{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-17_3_StR_318_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-17","aktenzeichen":"3 StR 318/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 318/94\n2us Tau\n\nvom\n\n17. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStephan M EB aus Plauen, geboren am 2. März 1971\n\nin NEED.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. August 1994 gemäß S 154 Abs. 2, S 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird insoweit eingestellt,\nals der Angeklagte wegen \"der fortgesetzten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen\nunter 18 Jahren\" (§ 29 aAbs. I1Nr. 1a\nBtMG; II 2 der Urteilsgründe) verurteilt\nworden ist; insoweit fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Läst.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Zwickau vom 9. Februar 1994, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\ndie Verurteilung wegen \"der fortgesetzten unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an\nPersonen unter 18 Jahren\" entfällt, und\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. In dem von der Teileinstellung nicht\n\nberührten Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleibenden) Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Zwickau zurückver-\n\nwiesen.\n\n4. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2\nStPO hat den Wegfall der Verurteilung nach § 29 a Abs. 1\nNr. 1 a BtMG und der deswegen verhängten Einzelstrafe sowie\ndie Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.\n\nDie Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe, die\nwegen der Tat zu II 1 der Urteilsgründe vom Landgericht\nfestgesetzt worden ist, kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Anwendung\ndes ermäßigten Strafrahmens nach § 30 Abs. 2 BtMG abgelehnt\nhat, lassen besorgen, daß sie sich bei der Beurteilung dieser Frage von einem rechtlich nicht zutreffenden Maßstab hat\nleiten lassen. Die Annahme eines minder schweren Falles ist\nnicht, wie das Landgericht nach seiner Aufzählung einzelner\nBeispielsfälle möglicherweise meint, auf außergewöhnliche\nAusnahmesituationen begrenzt. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein minder schwerer Fall (schon) dann zu bejahen, wenn das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterper-\n\nsönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich\nvorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht,\ndaß der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen ist (vgl.\nu.a. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1 mF Gesamtwürdigung,\nfehlerfreie 1 und Gesamtwürdigung 6 und 7, jeweils mit weiteren Nachweisen). Gefordert ist danach die Gesamtwürdigung\naller für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommenden Umstände. Diesen Grundsätzen läuft es zuwider, wenn die\nfür den Täter sprechenden Gesichtspunkte einzeln betrachtet\nund, wie dies das Landgericht im Falle der wegen einer Herzerkrankung erhöhten Strafempfindlichkeit des Angeklagten getan hat, jeweils \"für sich allein\" als nicht ausreichend angesehen werden.\n\nIm übrigen erweist sich die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegt hat, als unbegründet im Sinne des 5 349 Abs. 2 StPO.\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\nMiebach RiBGH Winkler ist durch Urlaub\nan der Unterzeichnung verhindert\nKutzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-17/3-str-318-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-17/3-str-318-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.546173+00:00"}}