{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-07-27_3_StR_225_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-07-27","aktenzeichen":"3 StR 225/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 225/94\n\nvom\n\n27. Juli 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 27. Juli 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nwinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom 28. Oktober 1993 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht Osnabrück hat den Angeklagten wegen\nversuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf\nzweier weiterer Vergewaltigungen hat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Einen Fall des Teilfreispruchs\ngreift die Staatsanwaltschaft mit der auf die Sachbeschwerde\ngestützten Revision an. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel\nwird vom Generalbundesanwalt vertreten; es bleibt ohne Erfolg.\n\nIn dem der Anfechtung unterliegenden Fall wird dem\n- bestreitenden - Angeklagten zur Last gelegt, er habe in\nden frühen Morgenstunden des 20. Januar 1991 in N. die\ndamals 18 Jahre alte S., als sie mit dem Fahrrad\nunterwegs war, überfallen, an den Haaren zu einem nahegelegenen Parkplatz gezerrt und dort mit ihr unter Bedrohung mit\neinem Messer den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß vollzogen. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht begründet\n\nhat, weshalb es die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in diesem Fall nicht gewonnen hat, halten sachlichrechtlicher Prüfung stand.\n\nSpricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist\ndas aus der Sicht des Revisionsgerichts grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Die\nrevisionsrechtliche Beurteilung ist auf die Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.\nDas ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen die Denkgesetze oder gegen gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu beanstanden sind tatrichterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn sie erkennen lassen,\ndaß das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei\nverkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig\nausschließende und von niemand anzweifelbare Gewißheit nicht\nerforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und\nnicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete\nZweifel nicht zuläßt (st.Rspr., vgl. BGHR StPO S 261 Beweiswürdigung 5, Einlassung 5, Überzeugungsbildung 20; BGH NSt2Z\n1988, 236, 237; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 15\nNr. 87 m.w.Nachw.). Einen solchen Mangel. weisen die ange-\n-griffenen Beweiserwägungen nicht auf. Sie sind insbesondere\nnicht zum Vorteil des Angeklagten lückenhaft und vermeiden\neine jeweils bloß isolierte Betrachtung der für und gegen\ndie Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände.\n\nN\n\nDas Landgericht hat zunächst berücksichtigt, daß der\nAngeklagte durch das Ergebnis der nach der Methode des sogenannten genetischen Fingerabdrucks (DNA-Fingerprinting) bzw.\ndes Restriktions-Fragment-Längen-Polymorphismen-Verfahrens\n(RFLP) durchgeführten DNA-Analyse der beim Tatopfer gesicherten Spermaspuren des Täters und der - vom Angeklagten\nfreiwillig zur Verfügung gestellten - Vergleichsblutspur erheblich belastet wird. Nach den im Urteil dargelegten Ausführungen des Sachverständigen war das vom Täter herrührende\nSpurenmaterial allerdings nur ausreichend, um zwei Sonden\ndarzustellen und auszuwerten; bei diesen zwei Sonden sei jedoch eine Übereinstimmung mit der Vergleichsspur des Angeklagten festgestellt worden. Daraus ergibt sich nach der\nmitgeteilten Schlußfolgerung des Sachverständigen auf Grund\ndes \"Datenmaterials\" (über die Häufigkeit der festgestellten\nMerkmale in der Population), \"daß die Wahrscheinlichkeit,\neine andere nicht mit dem Angeklagten verwandte Person besitze dieselbe - in den zwei Sonden gefundene - genetische\nAusprägung, mit 0,000026 % anzunehmen ist\". Auf Grund dessen\nhat die Strafkammer dem Gutachten des Sachverständigen weiter entnommen, daß sich unter einer Million Menschen der\nWeltbevölkerung 26 Personen befinden, die eine entsprechende\nSondenausprägung besitzen und daß - unterstellt jede zweite\nPerson der Bevölkerung sei ein für eine Vergewaltigung in\nBetracht kommender Mann - außer dem Angeklagten noch zwölf\nweitere Personen unter einer Million in Frage kämen.\n\nGemessen an dem, was über die Darlegungen des Sachverständigen im Urteil mitgeteilt wird, begegnet eine uneingeschränkte Verwertung der gutachtlichen Stellungnahme indes\nBedenken. Die Urteilsausführungen werden nämlich den in der\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 38, 320,\n322 ££.; 37, 157, 159 £.) aufgestellten Anforderungen an die\nkritische Beurteilung des Beweiswerts einer DNA-Analyse.\nnicht gerecht. Sie lassen nähere Darlegungen zu dem der\nwahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde gelegten \"Datenmaterial\" (Datenbasis) und zur Frage der statistischen Unabhängigkeit der untersuchten Merkmale vermissen. Auch hätte näher ausgeführt werden sollen, weshalb der Gutachter zu der\nAussage derart hoher Wahrscheinlichkeit der Identität gelangt, obwohl nur der Einsatz von zwei und nicht wie im Sinne einer gewissen Standardisierung üblich von vier oder gar\nfünf Sonden (vgl. Kimmich/Spyra/Steinke NStZ 1990, 318,\n\n319, 321; Keller JZ 1993, 103 - Anmerkung zu BGHSt 38, 320)\nmöglich war. Der in dem Fehlen entsprechender Ausführungen\nliegende Mangel hat sich jedoch nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt und zwingt daher nicht zur Aufhebung des\nTeilfreispruchs. Denn das Landgericht hat seinen Beweiserwägungen die mitgeteilte Wahrscheinlichkeitsaussage des Gutachtens als zuverlässig zugrunde gelegt.\n\nDaß die Strafkammer trotz der damit angenommenen hohen\nwahrscheinlichkeit der Identität zwischen Täterspur und Ver-\n\"gleichsspur weitere Beweiserwägungen im Sinne einer Gesamtwürdigung aller beweiserheblichen Umstände für erforderlich\ngehalten, der DNA-Analyse mithin nicht allein ausschlaggebenden Beweiswert zuerkannt hat, ist nicht zu beanstanden,\n\n- sondern rechtlich geboten. Wie der Bundesgerichtshof in\nBGHSt 38, 320 im einzelnen dargelegt hat, muß der Tatrichter\nberücksichtigen, daß die DNA-Analyse lediglich eine statistische Aussage enthält, die eine Würdigung aller Beweisumstände nicht überflüssig macht.\n\nDas Landgericht hat dabei nicht bloß theoretisch begründeten Zweifeln Raum gegeben. Auch läßt die ergänzende\nBeweiswürdigung nicht besorgen, daß es Gesichtspunkte, die\nsich nach Sachlage aufdrängen oder jedenfalls naheliegen,\naußer acht gelassen hätte, Die Strafkammer hat insbesondere\nnicht übersehen, daß die Geschädigte, die Zeugin S., zwar\nden Angeklagten nicht als den Täter, den sie nur kurz ohne\ndie von ihm getragene Strumpfmaske gesehen hatte, identifizieren konnte, jedoch eine Täterbeschreibung gegeben hatte,\ndie nach dem ungefähren Alter sowie der Haar- und Barttracht\n(dunkle, schulterlange Haare, Schnauzbart) auf den Angeklagten zutrifft. Die Wertung des Landgerichts, daß dieser zusätzlich belastende Umstand in seinem Beweiswert gemindert\nsei, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Abgesehen davon, daß\ndie Zeugin durch starke Kurzsichtigkeit, die damals noch\nnicht durch eine Brille ausgeglichen war, in ihrer genauen\nvisuellen Wahrnehmungsmöglichkeit generell eingeschränkt\nwar, hat das Landgericht zu Recht zu Gunsten des Angeklagten\nbedacht, daß die Angaben der Zeugin über die Größe des Täters von der festgestellten Größe des Angeklagten nicht bloß\nunwesentlich abweichen. Mit einer solchen Abweichung muß\nsich der Tatrichter auseinandersetzen (vgl. BGHR StPO S 261\nIndizien 5). Zureichende Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht dabei die nach den Tatumständen auf der Hand liegende Möglichkeit übersehen hätte, daß die Größenangabe nur\ndeshalb auf den Angeklagten nicht zutraf, weil die Zeugin\nsich in ihrer Angst und Aufregung verschätzte, liegen nicht\nvor.\n\nDas Landgericht hat ferner darauf verwiesen, daß der\nTäter nach der Schilderung der Geschädigten gelispelt hatte,\nwährend beim Angeklagten ein solcher Sprachfehler nicht\nfestzustellen ist. Die Möglichkeit, daß das geschilderte\nLispeln beim Täter von einer Behinderung durch die getragene\nStrumpfmaske herrührte, somit nicht eine dauernde Sprechbe-\n“einträchtigung darstellte, liegt nicht in dem Sinne nahe,\ndaß das Landgericht aus sachlichrechtlichen Gründen gehalten\ngewesen wäre, darauf in den Urteilsgründen einzugehen.\n\nSchließlich hat die Strafkammer noch darauf abgestellt,\ndaß der Angeklagte in dem weiteren ihm vorgeworfenen Fall\neiner im März 1993 in N. begangenen Vergewaltigung, in\ndem das Tatopfer eine auf den Angeklagten auch der Größe\nnach zutreffende Täterbeschreibung gegeben und ihn sogar bei\neiner Wahllichtbildvorlage \"fast sicher\" als Täter wiedererkannt hatte, wegen erbrachten Alibibeweises erwiesenermaßen\nals Täter ausschied und insoweit - von der Staatsanwaltschaft nicht angefochten - freigesprochen worden ist. Die\ndaraus gezogene Schlußfolgerung des Landgerichts, daß es im\nBereich von N. einen Vergewaltigungstäter (mit vergleichbarer, überfallartiger Begehungsweise) gebe, der im\n- Aussehen dem Angeklagten ähnlich sei und auch für die Tatbegehung im Fall der Zeugin S. in Betracht komme, ist möglich und revisionsrechtlich nicht angreifbar.\n\nWenn die Strafkammer unter den dargelegten Umständen\nmeinte, aus der Schilderung des Tatopfers keine zusätzlichen, das Ergebnis der DNA-Analyse stützenden und ergänzenden Beweisgründe gewinnen zu können, sondern daraus zu Gunsten des Angeklagten wirkende Zweifel ableitete, hält sich\n\ndies innerhalb der rechtlichen Grenzen, die der tatrichterlichen Beweiswürdigung gesetzt sind. Die Beweiserwägungen\ndes Landgerichts lassen insgesamt erkennen, daß die Zweifel\nan der Täterschaft des Angeklagten in dem der Anfechtung unterliegenden Fall nicht von intuitiven, nicht zu verifizierenden Bedenken bestimmt sind, sondern auf einer rational\nvermittelbaren Grundlage beruhen. Dabei kommt es nicht\ndarauf an, ob das Revisionsgericht in gleicher Lage wie das\nTatgericht die Beweise für einen Täterschaftsnachweis für\nausreichend gehalten hätte oder nicht.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-27/3-str-225-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-27/3-str-225-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.765743+00:00"}}