{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-06-11_3_StR_580_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1997-12-23","aktenzeichen":"3 StR 580/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 11. Juni 1994 (29. StÄG\nvom 31. Mai 1994 BGBl I 1168) gewollte Straffreiheit für\nhomosexuelle Betätigungen mit 16jährigen Jugendlichen darf\nnicht über die Strafzumessung für das verbotene Vorführen\npornographischer Filme vor noch nicht 18jährigen Jugendli-\n\nchen umgangen werden.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 184 Abs. 1\n\nDie vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 11. Juni 1994 (29. StÄG\nvom 31. Mai 1994 BGBl I 1168) gewollte Straffreiheit für\nhomosexuelle Betätigungen mit 16jährigen Jugendlichen darf\nnicht über die Strafzumessung für das verbotene Vorführen\npornographischer Filme vor noch nicht 18jährigen Jugendli-\n\nchen umgangen werden.\n\nBGH, Beschluß vom 23. Dezember 1997 - 3 StR 580/97 - LG\n\nDresden\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 580/97 vom\n\n23. Dezember 1997\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 23. Dezember 1997 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDresden vom 13. Mai 1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Gemäß § 126 Abs. 3 StPO wird der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Dresden vom\n26. Januar 1996 - Az 603 Js 57756/95\n\n- aufgehoben.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Jugendlichen in zwei Fällen, davon in einem\nFall in Tateinheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, wegen Beihilfe zum sexuellen Mißbrauch von Kindern in\nTateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in zwei Fällen, wegen Förderung sexueller Handlungen\nMinderjähriger und wegen Verbreitung pornographischer\nSchriften in 48 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Be-\n\nstand.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte u.a. in\nseiner Wohnung mit 16jährigen oder älteren Jungen auf freiwilliger Basis häufig gleichgeschlechtliche Kontakte. Zur\nStimulation ließ er an verschiedenen Tagen in seinem\nSchlaf- oder Wohnzimmer dabei auch pornographische Videofilme laufen. Insoweit hat das Landgericht (in 47 Fällen,\nder 48. Fall betraf einen 11jährigen Jungen) gegen den\nnicht vorbestraften Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer Schriften, erkennbar weil der Angeklagte diese einer Person unter 18 Jahren zugänglich gemacht hat (Ss 184\nAbs. 1 Nr. 1 StGB), folgende Freiheitsstrafen verhängt: 10\nFälle mit dem 16jährigen Thomas je zwei Monate und 20 Fälle\nmit dem später 17jährigen Thomas je einen Monat (Fall 1 der\nUrteilsgründe) ; 11 Fälle mit dem 16jährigen Dirk, davon\n\n3 Fälle zusammen mit dem 16jährigen Frank, je zwei Monate\n\n(Fall 2 der Urteilsgründe) ; 6 Fälle mit dem 16jährigen Mi-\n\nchael je zwei Monate (Fall 7 der Urteilsgründe).\n\nDiese Freiheitsstrafen für das bloße Vorführen pornographischer Filme im privaten Rahmen im Zusammenhang mit\nseit dem 29. Strafrechtsänderungsgesetz vom 31. Mai 1994\n(BGBl I 1168) nicht mehr strafbaren sexuellen Handlungen\nmüssen aufgehoben werden. § 184 Abs. 1 StGB sieht für verschieden schwergewichtige Tatbestandsalternativen des Verbreitens pornographischer Schriften einen Strafrahmen von\nbis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die\nTatbestandsalternative, daß pornographische Schriften einer\nPerson unter 18 Jahren lediglich zugänglich gemacht werden,\ngehört zu den weniger gewichtigen Begehungsweisen. Schon\ndeshalb genügt die formelhafte, die Vielzahl der Vergehen\ngegen § 184 Abs. 1 StGB in den Vordergrund stellende Begründung des Landgerichts zur Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten nicht den Anforderungen des S 47\n\nStGB.\n\nDas Landgericht hat zusätzlich die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen wegen der \"Uneinsichtigkeit des Angeklagten\" für unerläßlich gehalten (UA S. 29). Soweit das\nUrteil mitteilt, hat der Angeklagte geäußert, \"sein Tun\"\nsei in Ordnung, \"solange keine Gewalt im Spiel\" sei. Sollte\nmit dem Wort \"Tun\", das vom Landgericht nicht differenziert\ngewürdigt wird, die Vornahme gleichgeschlechtlicher Handlungen mit 16jährigen Jungen gemeint sein, entspricht die\nAuffassung des Angeklagten der Rechtslage. Das \"Tun\" könnte\naber auch in dem Vorführen der gewaltfreien pornographischen Filme im Zusammenhang mit den nicht strafbaren sexuellen Handlungen liegen. Insoweit könnte mit dem Vorbringen\n\ndes Angeklagten ein - erörternswerter - Verbotsirrtum gel-\n\ntend gemacht worden sein. Für einen Laien ist es in der Tat\nwenig einsichtig und beinhaltet auch einen gewissen gesetzlichen Wertungswiderspruch, daß tatsächlich ausgeübte gewaltfreie sexuelle Handlungen jeder Art mit 16jährigen Jugendlichen nicht bestraft werden, während das Vorführen ohne weiteres beschaffbarer pornographischer Filme, in denen\nebensolche sexuelle Handlungen dargestellt werden, vor einem noch nicht 18jährigen Jugendlichen strafbar sein soll.\nDas gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, daß einerseits\ndie Vornahme der sexuellen Handlung an einem anderen vor\nden Augen eines 16jährigen Jugendlichen, wie der Oralverkehr des Angeklagten an Dirk vor dem 16jährigen Frank,\nstraffrei ist, daß es andererseits aber - nach Wertung des\nLandgerichts mit zwei Monaten Freiheitsstrafe - geahndet\nwird, wenn dabei ein pornographischer Videofilm im Fernseh-\n\ngerät lauft.\n\nSchließlich ist zu beachten, daß es auch innerhalb der\nTatbestandsalternative des Zugänglichmachens gemäß $S 184\nAbs. 1 Nr. 1 StGB unterschiedlich schwere Begehungsweisen\ngibt. Werden pornographische Schriften einem Jugendlichen\nzur freien Verfügung und zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt zugänglich gemacht, so ist dies als schwerwiegender zu\nbeurteilen, als das bloße Ermöglichen einmaligen Betrach-\n\ntens.\n\nNach allem dürften für die 47 Fälle des Verbreitens\npornographischer Schriften vor 1l16jährigen oder älteren Jugendlichen allenfalls mäßige Geldstrafen in Betracht kommen. Die vom Gesetzgeber mit Wirkung vom 11. Juni 1994 gewollte Straffreiheit für homosexuelle Betätigungen mit\n16jährigen Jugendlichen darf nicht über die Strafzumessung\n\nfür das verbotene Vorführen pornographischer Filme vor noch\n\nnicht 18jährigen Jugendlichen umgangen werden, die besorgen\nläßt, daß die sexuellen Handlungen selbst zu Lasten des An-\n\ngeklagten strafrechtlich verwertet wurden.\n\nDer Strafausspruch ist insgesamt aufzuheben, weil der\nSenat nicht ausschließen kann, daß sich die Fehlbewertung\ndes Landgerichts und die dargestellten in den Urteilsgründen nicht erwogenen Besonderheiten auch auf die Straffestsetzung im übrigen ausgewirkt haben. Generell hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich die \"Vielzahl\" der Taten gewürdigt (UA S. 28). Von den\n53 abgeurteilten Taten waren aber 47 - einen vermeidbaren\nVerbotsirrtum unterstellt - milde zu beurteilende Fälle des\n§ 184 Abs. 1 StGB. Ferner hat das Landgericht allgemein zum\nNachteil des Angeklagten gewürdigt, \"daß von seinem Tun\ngleich sieben Jugendliche ... betroffen waren\". Von diesen\nJugendlichen waren aber vier nur von Filmvorführungen bei\n\nstraflosen homosexuellen Handlungen \"betroffen\".\n\nBedenklich ist ferner der vom Landgericht generell\nstrafschärfend beachtete Gesichtspunkt, daß der Angeklagte\ntrotz vollumfänglichen Geständnisses \"keine Reue und Einsicht zeigte\", vielmehr \"noch in der Hauptverhandlung\"\nmeinte, keine Straftaten zu begehen, \"solange die Jungs\nfreiwillig mitmachten\" (UA S. 28). Insoweit hat der Angeklagte zu seiner Verteidigung einen Verbotsirrtum geltend\ngemacht. Das darf sich nicht strafschärfend auswirken, zumal im Beitrittsgebiet der frühere $S 175 StGB nicht galt.\nSchließlich hat das Landgericht im Fall 4 der Urteilsgründe\nrechtsfehlerhaft nicht bedacht, daß allein der gesetzlich\nvertypte Milderungsgrund der Beihilfe (Erlaubnis, daß einer\nvon mehreren Besuchern mit einem noch nicht 14jährigen Jun-\n\ngen das Schlafzimmer aufsuchte) einen minderschweren Fall\n\ndes $S 176 StGB begründen kann (vgl. BGHR StGB $S 176 I minderschwerer Fall 1, 3; StGB vor § 1 minderschwerer Fall,\n\nGesamtwürdigung, unvollständige 4, 5).\n\nDer Angeklagte befindet sich seit dem 26. Januar 1996\nununterbrochen in Untersuchungshaft (UA S. 4). Weil die\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zehn Monaten keinen Bestand hat und sich ohne weiteres ergibt, daß\ndie weitere Untersuchungshaft zur Bedeutung der Sache und\nder zu erwartenden Strafe außer Verhältnis stehen würde,\nhat der Senat den Haftbefehl gemäß $S 126 Abs. 3 i.V.m.\n§ 120 Abs. 1 StPO aufgehoben.\n\nDer Senat bemerkt, daß es der Übersichtlichkeit eines\nUrteils dient, bei einer größeren Anzahl von Straftaten jede mit einer eigenen Ordnungsziffer abzuhandeln (vgl. BGH\nbei Zschockelt NStZ 1997, 266), und daß es sich empfiehlt,\ndie angewandten Vorschriften genau nach Absatz und Nummer\nzu kennzeichnen sowie die Tatsachen unter die gesetzlichen\n\nMerkmale zu subsumieren (vgl. 8 267 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nKutzer zschockelt Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-23/3-str-580-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-23/3-str-580-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:53.134891+00:00"}}