{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-10_3_StR_53_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-10","aktenzeichen":"3 StR 53/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":"zo eo on...\n\nstpo S 254 Abs. 1\n\nZur Verlesbarkeit ausländischer Vernehmungsniederschriften\n\nzum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nzo eo on...\n\nstpo S 254 Abs. 1\n\nZur Verlesbarkeit ausländischer Vernehmungsniederschriften\n\nzum Zweck der Beweisaufnahme über ein Geständnis.\n\nBGH, Urteil vom 10. August 1994 - 3 StR 53/94 - LG Kleve\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 53/94\n\nvom\n10. August 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nMchael AGP .aus SEE. geboren am @&. am 1955\nin KB.\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Dein\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizassistent z.A. mm\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kleve vom 21. Oktober 1993 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten seines\nRechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nI.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\nneun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts.\nGegen die Mitangeklagten Peter TB und Hans-Günter Ag\n- einen Vetter und einen Onkel des Angeklagten, die bei einem Teil der Taten beteiligt waren - ist das Urteil bereits\nrechtskräftig geworden.\n\nDie Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen unternahm der wegen\ngleichartiger, in Deutschland begangener Taten bereits vorbestrafte Angeklagte in der Zeit von Mai/Juni 1987 bis zum\n8. November 1989, dem Tag seiner Festnahme, insgesamt neun\n\nmehrtägige Reisen in die Schweiz, wo er jeweils, wie zuvor\ngeplant und vorbereitet, in mehreren Städten mit Hilfe\nnachgemachter Schlüssel aus einer Vielzahl von Parkuhren\nGeld entwendete, vereinzelt aber auch ganze, zur Herstellung neuer Nachschlüssel benötigte Parkuhren stahl. Bei den\nmeisten seiner Diebesfahrten in die Schweiz erbeutete der\nAngeklagte an Münzgeld jeweils mehrere tausend Schweizer\nFranken, die er nach Abzug der Unkosten mit den Mitangeklagten, soweit diese beteiligt waren, teilte. Auf der\nletzten Reise in die Schweiz wurden der Angeklagte und der\nMitangeklagte TED am 38. November 1989 von Polizeibeamten\ndabei beobachtet, wie sie in Luzern aus Parkuhren 1.529\nSchweizer Franken entwendeten, und auf frischer Tat festgenommen. Beide hatten zuvor schon am selben Tag in Lugano\n1.500 Schweizer Franken aus Parkuhren erbeutet. Nach Abschluß der schweizerischen Untersuchungen wurden der Angeklagte und sein Mittäter, beides deutsche Staatsangehörige,\nin die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben. Die Schweizer Behörden ersuchten um Übernahme der Strafverfolgung.\n\nII.\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\n1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung\nebenso wie seine Mitangeklagten nicht zur Sache geäußert.\nDie Strafkammer hat ihn jedoch aufgrund der Geständnisse\nfür überführt gehalten, die er und der Mitangeklagte Ta»\nbei mehreren Vernehmungen als Angeschuldigte gegenüber der\nzuständigen Amtsstatthalterin in Luzern im Verlauf des\nschweizerischen Untersuchungsverfahrens abgelegt hatten.\n\nDie geständigen Angaben sind vom Landgericht gemäß S 254\nAbs. 1 StPO durch Verlesung der schweizerischen Vernehmungsniederschriften in die Hauptverhandlung eingeführt und\naufgrund der Bekundungen zweier als Zeugen vernommener\nschweizerischer Polizeibeamter über die dort geführten Ermittlungen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft worden. Der\nAngeklagte rügt die Verwertung der schweizerischen Vernehmungsprotokolle entsprechend den bereits in der Hauptverhandlung von der Verteidigung erhobenen Einwänden als verfahrensrechtlich fehlerhaft.\n\nDie revisionsrechtlichen Angriffe gehen fehl; die Verwertung der Niederschriften über die Angeschuldigtenvernehmungen durch die Amtsstatthalterin in Luzern ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nzu den richterlichen Protokollen, die nach § 254 Abs. 1\nstpo zum Zwecke der Beweisaufnahme über ein Geständnis verlesen werden dürfen, gehören ebenso wie im Rahmen der Anwendung von § 251 Abs. 1 StPO grundsätzlich auch ausländische Niederschriften (vgl. BGHR StPO S 254 I Vernehmung,\nrichterliche 3). Voraussetzung für die Verlesbarkeit ist\nallerdings, daß die Protokolle nach der einzuhaltenden Zuständigkeits- und Verfahrensordnung des Vernehmungsorts eine vergleichbare Beweisfunktion erfüllen wie diejenigen\nüber die Vernehmung durch einen deutschen Richter und daß\ndie Anhörung grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen\ngenügt (vgl. BGHSt 7, 15, 16/17; BGH NStZ 1983, 181; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. S 251 Rdn. 24; Mayr\nin KK-Stpo 3. Aufl. § 251 Rdn. 18; Dölling in AK-StPO S 251\nRdn. 26, jeweils zur Verlesbarkeit nach § 251 StPO). Dabei\n\nist es, was die Stellung des ausländischen Vernehmers angeht, nicht gerechtfertigt, zwischen den Fällen des S 251\nAbs. 1 StPO und denen des S 254 Abs. 1 StPO grundsätzlich\nzu unterscheiden (ebenso wohl BGHR StPO S 254 I Vernehmung,\nrichterliche 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl.\n\ns 254 Rdn. 4 unter Verweis auf die Anmerkungen zu § 251).\nAuch besteht kein genügender Grund, die Verlesung dann von\nstrengeren Voraussetzungen abhängig zu machen, wenn die\nausländischen Vernehmungen nicht im Wege zwischenstaatlicher Rechtshilfe, sondern im Rahmen eines von den ausländischen Behörden (zunächst) eigenständig geführten Strafverfahrens erfolgt sind.\n\na) Die Niederschriften über die Angeschuldigtenvernehmung im Untersuchungsverfahren durch einen Amtsstatthalter\nnach dem Gesetz über die Strafprozeßordnung des Kantons Luzern vom 3. Juni 1957 (mit späteren Änderungen; im folgenden: StPO Luzern) entsprechen ihrem Beweiswert und ihrer\nBeweisfunktion nach einem richterlichen Vernehmungsprotokoll nach deutschem Strafprozeßrecht. Das folgt aus den\nAufgaben, die der Amtsstatthalter nach dem Luzerner Strafverfahrensrecht wahrzunehmen hat. Er ist neben dem Staatsanwalt Teil der Untersuchungsbehörde. Ihm obliegt die Leitung der \"Untersuchung\" ($S 63 Abs. 1 Satz 1 StPO Luzern),\ner führt die Einvernahme des Angeschuldigten und der Zeugen\ndurch, beauftragt Sachverständige und ist für die Durchführung weiterer Ermittlungsmaßnahmen (wie z.B. Blutentnahmen,\ns 78 Abs. 1 StPO Luzern, Beschlagnahmen, § 115 Abs. 1,\n\n8 117 Abs. 1 StPO Luzern und Hausdurchsuchungen, S 121\nAbs. 1 StPO Luzern) sowie für die Anordnung der Untersuchungshaft im Untersuchungsverfahren (§ 81 Abs. 2 StPO Lu-\n\nzern) teils allein, teils neben dem Staatsanwalt zuständig.\nEr entscheidet über den Abschluß der Untersuchung und überweist bei hinreichenden Anhaltspunkten für eine strafbare\nHandlung den Fall dem zuständigen Gericht, falls er die Untersuchung nicht durch Erlaß einer Strafverfügung erledigen\nkann. Im Fall der Überweisung an das Kriminalgericht (oder\ndas Obergericht) schließt sich die Anklageerhebung durch\nden Staatsanwalt an. Der Amtsstatthalter nimmt damit insgesamt die Stellung eines Untersuchungsrichters ein, ähnlich\nwie ihn auch das frühere deutsche Strafprozeßrecht kannte;\nseine Befugnisse zu Ermittlungshandlungen entsprechen denen\neines Ermittlungsrichters nach den geltenden Vorschriften\nder StPO. Daß der Amtsstatthalter der unmittelbaren Aufsicht durch den Staatsanwalt unterliegt, seine Weisungen zu\nbefolgen hat und ihm gegenüber berichtspflichtig ist\n\n(ss 153, 154 StPO Luzern), mithin in seiner Stellung nicht\nsachlich unabhängig ist wie ein deutscher Richter, ist für\ndie Frage der Verlesbarkeit der Niederschriften über die\nAngeschuldigtenvernehmungen nicht entscheidend (vgl. BGHR\nStPpo $S 254 I Vernehmung, richterliche 3 für den Bezirksanwalt in Zürich). Maßgeblich ist vielmehr, daß die schriftlich festgehaltenen Untersuchungsergebnisse des Amtsstatthalters wegen des den Strafprozeß in den Kantonen der\nSchweiz weithin prägenden Prinzips der beschränkten Mündlichkeit und der Mittelbarkeit der Beweisaufnahme (vgl.\nHauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozeßrechts\n2. Aufl. S. 140) eine wesentliche Beweisgrundlage für das\nweitere gerichtliche Verfahren darstellen, auch wenn eine\nVervollständigung durch Erhebung neuer Beweise oder die\nWiederholung bereits erhobener Beweise zulässig und unter\nUmständen geboten ist (S 175 StPO Luzern). Diese herausge-\n\nhobene Beweisbedeutung, die der Niederschrift über eine\nVernehmung durch den Amtsstatthalter nach dem System des\nLuzerner Strafverfahrensrechts zukommt, rechtfertigt die\nGleichstellung mit einem deutschen richterlichen Vernehmmungsprotokoll auch im Rahmen des § 254 Abs. 1 StPO.\n\nb) Der Verwertbarkeit stand nicht entgegen, daß dem Angeklagten und dem Mitangeklagten TED eine S 136 Abs. 1\nSatz 2 StPO entsprechende Belehrung von der Amtsstatthalterin vor den Vernehmungen nicht erteilt worden ist.\n\naa) Eine solche Belehrung war im Zeitpunkt der Vernehmungen nach dem Gesetz über die Strafprozeßordnung des Kantons Luzern nicht vorgesehen (vgl. auch Hauser a.a.O.\nSs. 167). Erst mit Wirkung vom 1. Januar 1990 ist durch das\nÄnderungsgesetz vom 26. Juni 1989 (Kantonsblatt 1989, 1213)\nin $S 76 Abs. 3 StPO Luzern eine Regelung eingefügt worden,\ndie vorsieht, daß der Angeschuldigte zu Beginn der ersten\nEinvernahme auf sein Recht zur Heranziehung eines Verteidigers nach den SS 33 Abs. 2, 34 Abs. 2 und 68 Abs. 2 StPO\nLuzern hinzuweisen ist. Für die Frage der Protokollverlesung gilt aber allgemein, daß im Falle von Rechtsänderungen\ngrundsätzlich das Recht zur Zeit der Vernehmung maßgeblich\nist (vgl. Schlüchter in SK-StPo § 251 Rdn. 41).\n\nDaß nach der für den Kanton Luzern geltenden Strafprozeßordnung mithin eine Pflicht zur Belehrung über die Beschuldigtenrechte nicht bestand und hinsichtlich der Aussagefreiheit weiterhin nicht besteht, kann es angesichts der\nTatsache, daß im deutschen Strafprozeß aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO\n\nnach der bis vor kurzem noch herrschenden Auffassung in der\nRechtsprechung ein Verwertungsverbot nicht abgeleitet worden ist (vgl. die Nachweise in BGHSt 38, 214, 219), schwerlich rechtfertigen, die schweizerischen Vernehmungen als\ngrundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen widersprechend zu beurteilen. Zwar kann die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen der StPO ergeben, daß das Fehlen einer\nnach deutschem Recht gebotenen Belehrung die Unverwertbarkeit der entsprechenden Angaben auch im Falle ausländischer, dem Recht des Vernehmungsorts entsprechender Vernehmungen zur Folge hat. So hat der Senat in seinem Beschluß\nvom 4. März 1992 - 3 StR 460/91 (NStZ 1992, 394) entschieden, daß bei einer Zeugenvernehmung in einem ausländischen\nStaat, der ein Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten eines Beschuldigten nicht kennt, daher auch eine entsprechende Belehrung nicht vorsieht und demzufolge von einer Aussagepflicht der Zeugin ausgeht, der Rechtsgedanke des S 252\nStPO mit der Folge eines Verwertungsverbots zu beachten\nist. Ob Entsprechendes im Falle des Fehlens einer § 136\nAbs. 1 Satz 2 StPO genügenden Belehrung des Beschuldigten\nnach den in der neueren Rechtsprechung für inländische Vernehmungen entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 38, 214 ff)\nauch für ausländische Beschuldigtenvernehmungen gilt (zur\nVernehmung unter der Geltung des DDR-Rechts vgl. dagegen\nBCHSt 38, 263 ff) erscheint zweifelhaft, bedarf hier jedoch\nkeiner Entscheidung. Aus der unterbliebenen Beschuldigtenbelehrung über die Aussagefreiheit nach § 136 Abs. 1 Satz 2\nStPO folgt nämlich ein Verwertungsverbot jedenfalls dann\nnicht, wenn der Beschuldigte gewußt hat, daß er nicht auszusagen brauchte (BGHSt 38, 214, 224 f). Allerdings darf\nder Tatrichter nicht ohne nähere Prüfung des Einzelfalles\n\n- 10 -\n\nannehmen, daß der Beschuldigte sein Recht zu schweigen gekannt hat; insbesondere ist kein Erfahrungssatz des Inhalts\nanzuerkennen, daß das Schweigerecht bestimmten Personengruppen, etwa Vorbestraften, ohnehin bekannt ist. Gelangt\nder Tatrichter aber aufgrund einer mit Mitteln des Freibeweises vorgenommenen Einzelfallprüfung zur Überzeugung, daß\nder Beschuldigte sein Recht zu schweigen zu Beginn der Vernehmung gekannt hat, darf er dessen ohne vorherige Belehrung gemachte Angaben verwerten. Ein solcher Fall liegt\nhier vor. Das Landgericht hat die Frage, ob dem Angeklagten\ndas Recht zu schweigen zu Beginn der Vernehmung durch die\nAmtsstatthalterin bewußt war, nach rechtsfehlerfreier Prüfung bejaht. Der insoweit zutreffend festgestellte Sachverhalt vermittelt auch dem Senat die Überzeugung, daß der Angeklagte um sein Recht zu schweigen wußte. Darauf weist\nsein Aussageverhalten eindeutig hin. Der Angeklagte hat bei\nseiner ersten Vernehmung als Angeschuldigter durch die\nAmtsstatthalterin am 9. November 1989 lediglich die aufgrund der Polizeibeobachtungen feststehenden Geldentwendungen aus Parkuhren in Luzern am Vortag eingeräumt und weitere Diebesfahrten in die Schweiz in Abrede gestellt. Erst\nbei weiteren Vernehmungen Mitte Dezember 1989, als das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, die bis dahin unter\nVerwertung der in seinem Auto und im Hotelzimmer sichergestellten Gegenstände (zahlreiche Parkuhrschlüssel, Schlüsselrohlinge, Werkzeuge, Gelärollenpapier u.ä.) und unter\nÜberprüfung von Hotelbuchungen vorgenommen worden waren,\nvorlagen und ihm vorgehalten wurden, hat der Angeklagte\n\n- nach entsprechenden Angaben gegenüber der Polizei - ein\nvolles Geständnis auch gegenüber der Amtsstatthalterin abgelegt. Die vom Landgericht unter Berücksichtigung des per-\n\n- 11 -\n\nsönlichen Eindrucks vom Angeklagten gezogene Schlußfolgerung, daß er das Geständnis wegen der als erdrückend empfundenen Beweislage und nicht etwa deshalb abgelegt hat,\nweil er über das Fortbestehen der bei der ersten Vernehmung\nja gerade hinsichtlich der noch unbekannten Taten genutzten\nMöglichkeit, zu schweigen oder die Unwahrheit zu sagen,\nnicht im klaren gewesen wäre, drängt sich auch für den Senat auf. Unter diesen Umständen bedarf es weiterer, über\ndie Verwertung des Akteninhalts hinausgehender Erhebungen\ndes Senats zu diesem Punkt nicht.\n\nbb) Soweit es die Angaben des Mitangeklagten Taylor gegenüber der Antsstatthalterin angeht, durften diese ebenfalls gemäß S 254 Abs. 1 Stpo verlesen und angesichts der\nEinheitlichkeit der Tatvorwürfe auch zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden (vgl. BGHSt 3, 149, 153; 22,\n372; Mayr in KK-StPO 3. Aufl. S 254 Rdn. 8). Das Fehlen einer Belehrung des Mitangeklagten BB über seine Beschuldigtenrechte im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 2 Stpo hindert\ndie Verwertung seiner Angaben nicht, und zwar unabhängig\ndavon, daß zur Frage der Kenntnis seiner Aussagefreiheit in\ntatsächlicher Hinsicht ohnehin das Gleiche wie beim Beschwerdeführer gilt. Denn die Regelung über die Beschuldigtenbelehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bezweckt ausschließlich den Schutz des jeweils betroffenen Beschuldigten und dient nicht den Interessen von Mitbeschuldigten und\nMitangeklagten. Deren Rechtskreis wird von einem gegen andere Beschuldigte gerichteten Verstoß gegen die Belehrungsvorschrift nach S 136 Abs. 1 Satz 2 StPO grundsätzlich\nnicht berührt. Insoweit müssen die zu gs 55 StPO entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGHSt 1, 39; 11, 213;\n\nweitere Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n41. Aufl. § 55 Rdn. 17) entsprechende Anwendung finden.\n\nDer weitere Einwand des Beschwerdeführers, daß der Mitangeklagte TEW nicht nach S 52 StPO (SS 92, 94 Abs. 1\nStPO Luzern) belehrt worden sei und daraus ein Verwertungsverbot folge, geht schon deshalb ins Leere, weil der Mitangeklagte TED als Vetter des Angeklagten nicht zu dem\nnach S 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO erfaßten Personenkreis zählt\n(Verwandte in der Seitenlinie nur bis zum dritten Grad).\n\nc) Schließlich besteht ein Verwertungsverbot auch nicht\netwa deswegen, weil sich die Amtsstatthalterin verbotener\nVernehmungsmethoden bedient hätte. Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten und des Mitangeklagten TB angenommen, daß ihre Behauptung über Äußerungen der Amtsstatthalterin ihnen gegenüber über den weiteren Verlauf der Ermittlungen und der Untersuchungshaft zutrifft. Es hat darin\nzu Recht keine nach § 136 a Abs. 1 StPO unzulässigen Mittel\nund keinen Verstoß gegen S 79 StPO Luzern gesehen, wonach\nZwangsmaßnahmen, Drohungen, Versprechen oder Vorspiegelungen, die eine Aussage oder ein Geständnis erwirken sollen,\nuntersagt sind. Die Voraussetzungen für die Anordnung der\nUntersuchungshaft lagen nach 5 80 Abs. 2 Nr. 1 StPO Luzern\nund bei entsprechender Umstellung des Sachverhalts auch\nnach § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StPO vor. Der Hinweis, daß\ndie sich über die ganze Schweiz erstreckenden Ermittlungen\nzeitraubend und mit der Verschubung der Beschuldigten in\ndie übrigen schweizerischen Kantone verbunden sein könnten,\nwar angesichts der Zuständigkeits- und Rechtshilferegelungen der kantonalen Strafverfahrensordnungen der Schweiz\n\n- 13 -\n\n(vgl. z.B. ss 8 ff, 17 £f£ StPO Luzern) nicht sachwidrig.\npie Erwähnung einer Untersuchungshaft von notfalls zwei\nJahren Dauer hatte nach den Umständen ersichtlich nur die\nBedeutung eines besonders plastischen Hinweises auf die\nLangwierigkeit der Ermittlungen und die Auswirkungen auf\ndie Dauer der Untersuchungshaft. Die Amtsstatthalterin hat\nden Angeklagten und den Mitangeklagten TB ohnehin bei\nder ersten Vernehmung auf die Rechtsbehelfsmöglichkeiten\ngegen die Haftanordnung hingewiesen. Im übrigen macht die\nTatsache, daß der Angeklagte und der Mitangeklagte TB>\nerst später nach Konfrontierung mit dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen ein volles Geständnis abgelegt haben, deutlich, daß sie durch die behaupteten Äußerungen der\nAmtsstatthalterin in ihrer Entschließungsfreiheit, rückhaltlos auszusagen oder nicht, nicht beeinträchtigt waren.\n\n2. Die Rüge eines Verstoßes gegen die ss 226, 338 Nr. 5\nStpo ist in ihrer Zulässigkeit zweifelhaft, weil nicht dargetan wird, daß die behauptete - vorübergehende - Abwesenheit des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft einen\ngerade für den Beschwerdeführer wesentlichen Teil der\nHauptverhandlung betraf. Aus dem Vortrag, in dieser Zeit\nsei \"das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 03.03.1984\"\nund ein nicht näher mitgeteilter Beweisamtrag des Verteidigers des Mitangeklagten Hans-Günter Ag verlesen worden,\nergibt sich nicht. daß davon das Verfahren gegen den Beschwerdeführer in irgendeiner Weise betroffen gewesen sein\nkönnte. Doch kann dies auf sich beruhen. Die Verfahrensbeschwerde kann jedenfalls aus anderem Grunde keinen Erfolg\nhaben. Die sitzungsniederschrift über eine mehrtägige\nHauptverhandlung wie hier stellt eine Einheit dar (vgl.\n\n- 14 -\n\nBGHSt 16, 306, 307); der für den Beginn der Hauptverhandlung aufgenommene Vermerk über die Anwesenheit der in § 226\nStPO genannten Personen braucht, auch wenn dies üblich ist,\nzu Anfang der die einzelnen Hauptverhandlungstage betreffenden Teile des Hauptverhandlungsprotokolls nicht wiederholt zu werden. Die zu Beginn aufgeführten Personen gelten\nwegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Hauptverhandlungsniederschrift mit der Beweiskraft des S 274 StPO als\nanwesend, wenn ihre (vorübergehende) Entfernung nicht protokolliert ist. Werden einzelne von ihnen zu Beginn des einen neuen Sitzungstag betreffenden Protokollabschnitts\ngleichwohl ausdrücklich als anwesend genannt, so ergibt\nsich daraus die Abwesenheit der nichtaufgeführten Personen\nnoch nicht.\n\n3. Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind unbegründet\nim Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Im einzelnen ist lediglich\nzu bemerken:\n\na) Die Möglichkeit für das Gericht, sich bei der Ermittlung und Auslegung ausländischen Strafrechts und Strafverfahrensrechts der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen\n(vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n5, Aufl. Rdn. 138 ff; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n41. Aufl. vor § 72 Rdn. 6), bedeutet nicht, daß Anträge auf\nEinholung von Rechtsgutachten im Strafprozeß als Beweisamträge nach den Regeln des Strengbeweises (S 244 Abs. 3 bis\n6 StPO) zu behandeln wären.\n\nb) Der Antrag auf Vernehmung der schweizerischen Amtsstatthalterin betrifft nur zum Teil dem Zeugenbeweis zu-\n\ngängliche Tatsachenbehauptungen. Dies gilt insbesondere\nauch für die Behauptung \"unzutreffender\" und \"unrichtiger\"\nProtokollierung. Hier hätte im einzelnen dargelegt werden\nmüssen, welche protokollierten Einzelaussagen unrichtig\nfestgehalten worden sein sollen; in seiner pauschalen Formulierung kommt dem Vorbringen lediglich die Bedeutung einer zusammenfassenden Wertung, nicht aber einer Tatsachenbehauptung zu. Soweit Tatsachen unter Beweis gestellt worden sind, hat sie das Landgericht ohne verfälschende Umdeutung als wahr unterstellt. An die Wahrunterstellung hat es\nsich der Sache nach auch gehalten. In der Auslegung und Bewertung der als wahr unterstellten Äußerungen war das Tatgericht nicht an die Auffassung des Beschwerdeführers gebunden.\n\nAle?\n\neo\n\n- 16 -\n\nIII.\n\nIn sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Durch die Zusammenfassung sämtlicher auf einer Diebesfahrt in die Schweiz begangener Geldentwendungen in mehreren Schweizer Städten zu jeweils einem\neinzigen fortgesetzten Diebstahl ist der Angeklagte nicht\nbeschwert.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/3-str-53-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136","ref_norm":"136","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/3-str-53-94","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.201507+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-08-10/3-str-53-94","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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