{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-10_3_StR_226_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-10","aktenzeichen":"3 StR 226/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 226/94\n\nvom\n10. August 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nManfred S ED . geboren an ®. BEE 1954 in\nvei> <>.\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung U.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. August 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer.,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent z.A. En\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 18. Januar 1994\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nvon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und mit Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt.\n\nDie mit der Verletzung des materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg; das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 Stpo. Dies\ngilt auch für die Verurteilung wegen Bedrohung gemäß S 241\nStGB. Hiergegen gerichtete Bedenken berücksichtigen nicht,\ndaß der Angeklagte die auf dem Balkon geäußerte Bedrohung\nunmittelbar nach dem Eingreifen des Zeugen Fest mehrfach\nwiederholt hat. ES besteht daher kein zweifel, daß die Verletzte von der Bedrohung Kenntnis erhalten hatte. Zu Unrecht beruft sich die Revision ferner auf die Ausführungen\nim Urteil UA S. 16, wonach es sich bei den Äußerungen des\nAngeklagten - zumindest nicht ausschließbar - um Redewendungen und Drohungen gehandelt habe, die er im Zorn ZU be-\n\nnutzen pflegte, die aber nicht ernst gemeint waren. Daß Renate Pannier nach dem Willen des Angeklagten die ausgesprochene Drohung ernstnehmen sollte, hat das Landgericht (UA\nS. 9) ausdrücklich festgestellt.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/3-str-226-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-10/3-str-226-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:54.127129+00:00"}}