{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-07-08_3_StR_171_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-07-08","aktenzeichen":"3 StR 171/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 171/94\n\nvom\n\n8. Juli 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nv\n\nHeinz Eon KB aus ve, seboren am\n@. WEB 1955 in ri.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nund der Vertreterin der Nebenklägerinnen am 8. Juli 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 13. Dezember 1993 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der\nAngeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs\nvon Kindern in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen in sieben Fällen - begangen in der Zeit von\nJuni bis Dezember 1988 zum Nachteil der\nNebenklägerin Sylvia KB - verurteilt\nworden ist,\n\nb) das angefochtene Urteil im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte in\n68 Fällen des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen und in\n20 weiteren Fällen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig\nist und im übrigen freigesprochen wird;\nim Umfang der Teileinstellung und des\nTeilfreispruchs fallen die Kosten des\nVerfahrens und die dem Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden\nKosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 75 Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Pflegebefohlenen begangen, sowie\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Pflegebefohlenen in 20 Fällen\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat nur zu einem geringen Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist u.a. verurteilt worden, weil er sich\nin der Zeit von Juni bis Dezember 1988 in sieben rechtlich\nselbständigen, jeweils als sexueller Mißbrauch von Kindern\nund zugleich als sexueller Mißbrauch von Pflegebefohlenen\ngewerteten Fällen an seiner am 11. November 1977 geborenen\nTochter Sylvia vergangen hatte. Diese Taten werden von der\nAnklage jedoch nicht erfaßt. Soweit es die Verfehlungen an\nseiner Tochter Sylvia angeht, wird dem Angeklagten in der\nAnklageschrift als fortgesetzte Handlung nämlich \"nur\" zur\n\nLast gelegt, das Mädchen in der Zeit zwischen 1989 und März\n1993 und somit nicht schon im Jahre 1988, wie mit abgeurteilt, sexuell mißbraucht zu haben. Bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang hätten zwar unter Beachtung der Regelungen\ndes § 265 StPO auch diejenigen Teilakte der fortgesetzten\nHandlung zum Gegenstand der Aburteilung gemacht werden müssen, die vor dem in der Anklageschrift genannten Tatzeitraum\nbegangen sind (vgl. BGHSt 9, 324, 327; 27, 115, 116). Fortsetzungszusammenhang ist jedoch, wie der Große Senat für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofs rechtsgrundsätzlich entschieden (NJW 1994, 1663) und das Landgericht im Ergebnis zu\nRecht angenommen hat, jedenfalls bei den Tatbeständen der\nSs 173, 174 und 176 StGB ausgeschlossen. Diese Rechtsfigur\nkann mithin auch nicht mehr als Grundlage für die verfahrensrechtliche Einbeziehung weiterer von der Anklage nicht\nerfaßter Tatbegehungen dienen. Das Verfahren ist daher in\ndem bezeichneten Umfang wegen des Verfahrenshindernisses\nfehlender Anklage einzustellen und der Schuldspruch des angefochtenen Urteils entsprechend abzuändern.\n\nDie Urteilsformel bedarf darüber hinaus der Ergänzung.\nDa Anklage und Eröffnungsbeschluß, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen dargelegt hat,\nvon einer größeren Zahl von Einzelakten ausgegangen sind,\nist der Angeklagte als Folge der Auflösung des Fortsetzungszusammenhangs von dem gegenüber der Verurteilung weitergehenden Anklagevorwurf freizusprechen (vgl. BGHR StPO S 260\nAbs. 1 Teilfreispruch 4).\n\nIm übrigen ergibt die sachlich-rechtliche Prüfung keine\ndurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDie Revision ist insoweit, wie vom Generalbundesanwalt in\nseiner Antragsschrift dargelegt, unbegründet im Sinne des\nSs 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Urteilsgründe lassen zwar ausdrückliche, von den\nBeweisgrundlagen abgehobene Feststellungen zum konkreten\nTatgeschehen weitgehend vermissen. Das Landgericht hat sich\nim wesentlichen darauf beschränkt, die Einlassung des geständigen Angeklagten zum Tatgeschehen wiederzugeben. Aus\ndem Zusammenhang der Urteilsausführungen geht jedoch noch\nhinreichend deutlich hervor, daß es die Tatfeststellungen\nentsprechend der von ihm ausdrücklich als glaubhaft beurteilten Tatschilderung des Angeklagten treffen wollte und\nmit der Wiedergabe von dessen Einlassung auch getroffen hat.\nSie werden den Anforderungen, die an die Urteilsfeststellungen bei einer Vielzahl gleichartiger Serientaten zu stellen\nsind, insgesamt noch gerecht.\n\nInfolge der Teileinstellung des Verfahrens fallen die\nEinzelstrafen für die auf den Einstellungszeitraum entfallenden sieben Einzeltaten weg. Die Gesamtstrafe bleibt davon\nunberührt. Der Senat kann angesichts der Summe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen' von immer noch mehr als\n60 Jahren ausschließen, daß das Landgericht auf eine gerin-\n\n.gere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die ausgeschiedenen\nTaten nicht berücksichtigt hätte.\n\nRuß Richter am Bundesge- Rissing-van Saan\nrichtshof Kutzer befindet sich in Urlaub\nund ist am Unterschreiben verhindert.\n\nRuß\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-08/3-str-171-94","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-07-08/3-str-171-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.428838+00:00"}}