{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-03-09_3_StR_9_94_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-03-09","aktenzeichen":"3 StR 9/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 9/94\n\nvom\n\n9, März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNico Andreas BB . seborener zB. aus vb\ngeboren an. EM 1950 in sn.\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. März 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. August 1993 wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexueller Nötigung. mit\nschwerer räuberischer Erpressung und mit\nschwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (schwerer)\nräuberischer Erpressung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und wegen schweren Raubes zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Abänderung des\nSchuldspruchs soweit er das Konkurrenzverhältnis betrifft,\nim übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben (5 349 Abs. 2 StPO).\n\nDas Landgericht ist ersichtlich deshalb von Tatmehrheit\nausgegangen, weil der Angeklagte die Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und den schweren Raub jeweils\nauf Grund eines neuen Tatentschlusses begangen hat. Als\nDrohmittel hat der Angeklagte Jedoch bei allen drei Delikten\nein in der Wohnung der Geschädigten vorgefundenes Teppichmesser benutzt. Dieses Teppichmesser hielt er noch in der\nHand, als er sich aus Verärgerung über die geringe Beute der\nzuvor begangenen schweren räuberischen Erpressung entschloß,\ndie Geschädigte gegen ihren Willen sexuell zu mißbrauchen,\nund in Ausführung des neuen Entschlusses dieses Messer auch\nzu Drohzwecken weiterhin einsetzte. Nachdem der erzwungene\nGeschlechtsverkehr ebenfalls nicht zu seiner zufriedenheit\nverlaufen war, entschloß er sich - wiederum aus Enttäuschung - entgegen seiner ursprünglichen Absicht nicht nur\nBargeld, sondern auch andere Gegenstände an sich zu nehmen.\nDer Angeklagte erkannte, daß die Geschädigte auf Grund des\nvorangegangenen Geschehens Todesangst hatte. Diesen Umstand\nnutzte er bewußt aus und zwang die Geschädigte durch weitere\nBedrohung mit dem Teppichmesser, die wegnahme verschiedener\nGegenstände zu dulden. Bei einer derartigen Sachverhaltsgestaltung ist Tateinheit anzunehmen (vgl. BGH NStZ 1985, 546:\nBGHR StGB $S 177 I Konkurrenzen 1 und 7). Die in der Wohnung\ndes Tatopfers ausgeführte schwere räuberische Erpressung war\ndurch Übergabe des Bargeldes zwar vollendet, aber noch nicht\n\nbeendet, Der Angeklagte hat die anschließenden Delikte der\nVergewaltigung, sexuellen Nötigung und des schweren Raubes\nunter ununterbrochenem Einsatz des selben Drohmittels verwirklicht und damit unter Ausnutzung einer einheitlichen,\nwährend des gesamten Geschehens fortdauernden Drohung vorgenommen.\n\n5 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht\nentgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen\nhätte verteidigen können.\n\nDie Gesamtstrafe kann als Einzelstrafe bestehen bleiben. Durch die Änderung des Konkurrenzverhältnisses werden\nSchuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten des Angeklagten,\ndie das Landgericht ohnehin \"wegen des äußerst engen situativen Zusammenhangs gleichsam als eine Tat\" gewertet hat\n\n(vgl. UA S. 23), nicht verändert. Der Senat kann deshalb\nausschließen, daß die Strafkammer, wenn sie statt von Tatmehrheit von Tateinheit ausgegangen wäre, eine niedrigere\nStrafe verhängt hätte,\n\nZschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-09/3-str-9-94","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-09/3-str-9-94","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.340925+00:00"}}