{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-05-16_3_StR_171_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-05-16","aktenzeichen":"3 StR 171/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 171/93\n\nvom\n\n16. Mai 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Heinz Fritz GC EEEEB zus FEED. seboren am\nPr Verreeer —-)\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, des Beschwerdeführers und der Nebenklägerin am 16. Mai 1994 gemäß 5 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. August\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten\nsexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte seine am\n22. November 1968 geborene Tochter Carola aufgrund eines Gesamtvorsatzes spätestens seit November 1974 bis zum Sommer\n1986 sexuell mißbraucht, und zwar bis zur Vollendung des\n14. Lebensjahres in mindestens 290 Fällen und danach in mindestens 170 Fällen.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg:\n\na) Nach dem Beschluß des Großen Senats für Strafsachen\ndes Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 -\nkommt eine fortgesetzte Handlung jedenfalls bei den Tatbeständen der SS 173, 174, 176 und 263 StGB schon aus Rechtsgründen nicht (mehr) in Betracht. Dies gilt nach den Gründen\ndes Beschlusses auch für den in Anklage und Eröffnungsbeschluß genannten Tatbestand des § 178 StGB (aaO S. 40). Mehrere Mißbrauchsfälle sind daher, soweit nicht eine Handlungseinheit im natürlichen Sinn vorliegt, als materiellrechtlich selbständige Fälle im Sinne des § 53 StGB zu behandeln. Wegen der rechtlichen Anforderungen an die Feststellungen bei Serienstraftaten verweist der Senat auf sei-\n_ nen zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß vom 25. März\n1994 - 3 StR 18/94.\n\nb) Die Anklage und der auf sie Bezug nehmende Eröffnungsbeschluß, die pauschalierend lediglich wenige der insgesamt 460 abgeurteilten Fälle erfassen, sind nicht ausreichend konkretisiert. Dies gilt schon aufgrund der Rechtslage\nvor der genannten Entscheidung des Großen Senats. Wegen anders nicht zu überwindender Ermittlungsschwierigkeiten kann\nes allerdings genügen, daß lediglich diejenige Zahl der Tathandlungen innerhalb eines bestimmten Tatzeitraums angegeben\nwird, deren der Angeschuldigte mindestens hinreichend verdächtig ist. Die Anforderung, daß die Zahl der im Sinne hinreichenden Tatverdachts ermittelten Tatbestandsverwirklichungen in der Anklage genannt werden muß, darf allerdings\nbei Tatmehrheit auch. nicht unterschritten werden, weil sonst\nnicht feststellbar ist, ob sich das Urteil innerhalb des von\nder Anklage vorgegebenen tatsächlichen Rahmens hält und ob\n\nes die Anklage erschöpft, aber auch weil die Gefahr einer\nBeeinträchtigung der Verteidigung des Angeschuldigten durch\nvage, unbestimmte Vorwürfe droht (vgl. GSSt aaO S. 34).\n\nAus der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß ergibt sich\nauch nicht ansatzweise die Gesamtzahl der dem Angeklagten\nvorgeworfenen Einzelakte, geschweige denn eine Aufteilung\nauf die bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes\nin Betracht kommenden Delikte des sexuellen Mißbrauchs nach\nSs 176 StGB, auf die bis zur Tatbeendigung in Betracht kommenden Delikte des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen nach\nS 174 StGB, auf die Anzahl der Beischlafsfälle nach S 173\nStGB oder auf die der sexuellen Nötigung nach § 178 StGB. Zu\ndem Vorwurf der sexuellen Nötigung bleibt darüber hinaus unklar, welche sexuellen Handlungen mit Gewalt, ggf. in welcher Weise, oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr\nfür Leib oder Leben, ggf. in welcher Weise und mit welchem\nInhalt, vorgenommen worden sein sollen.\n\nDie Anklage läßt auch den Tatbeginn offen. Er kann in\nder Zeit zwischen dem 3. und 9. Lebensjahr der Tochter des\nAngeklagten liegen. Da auch keine Mindest- oder Höchstzahl\nder Einzelakte insgesamt oder für bestimmte Zeiträume angegeben wird, läßt sich der Tatbeginn auch nicht durch Rückrechnung von den Zäsuren bildenden Ereignissen (Vollendung\ndes 10. Lebensjahres, Sommerurlaub 1981, Sommer 1986) festlegen. Die Sachverhaltsumschreibung in Anklage und Eröffnungsbeschluß erfaßt. daher mit der erforderlichen Konkretisierung lediglich Mißbrauchsfälle in der Zeit um den 10. Ge-\n\nburtstag des Tatopfers (ersichtlich verjährt) und während\ndes Sommerurlaubs 1981 sowie den letzten Mißbrauchsfall im\nSommer 1986.\n\nWegen der Individualisierungsmöglichkeit hinsichtlich\ndieser materiellrechtlich selbständigen Taten sind Anklage\nund Eröffnungsbeschluß nicht insgesamt unwirksam. Sollen in\nder neuen Hauptverhandlung weitere Fälle abgeurteilt werden,\nso bedarf es einer Nachtragsanklage nach S 266 StPO, die\naufgrund der Schilderung der Geschädigten zu Einzelfällen im\nLaufe des Ermittlungsverfahrens erstellt werden kann.\n\nDem Senat ist es nicht möglich, die pauschalen Feststellungen zu den abgeurteilten 460 Einzelfällen einer oder\nmehrerer der wirksam angeklagten und noch nicht verjährten\nrechtlich selbständigen Taten zuzuordnen; deswegen kommt eine teilweise Umstellung des Schuldspruchs auf Einzeltaten\nnicht in Betracht.\n\nzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-16/3-str-171-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-05-16/3-str-171-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.773683+00:00"}}