{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-08-03_3_StR_262_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-08-03","aktenzeichen":"3 StR 262/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 262/94\n\nvom\n\n3. August 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nShapourr KO aus OR. Seboren am\nG. EEE :°65 in ve ran),\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. August 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Oldenburg vom 24. November 1993 wird als\nunbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n\n(5 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel\nwie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen räuberischer Erpressung in zwei weiteren Fällen und wegen Betruges unter\nEinbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des\nAmtsgerichts Oldenburg vom 13. März 1991 - 23 Ds 317\nJs 23720/90 (411/90) - und des Landgerichts Oldenburg\nvom 11. Januar 1993 - KLs 9 Js 8201/91 (14/91) - zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und au-Berdem wegen versuchter räuberischer Erpressung zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.\n\nZur Rüge des § 338 Nr. 3 StPO wird ergänzend bemerkt:\n\nEs mag dahinstehen, ob die Rüge in zulässiger Form\n(s 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben ist. Der Beschwerdeführer teilt nicht mit, daß nach Ablehnung seiner\nBeweisamträge wegen Prozeßverschleppung vom 18. Juni\n1993 die Hauptverhandlung unterbrochen und seinem Beweisbegehren in der neu anberaumten Hauptverhandlung\n\nentsprochen worden ist. Wie der Generalbundesanwalt\nin seinem Antragsschreiben vom 26. Mai 1994 bereits\nausgeführt hat, ist die Rüge jedenfalls offensichtlich unbegründet. Das Landgericht war, wie sich aus\nden ablehnenden Beschlüssen vom 18. Juni 1993 ergibt,\nder Überzeugung, daß die oben genannten Beweisamträge\nallein zum Zwecke der Prozeßverschleppung gestellt\nworden waren. Auf die entsprechenden Entscheidungen\nund die darin zum Ausdruck gebrachte Rechtsmeinung\nkann ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht gestützt werden, selbst dann nicht, wenn die Rechtsmeinung unrichtig ist. Dasselbe gilt für die Äußerung\ndes abgelehnten Vorsitzenden, daß auch die vom Verteidiger des Angeklagten abgegebene anwaltliche Versicherung der Annahme der Verschleppungsabsicht nicht\nvon vorneherein den Boden entziehe, sondern bei der\nBeurteilung der Begründetheit des Beweisamtrags der\nwürdigung des Gerichts unterliege. Dafür, daß aus dem\nübrigen Verhalten des Richters Gründe gegeben sind,\ndie seine Befangenheit rechtfertigen könnten, ist\n\nnichts dargetan.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-03/3-str-262-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-08-03/3-str-262-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.870176+00:00"}}