{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-07-27_3_StR_263_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-07-27","aktenzeichen":"3 StR 263/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 263/94\n\nvom\n\n27. Juli 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLutz Klaus C EEE aus ER. geboren am\n© WE 19:1 ir\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 27. Juli 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof a»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Bautzen\nvom 21. Dezember 1993 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDem Angeklagten war zur Last gelegt worden, am Abend\ndes 25. Januar 1992 die Zeugin Doris DEE in inrer wonnung aufgesucht und mit der Hand in das Gesicht geschlagen\nzu haben, sowie in der gleichen Nacht erneut in diese Wohnung eingedrungen zu sein und die Zeugin unter Bedrohung mit\neiner echt wirkenden Faustfeuerwaffe und einem Messer gezwungen zu haben, mit ihrem in der Wohnung anwesenden\nFreund, dem Zeugen N, Mundverkehr auszuüben und zu dulden, daß der Angeklagte gleichzeitig von hinten den Geschlechtsverkehr mit ihr durchführte und weitere sexuelle\nHandlungen an ihr vornahm. Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen, weil sie bereits den objektiven Tatbestand der angeklagten Taten nicht festzustellen vermochte.\nDie hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDas Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es keine\nverwertbaren Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen enthält\nund damit den Anforderungen des 5 267 Abs. 5 Satz 1 StPO\nnicht entspricht. Das Gericht muß bei einem freisprechenden\nUrteil zunächst in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise darlegen, welchen Sachverhalt es als festgestellt erachtet, worauf die getroffenen Feststellungen beruhen und aus welchen Gründen sie nicht zur Verurteilung ausreichen. Ohne solche Feststellungen, die durch die Mitteilung des Anklagevorwurfs nicht ersetzt werden, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob die in der Beweiswürdigung dargelegte Bewertung der den Angeklagten belastenden\nZeugenaussagen auf der Grundlage einer erschöpfenden Würdigung aller festgestellten Tatumstände erfolgt ist (BGH NJW\n1980, 2423 m.w.Nachw. ; BGHR StPO S 267 V Freispruch 2,\n\n4, 7).\n\nDem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es beschränkt sich darauf, im Anschluß an die Darstellung der Anklage die verschiedenen Aussagen des Angeklagten und der\n.zeugen wiederzugeben, wobei diese nur zum Teil gewürdigt\nwerden. Es legt nicht dar, in welchem Umfang das Tatgeschehen als erwiesen angesehen wird.\n\nZur vorgenommenen Beweiswürdigung ist im übrigen zu\nbemerken:\n\nZum ersten angeklagten Vorfall enthält das Urteil die\nzusammenfassende Würdigung, daß die Hauptverhandlung insoweit wesentliche Widersprüche und nicht erklärbare Verhaltensweisen der Zeugin Doris DW ergeben habe, die zum\n\nFreispruch geführt hätten (UA S. 11, 12). Worin diese nicht\nerklärbaren Verhaltensweisen und Widersprüche gesehen werden, wird nicht ausdrücklich erklärt, sondern läßt sich allenfalls aus der Diktion der Urteilsbegründung bei der Wiedergabe der Aussagen erahnen. Dies ermöglicht jedoch eine\nausreichende revisionsgerichtliche Überprüfung nicht.\n\nSoweit die Strafkammer einen solchen Widerspruch möglicherweise darin sieht, daß die Zeugin einen Schlag gegen den\nNasenbereich schilderte, die ärztliche Diagnose \"aber\" eine\nSchädelprellung, Prellungen am Unterkiefer und Druckschmerz\nam linken horizontalen Unterkieferast sowie linkem Jochbogen\nergeben habe (UA S. 6), fehlt es an der Darlegung, inwieweit\ndie Schilderung der Zeugin mit der Diagnose nicht vereinbar\nsein soll; solche Darlegungen hätten nahegelegen, weil alle\nVerletzungsstellen im angegebenen Schlagbereich liegen. Auch\nfehlt es an einer Erörterung, ob die ärztliche Untersuchung\nfrische Verletzungsspuren, die die Darstellung der Zeugin\nbestätigen könnten, ergeben hat.\n\nDas Landgericht hat zu diesem Tatkomplex weiter ausgeführt, daß die Bekundungen der Zeugen FO uns SB <-\ngen die Aussagen der Belastungszeugen Doris DB und\nN und für die Einlassung des Angeklagten sprechen würden\n(UA S. 7 oben), eine nähere Begründung hat es dafür nicht\ngegeben. Sie ist auch nicht dem Zusammenhang zu entnehmen.\nDer Angeklagte hat eingeräumt, daß er die Zeugin Doris\nDEEBEED wegen ruhestörenden Lärms aufgesucht habe, er will\nallerdings nicht die Wohnung betreten und die Zeugin geschlagen haben (UA S. 4). Bei diesem Geschehen waren die\nZeugen HE una IE nach ihrer geschilderten Aussage\n\nnicht dabei. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit ihre\nAngaben für den entscheidenden Abschnitt der Auseinandersetzung wesentliche entlastende oder die Belastungszeugen widerlegende Bedeutung haben können.\n\nZu beiden Tatkomplexen hat die Strafkammer einen wesentlichen, gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Doris DB\n«B sprechenden Umstand darin gesehen, daß sie ursprünglich die Vorfälle auf sich beruhen lassen wollte und erst\nauf Drängen ihres Freundes nach zehn Tagen Strafanzeige\nerstattet habe. Dieses Anzeigeverhalten sei \"eigenartig,\nkaum nachvollziehbar\" (UA S. 14 unten). Die Strafkammer hat\noffenbar nicht erwogen, daß nach Sexualdelikten die Opfer\nvielfach sich scheuen, das Geschehen anzuzeigen, sei es,\nweil sie sich schämen, die erniedrigende Behandlung zu offenbaren und zu schildern, oder sei es, weil sie weitere\nseelische Belastungen durch das Ermittlungs- und Strafverfahren vermeiden wollen.\n\nDaß das Landgericht die Vernichtung der bei den Vorfällen angeblich beschädigten Kleidungsstücke als einen weiteren, eigenständigen Grund ansieht, der erheblich gegen die\nGlaubwürdigkeit der Zeugin spreche, ist ebenfalls rechtlich\nbedenklich. Für ein Opfer eines Sexualdelikts, das das Geschehen nicht anzeigen will, ist es verständlich, wenn es\n\ndie beschädigten Kleidungsstücke, die wertlos sind und nur\nan das belastende Ereignis erinnern, vernichtet.\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nZschockelt befindet sich in\nUrlaub und ist am Unterschreiben\n\nverhindert:\n\nRuß Ruß Blauth\n\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-27/3-str-263-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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