{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-07-13_3_StR_138_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-07-13","aktenzeichen":"3 StR 138/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"——\n\nBtMG SS 30 a, 30 Abs. 1 Nr. 2\n\nZu den Konkurrenzen bei Bandenhandel mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge (S 30 a BtMG) und gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige\n\n(S 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). . |","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\n ——\n\nBtMG SS 30 a, 30 Abs. 1 Nr. 2\n\nZu den Konkurrenzen bei Bandenhandel mit Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge (S 30 a BtMG) und gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige\n\n(S 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG). . |\n\nBGH, Beschluß vom 13. Juli 1994 - 3 StR 138/94 - LG\nWuppertal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 138/94\n\nvom\n\n13. Juli 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Yasar AGD aus WW. senoren am. m\n1961 in Kg cp (Türkei),\n\n2. Robert Horst BD aus vi. seboren an\n® & ::: in son.\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - mit Ausnahme\nder Schuldspruchänderung - auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Juli\n1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. November 1993 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten wegen\nBandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln\nan Minderjährige sowie mit unerlaubtem Erwerb\nund mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig sind, der Angeklagte Bm\nin zwei Fällen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nv\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat mit Ausnahme der geringfügigen Schuldspruchänderung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, durch den sie beschwert sein könnten.\n\nDas gilt zunächst wegen der Verurteilungen wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß S 30 a BtMG. Zwar hat das Landgericht fehlerhaft fortgesetzte Handlungen angenommen, Das ist jedenfalls bei Fallgestaltungen wie hier mit dem Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen vom 3. Mai 1994 (NJW 1994, 1663) nicht vereinbar. Die in dieser Entscheidung dargestellten Erwägungen beanspruchen für Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz\nebenfalls Geltung (BGH, Urteil vom 8. Juni 1994 - 3 StR\n570/93; BGH, Beschluß vom 20. Juni 1994 - 5 StR 304/94).\n\nDas nötigt indes nicht zur Aufhebung des Urteils. Denn\ndie für jede Einzeltat (im Urteil als Einzelakt bezeichnet)\ngenauen Feststellungen lassen den Schuldumfang eindeutig erkennen. Die Angeklagten sind auch nicht dadurch beschwert,\ndaß sie, der Angeklagte BB statt wegen 13 nur wegen zwei\nund der Angeklagte 20 statt wegen neun nur wegen einer\nTat, verurteilt worden sind. Der Senat kann ausschließen,\ndaß bei zutreffender rechtlicher Beurteilung der Zahl der\nStraftaten niedrigere Strafen verhängt worden wären. Verfolgungsverjährung ist bezüglich keiner Tat eingetreten. Bei\njeder der insgesamt 13 Taten ist auch das Merkmal der nicht\ngeringen Menge erfüllt.\n\nAllerdings setzt der Bandenhandel mit Betäubungsmitteln\nvoraus, daß sich die mindestens zwei Täter (BGHSt 38, 26)\nnicht nur zu einer einzigen, wenn auch fortgesetzten Tat\nverbunden haben. Vielmehr erfordert die Annahme eines Bandenwillens, daß die Täter mehrere selbständige Taten begehen\nwollen (BGHSt 39, 216; BGH NStZ 1992, 497). Eine solche Planung ergibt sich aus den Feststellungen sowohl für die aus\n\ndem Mittäter WPD mit dem Angeklagten BB gebildete Bande\nals auch für die Bande, zu der der Angeklagte Aras zusätzlich hinzukam., Tatsächlich hatte auch die erste Bande nach\nden Feststellungen vier Taten im Januar und Februar 1993\nverübt und die ab 26. Februar 1993 gebildete Dreierbande eine Tat noch im Februar, je drei Taten im März und April\n1993, sowie zwei weitere Taten am 7. und am 11. Mai 1993.\n\nRechtlich zutreffend hat das Landgericht die Angeklagten nach S 30 a BtMG nur wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und dem gleichzeitig verwirklichten Merkmal der Bandeneinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keine gesonderte Bedeutung zugemessen. In den Fällen des $S 30 a BtMG verbindet der\nBandenhandel die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes\naufeinanderfolgenden Teilakte vom Erwerb bis zur Veräußerung, insbesondere also auch den Teilakt der unerlaubten\nEinfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28). Eine einheitliche Tat des Bandenhandels ist immer dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Die\ninnerhalb dieses Rahmens aufeinanderfolgenden Teilakte sind\nnicht etwa eine mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müßte. Vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Bandenhandels mit\nBetäubungsmitteln zu einer Bewertungseinheit verbunden (vgl.\naa0 S. 31). Das gilt allerdings wegen der verschiedenen Mindeststrafen für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach S 29 a Abs. 1Nr. 2\n\nBtMG und die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge gemäß 5 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG nicht\n(BGH, NStZ 1994, 290).\n\nMit Recht hat das Landgericht auch angenommen, daß die\nim einzelnen festgestellten Taten der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an verschiedene Minderjährige ($S 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) mit dem Bandenhandel mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit stehen. Weil der Erwerb einer nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels zum Zwecke der gewinnbringenden Weiterveräußerung im Rahmen der Bande den Tatbestand des Bandenhandels\nbereits erfüllt, gehören zu dieser Tat als unselbständige\nTeilakte alle späteren Betätigungen, die auf den Vertrieb\ndesselben Rauschgiftes gerichtet sind (vgl. BGH, Urteil vom\n8. Juni 1994 - 3 StR 570/93). Die dabei erfolgte gewerbsmä-Bige unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige beinhaltet aber ein besonderes Unrecht, das über das normale unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln hinausgeht und das wegen des zusätzlichen Gewichts der Gefährdung\nder Volksgesundheit und der leicht verführbaren Minderjährigen gesondert nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG als Verbrechen mit\nmindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe unter Strafe gestellt\nist. Dieses besondere Unrecht geht nicht im Tatbestand des\n§ 30 a BtMG auf; vielmehr werden durch dieselbe Handlung\nmehrere Strafgesetze verletzt (S 52 StGB), nämlich durch die\ngewerbsmäßige Abgabe an Minderjährige aus einer zum Handeltreiben bestimmten Gesamtmenge. Das gilt um so mehr, als das\nLandgericht rechtsfehlerfrei und nach den Gesamtumständen\nder Taten und der Täterpersönlichkeiten naheliegend im Hinblick auf das im Gegensatz zu anderen Fällen des Bandenhan-\n\ndels mit Betäubungsmitteln geringere Vielfache der nicht geringen Menge einen minder schweren Fall nach S 30 a Abs. 2\nBtMG zugrunde gelegt und die Strafen dem Regelstrafrahmen\ndes § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen hat.\n\nAnders als das Landgericht meint, ist allerdings das\nentgegen § 13 Abs. 1 BtMG erfolgte Überlassen von Betäubungsmitteln an Minderjährige zum unmittelbaren Verbrauch\nnicht gesondert nach $S 29 a Abs. 1 Nr. 1 a BtMG zu ahnden.\nDenn das war Teilakt der von vornherein beabsichtigten gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe der Betäubungsmittel an Minderjährige. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt,\ndaß alle Besucher der Wohnung der Bandenmitglieder \"scheinbar großzügig, tatsächlich aber in der Absicht, sie als Kunden zu gewinnen und dauerhaft an sich zu binden\", zum kostenlosen Mitgenuß eingeladen waren, um gerade auf diesem\nWege \"Jugendliche erfolgreich zum Drogenkonsum zu verleiten\"\n(UA S. 6). Insoweit ist der Schuldspruch durch Wegfall einer\ntateinheitlichen Verurteilung nach $S 29 a Abs. 1Nr. 1a\nBtMG zugunsten der Angeklagten zu ändern; der Strafausspruch\nwird davon allerdings nicht berührt. Nicht beschwert sind\ndie Angeklagten dadurch, daß nicht ausdrücklich zu ihren Lasten gewürdigt worden ist, daß sie durch besonders günstige\nVerkaufskonditionen ersichtlich zwei Minderjährige bestimmt\nhaben, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben\n(s 29 a Abs. 1 Nr. 1b, S 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG).\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht schließlich die\nfür jede Einzeltat genau festgestellten zum Eigenverbrauch\nbestimmten Mengen im Schuldspruch durch tateinheitlich verwirklichten unerlaubten Erwerb mit unerlaubter Einfuhr von\n\nv\n\nBetäubungsmitteln gemäß S 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gewürdigt.\nZutreffend hat es Tatbestandserfüllungen mit einer nicht geringen Menge insoweit nicht angenommen, weil es die Eigenverbrauchsmengen ersichtlich im Zweifel zugunsten der Angeklagten recht hoch bemessen hat.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-13/3-str-138-94","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-13/3-str-138-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.520403+00:00"}}