{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-10_3_StR_308_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-10","aktenzeichen":"3 StR 308/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 308/94 BESCHLUSS\n\nvom\n\n10. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSteffi > EEE au: REED. Seboren an @.\n1971 in DB,\n\nwegen versuchter Kindestötung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 10. August 1994 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dresden vom 14. Januar 1994 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die bisher unbestrafte Angeklagte\nwegen versuchter Kindestötung zu einer Jugendstrafe von\nzwei Jahren verurteilt. Strafaussetzung zur Bewährung hat\nes abgelehnt, weil nicht zu erwarten sei, daß die Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen\nwerde. Denn sie habe sich mit der von ihr begangenen Tat in\n\nkeiner Weise auseinandergesetzt, was sich auch darin niederschlage, daß sie keinerlei Reue gezeigt habe (UA S. 20).\n\nDiese Begründung trägt die ungünstige Sozialprognose\nnicht. Denn die Angeklagte hätte sich zu ihrem Verteidigungsvorbringen in Widerspruch gesetzt, wenn sie Reue über\nihre Tat bekundet hätte. Das war ihr nicht zuzumuten (vgl.\ndazu BGHR StGB § 46 II Nachtatverhalten 4 m.Nachw.). Die\nAngeklagte hat sich damit verteidigt, daß sie ihr Kind\nnicht töten wollte und es akzeptiert hätte, wenn es gesund\ngewesen wäre. Hatte die Angeklagte aber keinen Tötungsvorsatz, so bestand auch kein Anlaß, ihr Verhalten zu bereuen,\nweil das Kind - wie zugunsten der Angeklagten anzunehmen\nist (UA S. 14) - bei der Geburt bereits tot war, sie es also durch ihr Verhalten nicht getötet hat.\n\nRuß Kutzer Blauth\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/3-str-308-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/3-str-308-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.164241+00:00"}}