{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-19_3_StR_310_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-19","aktenzeichen":"3 StR 310/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 310/94\n\nvom\n\n19. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Paul C EEE aus IB. geboren an\n®. SE 1931 in veiiim.\n\nwegen Landesverrats\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 3 auf dessen Antrag -\n\nund des Beschwerdeführers am 19. August 1994 einstimmig be-\n\nschlossen:\n\n1.\n\nDem Angeklagten wird von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gewährt, weil\nder Verwerfungsbeschluß vom 6. Mai 1994 nur an den\nAngeklagten zugestellt, entgegen der Vorschrift des\nsS 145a Abs. 3 Satz 2 StPO jedoch sein Verteidiger\nweder hiervon unterrichtet, noch ihm eine Abschrift\nder Entscheidung zugeleitet worden ist, so daß er\nerst nach Fristablauf Kenntnis erlangt hat.\n\nDer Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 6. Mai\n1994, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. Das\nUrteil ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten\nnicht wirksam zugestellt worden, weil nicht er,\nsondern sein Sozius das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat (BGHR StPO S 145a Pflichtverteidiger 1). Die Revisionsbegründungsfrist war infolgedessen noch nicht in Gang gesetzt. Ein wirksames\nEmpfangsbekenntnis kann erst im Schriftsatz des\nVerteidigers vom 25. Mai 1994 für diesen Zeitpunkt\ngesehen werden, so daß die gleichzeitig vorgelegte\nRevisionsbegründung rechtzeitig erfolgt ist. Einer\nEntscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf es daher nicht.\n\nRuß\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nKammergerichts Berlin vom 27. Januar 1994 wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\nhat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nKutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-19/3-str-310-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-19/3-str-310-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.599968+00:00"}}