{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-06-29","aktenzeichen":"3 StR 628/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 628/93\n\nvom\n\n29. Juni 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKnut Helmut Heinrich CG (Emm :us vo.\ngeboren am & EB 19:4: in rg.\n\nwegen Verdachts des Mordes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 29. Juni 1994, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BED aus HD\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nRechtsanwalt SB aus web\n\nals Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizamtsinspektor (EEEEEEB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom 27. April\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des Landgerichts Kiel zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nMordes zum Nachteil des am 5. Mai 1991 getöteten Harald MB\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat\nmit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die\nVerfahrensrügen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen nicht\nbedarf.\n\nDas Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte und der später getötete Harald Mg sa-Ben zusammen in der Wohnung des Angeklagten, tranken Alkohol\nund unterhielten sich, unter anderem über die Selbstladepistole Marke Beretta, Kaliber 9 mm kurz, die der Angeklagte,\nein geübter Sportschütze, einige Zeit zuvor illegal erworben\nhatte. Gegen 6.00 Uhr morgens kam es zu Unstimmigkeiten, de-\n\nretwegen der Angeklagte Harald WEB wiederholt zum Verlassen\nder Wohnung aufforderte. Dem kam M@B nicht nach, sondern\närgerte weiterhin den Angeklagten. Als der Angeklagte nach\neinem Aufenthalt im Toilettenraum in das Wohnzimmer zurückkam, hatte Mg ein Messer mit 22 cm langer Klinge, das er\nmöglicherweise aus der Küche geholt hatte, neben sich auf\nder Armlehne des von ihm als Sitzgelegenheit benutzten Sessels liegen. Sodann kam es zu einem weiteren verbalen Streit\nzwischen den Männern, in dessen Verlauf MB mit den Worten\n\"jetzt bist du dran!\" oder \"jetzt bist du fällig!\" und dem\nMesser in der Hand aufsprang, so daß der in einer Entfernung\nvon zweieinhalb Metern vor ihm stehende Angeklagte den Eindruck hatte, MB wolle ihn mit dem Messer anspringen. Aus\nAngst um sein Leben zog der Angeklagte die \"Beretta\" und gab\nin schneller, gleichmäßiger Reihenfolge in jeweiligem Sekundenabstand drei Schüsse auf MB ab, die diesen alle trafen.\nDabei schoß der Angeklagte, wie bei Schießübungen trainiert,\nbeidhändig in Form eines sogenannten Deutschusses nur über\nden Lauf auf Mgg@zielend. Entsprechend früherem Übungsverhalten wollte der Angeklagte mindestens zweimal schießen, um\nsich des Angriffs zu erwehren, wobei er mit dem Tod seines\nGegenübers rechnete und diesen in Kauf nahm. Der dritte\nSchuß wurde von ihm möglicherweise in der Erregung unbeabsichtigt abgegeben. Das erste Geschoß traf MB im Genitalbereich, durchschlug dessen Geschlechtsteil und linken Oberschenkel und blieb im Sessel, auf dem M@ gesessen hatte,\nstecken. Nach dem ersten Schuß bückte sich M@B aus instinktiver Angst oder vor Schmerz, wobei er sich von dem schie-Benden Angeklagten wegdrehte, so daß der zweite Schuß ihn\nüber dem rechten Schulterblatt in den Rücken traf und unter\nanderem die rechte Lunge, die Brustschlagader und die linke\n\nHerzkammer durchschlug. Der dritte Schuß traf M@B, als er\nin Richtung auf das neben dem Sessel stehende Bett fiel, von\nhinten in den Kopf. Das Geschoß durchdrang in leicht absteigender Linie das Gehirn von hinten rechts nach links vorn\nund trat am linken Auge wieder aus.\n\nDer Freispruch des Angeklagten beruht auf einem aus dem\nUrteil selbst erkennbaren Rechtsfehler bei der Überzeugungsbildung des Gerichts, der bereits auf die Sachrüge hin zur\nAufhebung des Urteils führt (vgl. BayObLGSt 38, (1988), 148,\n149).\n\nAusweislich der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte\ndahin eingelassen, er habe sich nicht anders als durch die\nAbgabe der ersten beiden Schüsse gegen den Angriff des MB\nausreichend verteidigen können, der dritte Schuß habe sich\nversehentlich gelöst. Das Landgericht hat die beiden ersten\nSchüsse als durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Hinsichtlich des dritten Schusses hat es angenommen, einer Überzeugungsbildung enthoben zu sein; es hat ihn für rechtlich unbeachtlich gehalten, weil bereits der zweite Schuß zum Tod\ndes Harald M@B geführt habe. Zwar hat das Landgericht, wie\ndie Verteidigung in der Verhandlung vor dem Senat zutreffend\ngeltend gemacht hat, eingangs seiner Beweiswürdigung ausgeführt, die Einlassung des Angeklagten, der dritte Schuß habe\nsich versehentlich gelöst, sei nicht mit Sicherheit zu widerlegen (vgl. UA S. 20). Richtig ist auch, daß diese Wendung auf eine abschließende Würdigung hindeutet. Die anschließenden Darlegungen des Urteils stehen dazu jedoch im\nWiderspruch. Das Landgericht hat die Einlassung einerseits\nim Hinblick auf das Training des Angeklagten im Umgang mit\n\nWaffen als wenig plausibel erscheinend bezeichnet und auch\ndie Anzahl der Schüsse sowie die Art der Treffer als gegen\nden Angeklagten sprechend gewertet (vgl. UA S. 22); andererseits hat es den von dem Schußwaffensachverständigen behaupteten Erfahrungssatz, daß auch im Umgang mit Waffen geübte\nPersonen, wie zum Beispiel Polizeibeamte, bei einem Schußwaffeneinsatz in Gefahrensituationen häufig dazu neigten,\nmehr Schüsse abzugeben, als sich im Nachhinein als notwendig\nherausstelle (vgl. UA S. 26), als für die Einlassung des Angeklagten sprechend erachtet. In diesem Zusammenhang hat es\ngleichwohl ausdrücklich offengelassen, ob es sich - wie vom\nAngeklagten behauptet - um einen unabsichtlich abgegebenen\ndritten Schuß gehandelt hat (vgl. UA S. 26). Dementsprechend\nhat das Landgericht im Rahmen der Feststellungen auch lediglich ausgeführt, daß der dritte Schuß \"möglicherweise unbeabsichtigt in der Erregung abgegeben\" worden ist (UA S. 9).\n\nDie Frage, ob der dritte Schuß absichtlich oder aus\nVersehen abgegeben wurde, durfte das Landgericht entgegen\nseiner Ansicht jedoch nicht offenlassen. Denn selbst dann,\nwenn die Annahme der Strafkammer zutreffend wäre, der Tod\ndes Harald Metz sei bereits: infolge des zweiten Schusses sofort, jedenfalls noch vor dem dritten Schuß eingetreten,\nkann ein vom Angeklagten bewußt abgegebener und damit möglicherweise vorsätzlicher dritter Schuß den Tatbestand eines\nuntauglichen Versuchs des Totschlags erfüllen. Ein solcher\n(dritter) Schuß wäre nach den bisherigen Feststellungen\ndurch Notwehr objektiv nicht gedeckt und durch Putativnotwehr nicht ohne weiteres entschuldigt. Daß der Angeklagte\nauch den dritten Schuß vorsätzlich abgegeben haben kann,\nliegt nach den Feststellungen nicht fern. Hierfür könnte der\n\nUmstand sprechen, daß der Angeklagte, wie das Landgericht\nselbst ausgeführt hat, sich bei Abgabe dieses Schusses\nleicht nach rechts wenden und die Waffe etwas abgesenkt halten mußte, um das Opfer so, wie geschehen, zu treffen; hierauf kann auch die Feststellung deuten, daß nach den Ausführungen des Schußwaffensachverständigen Funktionsmängel der\nwaffe nicht vorlagen (vgl. UA S. 15).\n\nAuch die Begründung, mit der die Strafkammer die rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im\nSinne einer fahrlässigen Tötung verneint hat, nämlich weil\ndieser Schuß bereits einen tödlich Verletzten getroffen hat\n(vgl. UA S. 28), begegnet rechtlichen Bedenken. Für die sogenannte alternative Kausalität genügt es, wenn eine Handlung nur als eine von mehreren Bedingungen für den Erfolg\n{(mit-)ursächlich war (vgl. BGHSt 39, 195 m.w.Nachw.). Woraus\ndie Strafkammer ihre an anderer Stelle wiedergegebene Überzeugung ableitet, das Opfer sei vor dem dritten Schuß tot\ngewesen, legt sie nicht dar. Den im Urteil mitgeteilten Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen ist das\nnicht zu entnehmen.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner\ndarauf hin, daß die Erwägungen, mit denen das Landgericht\nbisher die Abgabe der ersten beiden Schüsse als erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 StGB gewertet hat, nicht frei von Rechtsbedenken sind. Der Rahmen\nder erforderlichen Verteidigung wird durch die Stärke und\ndie Gefährlichkeit des Angreifers und durch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angegriffenen bestimmt (BGH NStZ\n1981, 138). Zwar darf ein Notwehrberechtigter grundsätzlich\n\ndas für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt\n(BGHSt 25, 229, 239; BGH NJW 1980, 2263; BGH NStZ 1982, 285;\nBGH NJW 1984, 986). Dies gilt auch für die Verwendung einer\nSchußwaffe, die ohne Erlaubnis geführt wird (BGH NStZ 1986,\n357; BGHR StGB § 32 II Erforderlichkeit 1 und 5); gleichwohl\nsind dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schußwaffe Grenzen\ngesetzt. Er kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein\n(BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1982, 285; 1983, 117; BGHR\nStGB $S 32 I Putativnotwehr 2 und § 32 II Erforderlichkeit\n1). Der Angeklagte hatte das Tatopfer mit dem ersten Schuß\nzunächst im Genitalbereich getroffen, sofort daran anschlie-Bend jedoch, als sich der Angreifer bückte und \"wegdrehte\",\neinen zweiten Schuß abgegeben, der diesen in den Rücken traf\nund tödlich verletzte. Das Landgericht hat bisher die Situationen, wie sie sich für den Angeklagten vor den einzelnen\nSchüssen dargestellt haben können, jeweils für sich genommen\nder Prüfung der Erforderlichkeit der Verteidigung zugrunde\ngelegt; dabei hat es jedoch möglicherweise nicht bedacht,\ndaß der Angeklagte nach den Feststellungen entsprechend früherem Übungsverhalten von vorneherein mindestens zwei Schüsse abgeben wollte (vgl. UA S. 9). Der in diesem Zusammenhang\nerwähnte Begriff des \"Deutschusses\" besagt für sich genommen\nnichts über die Anzahl der abzugebenden Schüsse und über deren Schnelligkeit (Sekundenabstand oder Schüsse in Bruchteilen von Sekunden). Für die Frage der Rechtfertigung durch\nNotwehr zweier von vorneherein beabsichtigter Schüsse ist\nvielmehr die \"Kampflage\", für die auch der Umstand von Bedeutung ist, daß es sich bei dem Angeklagten um einen geübten Sportschützen und bei der verwendeten Tatwaffe um eine\ngroßkalibrige Pistole von erheblicher Durchschlagskraft han-\n\nee\n\ndelt, vor dem ersten Schuß maßgeblich. Diese ist der Prüfung\nzugrunde zu legen, ob insbesondere die von vorneherein beabsichtigte Abgabe des zweiten Schusses noch als erforderliche\nVerteidigungshandlung im Sinne des S 32 Abs. 2 StGB angesehen werden kann.\n\nDer Senat hat von S 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.\n\nzschockelt - Kutzer j Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-06-29/3-str-628-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-06-29/3-str-628-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.335428+00:00"},"card":{"id":"bgh/1994-06-29/3-str-628-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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