{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-19_3_StR_264_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-19","aktenzeichen":"3 StR 264/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 264/94\n\nDa\n\n19. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDean S EB aus Mettmann, geboren an @. WE 155:\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n19. August 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzter) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellen Rechts sowie seine Verurteilung trotz\nVorliegens des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte von Februar\nbis Anfang Mai 1993 bei fünf Fahrten insgesamt ca. 300 Gramm\nKokain aus den Niederlanden nach Düsseldorf gebracht, die\ngrößte Menge bei einer Fahrt hat etwa 100 Gramm betragen.\n\"Die letzte Fahrt führte der Angeklagte am 9. Mai 1993\ndurch. Bei dieser Fahrt war er stark alkoholisiert, wurde\n\naufgegriffen und mußte deshalb seinen Führerschein abgeben\"\n(UA S. 6). Schon im Ermittlungsverfahren hat der Verteidiger\neinen (rechtskräftigen) Strafbefehl gegen den Angeklagten\nvorgelegt, nach dessen Inhalt wegen eines Vergehens nach\n\n§ 316 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe verhängt, dem Angeklagten\ndie Fahrerlaubnis entzogen und sein Führerschein eingezogen\nwurde, weil er \"in Düsseldorf am 10. Mai 1993 gegen 3.20 Uhr\nfahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt\" habe, obwohl er\ninfolge Alkohols verkehrsunsicher war.\n\nZwar ist denkbar, daß die Einfuhrfahrt zuvor abgeschlossen oder bereits in Deutschland für eine längere Zeit\nunterbrochen war, worauf der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf die zeitliche Distanz von knapp dreieinhalb Stunden\nzwischen Grenzübertritt und polizeilichem Aufgriff sowie der\ngrenznahen Lage des Ergreifungsortes abhebt, mit der rechtlichen Folge, daß eine einheitliche Tat (vgl. OLG Köln NStZ\n1988, 568) nicht vorliegen würde. Der Senat kann jedoch im\nHinblick auf die ihn bindende Feststellung, daß der Angeklagte bei der letzten Fahrt in stark alkoholisiertem Zustand aufgegriffen wurde und \"deshalb seinen Führerschein\nabgeben\" mußte, nicht ausschließen, daß beide Straftatbestände im Zuge einer einheitlichen Trunkenheitsfahrt verwirklicht worden sind, mithin Tatidentität vorliegen könnte\n(vgl. BGHR StPO § 264 I Tatidentität 11) und deshalb Strafklageverbrauch eingetreten ist.\n\nZwar würde sich das mögliche Verfahrenshindernis des\nStrafklageverbrauchs nur auf die letzte Einfuhrfahrt erstrecken, da entgegen der Auffassung der Strafkammer keine\nfortgesetzte Handlung mit fünf Einzelakten vorliegt; viel-\n\nmehr ist entsprechend dem Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH NStZ 1994, 383),\ndessen Grundsätze auch auf Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln anzuwenden sind (BGH, Beschluß vom 15. Juli 1994\n\n- 3 StR 207/94 m.w.Nachw.), von fünf selbständigen Handlungen auszugehen. Gleichwohl haben auch die Feststellungen zu\nden vier weiteren Einfuhrhandlungen keinen Bestand, denn sie\nlassen offen, bei welcher Fahrt 100 Gramm Kokain eingeführt\nwurden und wie sich die restlichen 200 Gramm auf die übrigen\nEinfuhrfahrten verteilen. Im Hinblick auf die nicht geringe\nMenge nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG sind insoweit Mindestfeststellungen für jede Fahrt unentbehrlich.\n\nDer neue Tatrichter wird zudem zu beachten haben, daß\nder Angeklagte teilweise freizusprechen ist (vgl. BGHR StPO\n$s 260 I Teilfreispruch 4; BGH, Beschluß vom 8. Juli 1994\n- 3 StR 171/94), wenn dem Urteil im Vergleich zu Anklage und\nEröffnungsbeschluß eine niedrigere Anzahl einzelner Handlungen zugrunde liegt.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-19/3-str-264-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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