{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-10_3_StR_380_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-10","aktenzeichen":"3 StR 380/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 380/94\n\nvom\n10. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUlrich F eu aus BED, geboren am\n©. EB 1970 in oe.\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 10. August 1994 gemäß SS 46, 349 Abs.\n1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. April\n1994 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten am 12. April 1994 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21. April 1994, der am 22. April 1994 beim Landgericht Osnabrück eingegangen ist, hat der Angeklagte gegen das\nUrteil Revision eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung\nder Revision beantragt.\n\n1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision\nbleibt ohne Erfolg. Der Angeklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß er ohne sein Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten (S 44 StPO).\n\nDer sich in Untersuchungshaft befindliche Angeklagte hat\nRechtsanwalt reD - entsprechend dessen anwaltlicher Versicherung - erst am Nachmittag des 19. April 1994, also am Tage\ndes Ablaufs der Frist, telefonisch über einen Bediensteten der\nJustizvollzugsanstalt VB mit der Einlegung der Revision\ngegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück beauftragt. Hiervon erlangte Rechtsanwalt RED. der am Nachmittag des\n19. April 1994 außer Haus war, erst durch das Auffinden einer\nvon der Büroangestellten gefertigten Telefonnotiz am 20. April\n1994 Kenntnis.\n\nDamit ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, daß\nder Angeklagte das ihm Zumutbare zum rechtzeitigen Eingang der\nRevisionsschrift getan hat (vgl. BGH MDR bei Dallinger 1956,\n11). Da der Angeklagte erst am Nachmittag des Tages des Fristablaufs telefonisch über einen Dritten einen Verteidiger mit\nder Revisionseinlegung beauftragte, mußte er damit rechnen,\ndaß dieser Auftrag dem - möglicherweise abwesenden - Verteidiger nicht rechtzeitig zur Kenntnis gelangte und bereits deshalb eine rechtzeitige Revisionseinlegung durch diesen Verteidiger nicht möglich war. Jedenfalls hätte der Angeklagte\ndarauf hinweisen müssen, daß die Frist zur Einlegung der\nRevision noch am selben Tage ablaufe.\n\n2. Weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht gewahrt\nist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nnach Versäumung der Frist nicht begründet ist, muß die Revision als unzulässig verworfen werden.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/3-str-380-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/3-str-380-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.180073+00:00"}}