{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-12_3_StR_227_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-12","aktenzeichen":"3 StR 227/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 227/94\n\nvom\n\n12. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFred H iD „aus DE, sort geboren am\n© WE 3:5.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 20. Januar 1994\ndahin abgeändert, daß der angeordnete Vorwegvollzug von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor der\nMaßregel der Unterbringung in eine Entziehungsanstalt entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben und mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ausgesprochen und angeordnet, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken sind. Zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein\neingezogen und eine Sperrfrist zur Erteilung einer neuen\nFahrerlaubnis von einem Jahr verhängt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.\nGerügt wird die Verletzung formellen und materiellen\nRechts.\n\nDie Verfahrensrüge genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie ist deshalb unzulässig.\n\nDie auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des\nUrteils deckt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im\nSchuld- und Strafausspruch nicht auf. Die fehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung, die schon den vor der\nEntscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (NJW 1994,\n1663) hierfür aufgestellten Anforderungen nicht genügt hätte, beschwert den Angeklagten nicht. Die Anordnung der Maßregel nach SS 69, 69 a StGB ist ebenso frei von Rechtsfehlern wie diejenige nach $S 64 StGB.\n\nDagegen hat die Anordnung, daß zwei Jahre der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken sind, keinen Bestand. Durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken begegnet nicht nur die Dauer des angeordneten Teilvorwegvollzuges der Freiheitsstrafe, die, wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, hier dazu\nführen kann, daß der Vollzug der Maßregel sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt, sondern bereits die Anordnung des Vorwegvollzugs selbst. Das Landgericht führt zur\nBegründung lediglich aus, daß nach den Darlegungen des\nSachverständigen der Therapieerfolg mit \"größerer Wahrscheinlichkeit\" erst dann eintreten werde, wenn der Ange-\n\nklagte zunächst einen Teil der Freiheitsstrafe verbüße,\ndann mit der Therapie beginne und aus der Therapie in die\nFreiheit entlassen werde.\n\nDiese Begründung trägt die Anordnung des Vorwegvollzuges nicht. Ein (Teil)Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe ist\nnur insoweit zulässig, als er im Interesse einer Rehabilitation des Verurteilten erforderlich ist (vgl. BGHSt 33,\n285; BGH NJW 1988, 216), was die Feststellung voraussetzt,\ndaß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird\n(vgl. BGHR StGB S$S 67 II Zweckerreichung, leichtere 5, 10,\n11 und 12). Wie den Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils entnommen werden kann, ist der Angeklagte\ntherapiewillig. Der bloße Hinweis auf die durch einen Teilvorwegvollzug eröffnete Möglichkeit der Entlassung aus der\nTherapie in die Freiheit belegt für sich genommen keine Umstände, die eine Ausnahme von der Regel der Vollstrekkungsreihenfolge gemäß 5 67 Abs. 1 StGB rechtfertigen können.\n\nDer Senat hat davon abgesehen, die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage eines Teilvorwegvollzuges der Strafe zurückzuverweisen. Der Angeklagte befindet sich seit dem 20. Juli 1993 für diese Sache in Untersuchungshaft, die auf einen vorwegzuvollziehenden Teil\nder Freiheitsstrafe anzurechnen ist (BGH NStZ 1991, 508).\nDer Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung\nzusätzliche Gründe festzustellen sind, die den Vorwegvollzug eines die verbüßte Untersuchungshaft übersteigenden\nTeils der erkannten Freiheitsstrafe tragen können.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-12/3-str-227-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-12/3-str-227-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.305223+00:00"}}