{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-03-23_3_StR_664_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-03-23","aktenzeichen":"3 StR 664/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 664/93\n\nvom\n\n23. März 1994\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank F aus L: ‚ dort geboren am\n1964,\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23, März 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom\n\n7. Juli 1993, soweit es den Angeklagten\nFöthke betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nSrafkammer des Landgerichts (Schwurgerichtskammer) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum\nTotschlag in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nDie zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der\nStaatsanwaltschaft ist mit der Sachrüge begründet. .Das vom\nGeneralbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, weil\ndie Erwägungen des Landgerichts, mit denen es eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an der Tat verneint,\nunvollständig sind und nicht alle festgestellten Umstände\ndes Geschehens in die gebotene tatrichterliche wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Angeklagten einbeziehen.\n\nDas Landgericht hat festgestellt: Der Mitangeklagte\nschlug erfolglos mit einem Baseballschläger gegen die von\ninnen verriegelte Fahrertür eines Lkw. Denn er war von sei-\n\nner der Prostitution nachgehenden Freundin darüber unterrichtet worden, daß sich der im Lkw befindliche, später getötete Freier von ihr den im voraus bezahlten Geschlechtsverkehr erzwungen hatte, obwohl sie - ihn täuschend - lediglich die sogenannte \"Falle\" zwischen ihren Oberschenkeln gewähren wollte. Der Mitangeklagte rief nun den in einer\n\"Schutztruppe\" im Prostitutionsbereich tätigen Angeklagten\nzu, seine Freundin sei vergewaltigt worden, dieser solle in\nseinem Pkw mit ihm \"dem Schwein\" hinterherfahren. Bei einem\nHalt während der Verfolgungsfahrt an einer roten Ampel stieg\nder Mitangeklagte aus und schlug erneut mit dem Baseballschläger ohne Erfolg gegen die Fahrertür. Im Verlauf der\nweiteren Verfolgungsfahrt überholte der Angeklagte den Lkw,\nstellte seinen Pkw quer zur Fahrtrichtung des Lkw; dieser\nkonnte aber rechtzeitig wenden und zunächst entkommen. Als\nbeide Fahrzeuge erneut vor einer roten Ampel, der Pkw links\nneben dem Lkw, standen, sagte der Angeklagte dem Mitangeklagten, daß er eine scharfe und geladene Waffe im Auto habe. Er nahm und entsicherte die hinter dem Beifahrersitz befindliche schußbereite Pump-Action-Flinte und übergab sie\nwortlos dem Mitangeklagten. Dieser tötete dann das Opfer mit\neinem Schuß aus dem geöffneten Beifahrerfenster des Pkw.\n\nBei seiner Würdigung stellt das Landgericht lediglich\ndarauf ab, der Angeklagte habe kein eigenes Interesse an der\nTat gehabt, diese nicht als eigene gewollt. Er habe sich wegen der Anwesenheit des Mitangeklagten nicht \"vorrangig\"\nfür den Schutz dessen Freundin verantwortlich gefühlt und\n\"bis\" zur Übergabe der Waffe lediglich als Fahrer. des Verfolgungsfahrzeuges fungiert. Einen gemeinschaftlichen Tatentschluß zur Tötung habe es nicht gegeben.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil\nnicht das gesamte Verhalten des Angeklagten während der Verfolgungsfahrt und beim Halt unmittelbar vor der Tat berücksichtigt worden ist. Nach der Rechtsprechung ist Mittäterschaft gegeben, wenn der Beteiligte mit seinem Beitrag nicht.\nbloß fremdes Tun fördern will, sondern dieser Beitrag derart\nTeil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll, daß sein\nBeitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt\ndessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so enges Verhältnis zur Tat\nhat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen\nInteresses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und\ndie Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft sein (BGHSt 37, 289, 291; BGHR StGB § 25 II Mittäter\n2, 11 - 13).\n\nIn die gebotene wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Angeklagten wäre einzubeziehen gewesen, daß dieser\n- nach dem von ihm vorgenommenen erfolglosen Querstellen -\nden Mitangeklagten nicht nur auf die im Wagen befindliche\nscharfe und geladene Waffe hingewiesen, sondern diese selbst\ngenommen, sie entsichert und dem Mitangeklagten übergeben\nhat. Der Tatrichter muß sich damit auseinandersetzen, ob in\ndiesem Verhalten der erforderliche gemeinschaftliche Tatentschluß liegt, der auch durch konkludente Handlungen gefaßt\nwerden kann (BGHSt 37, 289, 292). Auch der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft des Angeklagten sind zu bewerten, nachdem mit dem Baseballschläger des Mitangeklagten\nund auch durch das Querstellen des Pkw dem späteren Opfer\n\nnicht beizukommen war. Auf die für sich nicht fehlerfreien\nAusführungen zur Anstiftung braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Feststellungen ohnehin neu zu treffen sind.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-23/3-str-664-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-23/3-str-664-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:52.322147+00:00"}}