs\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 24. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Adolfs aus BB\nals Verteidiger des Angeklagten Dr. (sin,\n\nRechtsanwalt Dr. WB aus xp\n\nals Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. (@».\n\nJustizamtsinspektor BE»\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 15. November 1993, soweit die Angeklagten freigesprochen\nworden sind, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten von dem Vorwurf, in\nder Zeit von Oktober 1982 bis: Januar 1987 die Kassenärztliche Vereinigung NEE surch unzutreffende Abrechnung\nihrer Radionuklidkosten in betrügerischer Weise um\n521.740,50 DM geschädigt zu haben, - nach teilweiser Einstellung wegen Verfolgungsverjährung - freigesprochen, weil\nes die Einlassung der Angeklagten, sie hätten die Vorschriften über die Abrechnung von Radionuklidkosten nicht\ngekannt, als nicht widerlegbar erachtet hat. Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen den Freispruch mit ihrer Revi-\n‚sion, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat\nmit der Sachrüge Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung\n\nnicht den Anforderungen an ein freisprechendes Urteil genügt; eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es\ndeshalb nicht.\n\nBei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der\nTatrichter zunächst in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen hält,\nbevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen - zusätzlichen - Feststellungen nicht getroffen werden können. Die\nBegründung muß so abgefaßt sein, daß das Revisionsgericht\nprüfen kann, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen\nsind, das heißt, ob die Beweiswürdigung widersprüchlich,\nunklar oder lückenhaft ist, ob sie gegen Denkgesetze verstößt oder ob der Tatrichter an die für eine Verurteilung\nerforderliche Gewißheit überspannte Anforderung gestellt\nhat (vgl. BGH GA 1974, 61; BGH NUW 1980, 2423; BGHR StPO\nSs 267 Abs. 5 Freispruch 6 bis: 7; st. Rspr.).\n\nZwar enthält das angefochtene Urteil Feststellungen,\njedoch sind diese in wesentlichen Teilen lückenhaft und ermöglichen es dem Revisionsgericht nicht, die getroffene\nEntscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Sie enthalten insbesondere keine Darstellung der dem Anklagevorwurf zugrundeliegenden objektiven Sachverhalte hinsichtlich\nder verschiedenen Abrechnungszeiträume. Sie erschöpfen sich\nim wesentlichen in der Schilderung einzelner Umstände aus\nder Abrechnungspraxis der Angeklagten sowie der Darstellung\neinzelner Einlassungsinhalte, mit denen diese den Vorwurf\nbetrügerischer Abrechnung von Radionukliden zu entkräften\nversucht haben; eine in sich geschlossene und zusammenhän-\n\ngende Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der\nEinlassungen der Angeklagten, ist den Urteilsgründen\ngleichfalls nicht zu entnehmen.\n\nBei dem Vorwurf langjähriger betrügerischer kassenärztlicher Abrechnungspraxis kommt den Feststellungen zu den\nobjektiven Umständen erhebliche Bedeutung für die Frage der\nNachweisbarkeit der inneren Tatseite zu (vgl. BGH wistra\n1992, 95 und wistra 1994, 22, 23; vgl. auch BGHR StPO S 267\nAbs. 5 Freispruch 7; Senatsurteil vom 10. August 1994\n- 3 StR 705/93).\n\nDer Darlegung dieser objektiven Umstände bedurfte es um\nso mehr, als schon den - wenn auch lückenhaften - Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Tatsachen zu entnehmen sind, die dafür sprechen können, daß die Angeklagten\nwährend ihrer gesamten Tätigkeit als niedergelassene Ärzte\nkonkrete Überlegungen über die Berechtigung der Höhe ihrer\nRadionuklidabrechnungen angestellt haben. So erhielten sie\nzu Beginn ihrer praktischen Tätigkeit von zwei Fachkollegen\nauf ihre Bitte zwei verschiedene Listen. Einer der Kollegen\nempfahl ihnen zudem, weil man in der Anfangsphase zu wenig\nPatienten habe, zunächst höhere Beträge zu nehmen und diese\ndann später bei gestiegener Patientenfrequenz auf die in\nder Liste genannten Beträge abzusenken. Im Herbst 1982 erkundigten sich die Angeklagten ferner bei Dr. LOB =owie bei Prof. Dr. S@@EMEB danach, wie die Radionuklidkosten\nabzurechnen seien. Dr. LSB teilte ihnen mit, daß er\nnach Pauschalwerten abrechne, die mit den Werten identisch\nseien, mit denen ein DGEEEEB Krankenhaus gegenüber den\nKassen abrechne. Prof. Dr. SIEB verwies sie auf eine von\n\nihm verwendete Liste, die auf den Pauschalbeträgen desselben Krankenhauses beruhte. In der Folgezeit richteten die\nAngeklagten ihre Nuklidkostenabrechnungen an dieser Liste\naus; später senkten sie jedoch mit Rücksicht auf gestiegene\nPatientenzahlen und günstiger gewordene Bezugsbedingungen\ndie in dieser Liste enthaltenen Beträge ab.\n\nIm übrigen hat das Landgericht der Einlassung der Angeklagten, sie hätten die einschlägigen Bestimmungen über die\nAbrechnung von Radionuklidkosten nicht gekannt, weil sie\ndiese nicht gelesen hätten, eine rechtliche Relevanz beigemessen, die ihr nicht zukommt. Es ist nicht entscheidend,\nob die Angeklagten die allenfalls in der praktischen Anwendung schwierige, ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt nach\njedoch eindeutige Vorschrift des BMA '78 Kap. 0 IIA2\n(vgl. BGH wistra 1994, 22, 23) tatsächlich gelesen haben.\nEs kommt vielmehr auf ihre Vorstellungen über die Berechtigung der Höhe der von ihnen geltend gemachten Erstattungsforderungen an. Die Angeklagten haben sich gemeinsam im Mai\n1993 gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Ngi>\nim Vergleichswege zu einer Erstattung zuviel erhaltener Radionuklidkosten in Höhe von 349.675,16 DM verpflichtet und\ndiesen Betrag sofort beglichen. Daß die Angeklagten bemüht\nwaren, sich über die Auskunft der von ihnen befragten Fachkollegen hinaus auch mit Hilfe anderer Erkenntnisquellen\nsachkundig zu machen, zeigen zudem die in den Urteilsgründen mitgeteilten Erkundigungen des Angeklagten Dr. H@ß bei\ndem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der Kassenärztlichen Vereinigung Drou> anläßlich einer Fachtagung im\nJahre 1983 sowie Anfang 1984 bei einem Abteilungsleiter einer Ersatzkasse. Sie wußten außerdem, daß bestimmte Kosten-\n\nfaktoren, wie etwa die Anzahl der behandelten Patienten,\ngeeignet waren, die Höhe der Rückforderungsansprüche und\ndamit der Abrechnungsbeträge zu beeinflussen. Dies hatten\nsie zu Beginn ihrer Tätigkeit von einem Fachkollegen erfahren und später bei der Senkung der von ihnen geltend gemachten Beträge berücksichtigt. Es wäre Aufgabe des Tatrichters gewesen, anhand dieser Umstände zu prüfen, ob die\nAngeklagten ihre Kenntnisse verwendet haben, um entsprechend der Rechtslage abzurechnen, oder ob sie ihr erworbenes Wissen lediglich dazu benutzt haben, überhöhte Abrechnungen in einem nach außen hin unauffälligen Rahmen zu halten. Ausweislich der Urteilsgründe standen hierfür die Ende\n1986 an die Kassenärztliche Vereinigung zu Prüfungszwecken\nübergebenen Unterlagen der Angeklagten, die Berechnungen\nder Kassenärztlichen Vereinigung, die Schadensberechnung\nder Anklage sowie zumindest die Pauschalbeträge desjenigen\nDB Krankenhauses zur Verfügung, die sowohl die Angeklagten als auch andere Ärzte ihren Quartalsabrechnungen\nzugrundegelegt haben.\n\nSchon die Einlassung der Angeklagten, sie hätten der\nsteigenden Patientenzahl und den günstigeren Bezugsbedingungen durch Senkung ihrer Kostenansätze Rechnung getragen,\ndabei habe es sich jedoch um \"gegriffene Werte\" ohne Kostenkalkulation gehandelt, legt die Prüfung nahe, ob die\nAngeklagten bei der Verwendung dieser \"gegriffenen\", und\ndamit schon nach dem Wortsinn mehr oder weniger willkürlichen Werte es zumindest für möglich hielten, daß sie überhöhte Beträge abrechneten, und dies für den Fall, daß es\nzutreffen würde, billigend in Kauf nahmen. Dann hätten sie\nzumindest mit bedingtem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz\n\ngehandelt. Die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wird auch durch Bemühungen um\neine praktikable Abrechnung nicht ohne weiteres ausgeschlossen (vgl. BGH wistra 1992, 95, 97 m.w.N.). Das hat\ndas Landgericht nicht beachtet.\n\nDa bereits die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache insgesamt führt, bedarf es keiner Entscheidung über die ebenfalls erhobene Kostenbeschwerde.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/3-str-204-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-24/3-str-204-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.847099+00:00"}}