{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-05-16_3_StR_39_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-05-16","aktenzeichen":"3 StR 39/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 39/94\n\nvom\n\n16. Mai 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus LE eborener Pa aus Maus,\ngeboren am Emm 1955 in 1.0 cuuiinumnnnm,\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer\ndes\nfer\nund\n\n3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 16. Mai 1994 gemäß 5 349 Abs. 2\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bautzen vom\n29. September 1993\n\na) im Schuldspruch - unter Einstellung\ndes Verfahrens im übrigen - dahin\ngeändert, daß der Angeklagte schuldig\nist\ndes sexuellen Mißbrauchs von Kindern in\nTateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen,\nder sexuellen Nötigung in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen,\ndes sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen sowie der\nMißhandlung von Schutzbefohlenen in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung;\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;\n\nce) im Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen\n\"der fortgesetzten sexuellen Nötigung in zwei Fällen, je in\nTateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen und weiterhin in einem Fall in Tateinheit mit\nfortgesetztem sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tatmehrheit mit einer fortgesetzten Mißhandlung eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\". Nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte die beiden Söhne seiner Ehefrau, die sie mit in die Ehe gebracht hatte, sexuell\nmißbraucht, und zwar den am 21. März 1976 geborenen Rainer\nLem und den am 15. Februar 1973 geborenen Holger Le\nRainer Lg hat er auch körperlich mißhandelt, u.a. mit einer Bullenpeitsche geschlagen. Für die - als eine fortgesetzte Tat gewerteten - sexuellen Handlungen zum Nachteil\n\nvon Rainer LP hat die Strafkammer eine Einsatzstrafe von\nfünf Jahren, für die - ebenfalls als eine fortgesetzte Tat -\ngewerteten sexuellen Handlungen zum Nachteil von Holger\nLem hat sie eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Für die körperliche Mißhandlung hat sie eine\nweitere Einzelstrafe im Urteil nicht mitgeteilt, Sie hat eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren festgesetzt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklägten\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDas Landgericht ist zu Unrecht von fortgesetzten Handlungen ausgegangen. Nach dem Beschluß des Großen Senats für\nStrafsachen des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 - GSSt 2\nund 3/93 - kommt eine fortgesetzte Handlung jedenfalls bei\nden Tatbeständen der S§ 173, 174, 176 und 263 StGB schon aus\nRechtsgründen nicht (mehr) in Betracht. Das gilt nach den\nGründen dieses Beschlusses auch für den Tatbestand des S 178\nStGB (aaO S. 40, 42). Inwieweit dies auch für den Tatbestand\ndes S 223 b StGB (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) gilt,\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden, weil die Feststellungen des Landgerichts ohnehin nur die Annahme einer - ausreichend konkretisierten - Tat rechtfertigen. Zu den Anforderungen an die Feststellungen bei Serienstraftaten verweist\nder Senat auf seinen zur Veröffentlichung bestimmten Be-\n\nschluß vom 25. März 1994 - 3 StR 18/94.\n\nDer Senat gliedert daher das abgeurteilte Geschehen in\nmateriellrechtlich selbständige Taten auf, soweit die meist\npauschalen Feststellungen eine - auch für die Annahme von\n\nEinzelakten erforderliche - Individualisierung zulassen. Im\nübrigen stellt er das Verfahren wegen nicht ausreichend konkretisierter Anklage ein.\n\nZwar beschwert der auf die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung gestützte Schuldspruch im Falle des Mißbrauchs von\nHolger IB den Angeklagten nicht, so daß er aufrechterhalten werden könnte. Dennoch hat der Senat davon abgesehen,\nweil der Schuldspruch ohnehin bezüglich der anderen Taten\ngeändert werden muß und der Strafausspruch wegen fehlerhafter Prüfung des 5 21 StGB nicht bestehen bleiben kann.\n\nl. Straftaten zum Nachteil von Rainer Les\n\na) Der Angeklagte manipulierte erstmals im Dezember\n1989 während eines gemeinsamen Bades an dem Geschlechtsteil\nvon Rainer LM und forderte ihn auf, das gleiche bei ihm\nzu tun; der Junge kam dieser Aufforderung nach (UA S. 3).\nDies ist ein sexueller Mißbrauch von Kindern in Tateinheit\nmit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen (§ 176 Abs. 1,\nS 174 Abs. 1 Nr. 2, S 52 StcB).\n\nb) Der Angeklagte hat erstmals 1990 mit Rainer Le\nden Analverkehr vollzogen, nachdem er ihm für den Fall der\nWeigerung Schläge angedroht hatte. Die Tatbeschreibung UA\nSs. 3/4 2äßt eine ausreichende Konkretisierung dieser Straftat zu. Sie ist als sexuelle Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu werten (S 178\nAbs, 1, 8 174 Abs. i1Nr. 2, $S 52 StGB). Eine Verurteilung\nwegen tateinheitlichen sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist\n\ninsoweit nicht möglich, weil nicht festgestellt ist, daß der\nAngeklagte die Tat vor dem 21, März 1990 (Vollendung des\n14. Lebensjahres von Rainer LM) begangen hat.\n\nc) Das gleiche Geschehen wie vorstehend unter Buchst. b\nwiederholte sich am 25. Januar 1993 (UA S. 4).\n\nd) An einem Tag im Januar 1992 schlug der Angeklagte\nRainer LEE aus nichtigem Anlaß in betrunkenem Zustand mit\neiner Bullen-Peitsche so stark, daß der Junge 47 Striemen\nauf dem Rücken hatte, wovon 8 bis 10 als Narben zurückgeblieben sind (UA S, 5). Dies verwirklicht die Tatbestandsalternative \"rohe Mißhandlung\" des S 223 b StGB in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung.\n\n2. Straftaten zum Nachteil von Holger Le\n\nDie Feststellungen rechtfertigen in ihrem Zusammenhang\ndie Annahme, daß Holger LM während der an ihm begangenen\nsexuellen Handlungen im April 1990 dem Angeklagten zur Erziehung anvertraut war und der Angeklagte die Taten unter\nMißbrauch der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat. Der Angeklagte hat gegenüber den in\nseinem Haushalt befindlichen Kindern seiner Ehefrau allgemein die Stiefvaterrolle eingenommen und sich an der Kindererziehung beteiligt (UA S. 2), die ihm die Mutter tatsächlich überlassen hatte (UA S. 15). Im April 1990 wurde Holger\n\nLim aus dem Kinderheim in den Haushalt seiner Mutter ent-\n\nlassen; im Mai 1990 kam er erneut ins Heim (UA S. 11). Dazwischen liegen die abgeurteilten Taten.\n\nDie Feststellungen reichen auch aus, um die von der\nStrafkammer als acht Teilakte eines fortgesetzten sexuellen\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen gewerteten gegenseitigen Manipulationen an den Geschlechtsteilen im Kinderzimmer der\nEhewohnung als acht materiellrechtlich selbständige Taten\naufrechtzuerhalten. Der Große Senat für Strafsachen hat aao\n(S. 32) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es auch bei Annahme mehrerer selbständiger Straftaten zulässig ist, das\nihnen Gemeinsame zusammengefaßt darzustellen und nach dem\nZweifelssatz \"eine Mindestzahl ihrer Begehung nach konkretisierter Einzeltaten innerhalb eines bestimmten Zeitraums\n(innerhalb einer bestimmten Woche, eines bestimmten Monats)\nzugrunde\" zu legen. Da der Angeklagte mindestens einmal die\nsexuellen Handlungen durch die Drohung mit Schlägen erzwungen hat, steht ein Fall des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung.\n\n3. Die neu entscheidende Strafkammer muß für jede der\noben genannten selbständigen Straftaten Einzelstrafen festsetzen und daraus eine Gesamtstrafe bilden. Dabei ist das\nVerschlechterungsverbot des 5 358 Abs. 2 StPO zu beachten.\nDie neue Gesamtstrafe darf nicht höher sein als die bisherige. Die Einzelstrafen für die sexuellen Handlungen zum\nNachteil von Rainer LM dürfen Jeweils nicht mehr als fünf\nJahre, die für die sexuellen Handlungen zum Nachteil von\nHolger Li jeweils nicht mehr als ein Jahr und sechs Monate betragen (vgl. BGHR StPO S 358 II Nachteil 5). Die fehlende Festsetzung der Strafe für. die Mißhandlung Schutzbefohlener kann ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot\nnachgeholt werden (BGHR StPO S 358 ITı1 Einzelstrafe, fehlende 1).\n\nIm übrigen wird sich der neue Tatrichter, gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, genauer\nals bisher mit den Voraussetzungen des § 21 StGB auseinandersetzen müssen. Im Urteil fehlen Ausführungen zu dem Grad\nder von der Strafkammer angenommenen Minderbegabung (UA\nSs, 18). Auch wird die Art der ärztlichen und medikamentösen\nBehandlung des Angeklagten nur pauschal mitgeteilt und nicht\nsachgerecht unter die Voraussetzungen der $S 20, 21 StGB\nsubsumiert. Denn auf eine - von der Strafkammer verneinte -\n\"tiefgreifende Bewußtseinsstörung mit Krankheitswert” (UA\nS. 13) kommt es hier nicht an (vgl. im einzelnen Jähnke in\nLK, 11. Aufl. § 21 Rdn. 2, § 20 Rän. 24 £.).\n\nzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-16/3-str-39-94","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-16/3-str-39-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.800005+00:00"}}