{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-05_3_StR_279_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-05","aktenzeichen":"3 StR 279/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 279/94\n\nvom\n\n5, August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRaimer Thomas Hermann FTeEEEED aus SCHE. senoren an ®. § 19% in ciB.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. August 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Flensburg vom 20. Januar 1994\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die Strafkammer\nhat strafschärfend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte\nnur negativ über Melanie FD das Tatopfer, geäußert\nhabe. Nach den Feststellungen hat der den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte Verhaltensweisen der ihn belastenden\nGeschädigten geschildert, die ihre Unglaubwürdigkeit belegen sollen. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, daß diese Vorwürfe unzutreffend oder gar bewußt\n\nwahrheitswidrig gewesen wären und inwiefern der Angeklagte\nhierdurch die Grenzen zulässigen Verteidigungsverhaltens\nüberschritten habe (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4, 9).\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß sich diese Strafzumessungserwägung auf die an sich nicht unangemessene\nStrafe ausgewirkt hat.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-05/3-str-279-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-05/3-str-279-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.992145+00:00"}}