{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-05_3_StR_277_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-05","aktenzeichen":"3 StR 277/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 277/94\n\nvom\n\n5. August 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Wolfgang LER „aus vg. seboren am\n®. sm 1953 in ve Na.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag -\nund des Beschwerdeführers am 5. August 1994 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n23. Februar 1994 dahin geändert, daß der\nAusspruch über die Vermögensstrafe einschließlich der Ersatzfreiheitsstrafe entfällt und statt dessen der Verfall von\nweiteren 8.000,-- DM, insgesamt also\n12.160,-- DM angeordnet wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nzu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, das sichergestellte Haschisch eingezogen, einen ebenfalls sichergestellten Bargeldbetrag von 4.160,-- DM für verfallen erklärt und eine Vermögensstrafe in Höhe von 8.000,-- DM, er-\n\nsatzweise eine Freiheitsstrafe von einem Tag je 100,-- DM,\nverhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge nur\nzu einer Änderung des Rechtsfolgenausspruchs, im übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafkammer hat zur Begründung der nach $S 43 a\nAbs. 1 StGB in Verbindung mit 5 30 c Abs. 2 BtMG verhängten\nVermögensstrafe ausgeführt, daß hierdurch der Zeitwert von\n8.000,-- DM einer im Vermögen des Angeklagten noch befindlichen Musikanlage entzogen werden solle, die dieser im Frühsommer 1993 für 14.000,-- DM erworben hatte, wobei der Kaufpreis hierfür ausschließlich aus den der Verurteilung zugrunde liegenden Haschischverkäufen stammte. Bei dieser\nSachlage sind die Voraussetzungen einer Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nach § 73 a Satz 1 StGB gegeben,\nnachdem das Gericht gemäß S 73 Abs. 2 Satz 2 StGB vom Verfall des Ersatzgegenstandes selbst abgesehen hat. Die Gewinnabschöpfungsmöglichkeiten des Verfalls nach den\n\n$ss§ 73 £f£f. StGB gehen der Vermögensstrafe gemäß S 43 a StGB\nvor (vgl. Beschluß des Senats vom 6. Juli 1994 - 3 StR 20/94\nm.w.Nachw.). Der Senat hat deshalb die Vermögensstrafe in\nHöhe von 8.000,-- DM in die nach $S 73 a Abs. 1 StGB zwingend\nvorgeschriebene und den Angeklagten weniger beschwerende Anordnung des Verfalls dieses Geldbetrags abgeändert; hierdurch entfällt der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-05/3-str-277-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-05/3-str-277-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.970846+00:00"}}