{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-17_3_StR_296_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-17","aktenzeichen":"3 StR 296/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 296/94\nvom\n\n17. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm Hans Walter G EB aus SW. seboren am\n\n® BB 1925 in sh.\n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 17. August 1994 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März\n1994 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von\neinem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und den Verfall eines Geldbetrags von 10.000,- DM angeordnet. Nach den\nFeststellungen hatte der jetzt 67 Jahre alte Angeklagte, der\nvon einer Rente von 700,- DM monatlich lebt, den Agentenlohn\nvon insgesamt 20.000,- DM für den Lebensunterhalt verbraucht.\nDas Oberlandesgericht hat die Hälfte dieses Betrags als Wertersatz gemäß § 73 a Satz 1 StGB für verfallen erklärt und\nausgeführt, daß die Anordnung in diesem Umfang angesichts der\n\nVermögenssituation und der weiteren finanziellen Auswirkungen\nder Verurteilung keine unbillige Härte im Sinne des S 73 c\nAbs. 1 Satz 1 StGB darstelle und auch kein Anlaß bestehe, gemäß S 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB von einem Verfall insgesamt abzusehen. Andererseits hat es eine Ratenzahlungsbewilligung\nnach S 73 c Abs. 2 StGB abgelehnt, da der Angeklagte den Betrag ohnehin nicht in angemessener Frist oder in angemessenen\nTeilbeträgen zahlen könne.\n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur\nAufhebung der Verfallsanordnung. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das\nOberlandesgericht den Begriff der unbilligen Härte nach\nS 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen\nnach $S 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB fehlerfrei ausgeübt hat. Da\nder Angeklagte aus seiner Rente von 700,- DM keine Zahlungen\nauf den Verfallsbetrag erbringen kann und in Anbetracht seines Alters und seines Herzschadens nicht mehr arbeitsfähig\nist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung\nkonkret auf sein Vermögen auswirkt. Dazu enthält das Urteil\n\nkeine Feststellungen. Es geht vielmehr bei seiner Ablehnung\nder Ratenzahlungsbewilligung davon aus, daß der Angeklagte\nnicht in der Lage ist, den für verfallen erklärten Betrag\naufzubringen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nKutzer Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-17/3-str-296-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-17/3-str-296-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.523331+00:00"}}