{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-03-09_3_StR_723_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-03-09","aktenzeichen":"3 StR 723/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Unter Aufsuchen von Bestellungen ist jede Tätigkeit bei allen Vertriebsformen des Waffenhandels zu verstehen, die darauf abzielt, von einem anderen einen festen Auftrag zur\n\nkünftigen Lieferung bestimmter Schußwaffen oder Munition zu\n\nerhalten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; Ja\nVeröffentlichung: ja\n\nWaffG S 7 Abs. i Nr. 2, § 53 Abs, 1 Satz 1Nr. 1b\n\nUnter Aufsuchen von Bestellungen ist jede Tätigkeit bei allen Vertriebsformen des Waffenhandels zu verstehen, die darauf abzielt, von einem anderen einen festen Auftrag zur\n\nkünftigen Lieferung bestimmter Schußwaffen oder Munition zu\n\nerhalten.\n\nBGH, Urteil vom 9. März 1994 - 3 StR 723/93 - LG Mönchengladbach\n\nx\n\nN\nN\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR 723/93\n\nvom\n\n9, März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nne\n\nwegen unerlaubten Waffenhandels\n\n38\n\nDer 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. März 1994, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim BundesgerichtshofB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor Ben\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 23. August 1993, soweit es den Angeklag-\n\nten Ü trier. mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine ändere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ci von Vorwurf des unerlaubten Vertriebs von Schußwaffen freigesprochen. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte\n‚ der eine Handelsfirma betreibt, aber nicht im Besitz\neiner Waffenhandelserlaubnis ist, über den Mitangeklagten\nRE ıJl als Vermittler an einen Kaufinteressenten in Dänemark ein verbindliches Angebot über die Lieferung von je\n30.000 Pistolen der Typen Tokarev und Makarov mit Munition,\ndie ihm auf Abruf zur Verfügung standen, übermittelt und die\nausgehandelten Preise mit Telefax bestätigt. Zum Abschluß\nkam es letztlich nicht, weil der vorgesehene Abnehmer kein\nInteresse an dem Geschäft mehr hatte. Die Strafkammer hat\n\neine Strafbarkeit des Angeklagten KB wesen dieses\nGeschehens verneint. Ein Vertrieb käme nur in der Form des\n\nAufsuchens von Bestellungen nach § 53 Abs. 1 Satz INr. 1b,\n\n$S 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Betracht, der sich jedoch auf das\nReisegewerbe beschränke; im übrigen fehle es an der Gewerbsmäßigkeit bezüglich dieses \"Einzelgeschäfts\". Eine Beihilfe\nzu der versuchten unerlaubten Vermittlung eines Waffenhandels des Mitangeklagten Ei es ebenfalls nicht\nangenommen, da der Angeklagte EB ein eigenes Geschäft habe durchführen wollen und im übrigen die Straffrei-\n\nheit des bloßen Anbietens umgangen werde,\n\nDie gegen den Freispruch des Angeklagten “ ) gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrü-\n\nge Erfolg. Die rechtliche Beurteilung des Landgerichts hält\neiner Nachprüfung nicht stand. zu\n\n1. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b WaffG wird bestraft,\nwer entgegen S 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ohne die erforderliche\nErlaubnis Schußwaffen oder Munition vertreibt. Nach $S 7\nAbs. 1 Nr. 2 WaffG bedarf einer Erlaubnis der zuständigen\nBehörde, wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer\nwirtschaftlichen Unternehmung Schußwaffen oder Munition vertreiben (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen) will. Von den dort gesetzlich definierten Vertriebsformen kommt hier die des Aufsuchens von Bestellungen in Betracht. Unter diesen Begriff fällt jede Tätigkeit, die darauf abzielt, von einem anderen einen festen Auftrag zur\nkünftigen Lieferung bestimmter Schußwaffen oder Munition zu\nerhalten, wozu bereits die eine Bestellung anbahnende Tätigkeit gehört (vgl. die gefestigte Rechtsprechung zu SS 55,\n\n56 a Abs. 2 GewO: RG Recht 21 Nr. 1544; KG NIW 1971, 815,\n816 m.w.Nachw.). Dieser Begriff darf nicht im Sinne eines\n(persönlichen) Aufsuchens von Interessenten mißverstanden\n\n233\n\nwerden (so offensichtlich das Landgericht, ebenso unzutreffend Hinze, Waffenrecht, § 7 Wa£ffG Anm. 11). Das Gesetz\nspricht nämlich vom Aufsuchen von Bestellungen, nicht von\nPersonen, worauf bereits Floegel in Stengleins Kommentar zu\nden strafrechtlichen Nebengesetzen 5. Aufl, 1931 Bd. 2\n\nS. 1011 (m.w.N.) zutreffend hingewiesen hatte. Bei richtiger\nAuslegung ist das Aufsuchen von Bestellungen nach $S 7 Abs. 1\nNr. 2 WaffG nicht auf das Reilsegewerbe beschränkt, sondern\nauf alle Formen des Waffenhandels bezogen (a.A. Apel, Waffenrecht, 2. Aufl. S 7 waffG Anm. 6 d). Die vom Landgericht\nvertretene Auffassung, dieser Begriff betreffe (nur) das\nReisegewerbe, kann für den an sich reisegewerbekartenpflichtigen Bereich (\"Umherziehen von Haustür zu Haustür\" UA\n\nS. 15) bereits deswegen nicht zutreffen, weil diese Vertriebsform beim Waffenhandel nach § 38 Abs. 1 Nr, 1 wWaf£s\ngenerell verboten ist und damit nicht Gegenstand einer Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 WaffG sein kann. Danach kommt eine\nReisegewerbetätigkeit im Waffenhandel nur dort in Betracht,\nwo Personen nach der Ausnahme des S 55 b Abs. 1 GewO im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufgesucht werden. Es ist aber\nkein sachlicher Grund ersichtlich, solches mit Aufsuchen der\nGeschäftspartner verbundenes Bemühen um den Erhalt von Lieferaufträgen und sonstige Vertriebsformen wie durch Abgabe\nvon Angeboten auf schriftlichem Wege oder mit den sonstigen\nMitteln moderner Telekommunikation waffenhandelsrechtlich\nunterschiedlich zu behandeln. Dem entspricht, daß S 7 Abs. 1\nNr. 2 WwaffG alle Vertriebsformen des Waffenhandels erfassen\nwill (Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze W 12, S 7 WaffG Anm. 4; vgl. auch amtl. Begr. zuS 7\nAbs. 1 Nr. 2 WaffG in BT-Drucksache 11/1556 S. 30 zum Be-\n\ngriff Feilhalten).\n\nDiese Auslegung bestätigt zudem die historische Entwicklung. Das Gesetz über Schußwaffen und Munition vom\n12. April 1928 (RGBl I 143) enthielt in 5 5 Abs. 1 ebenso\nwie das Reichswaffengesetz vom 18. März 1938 (RGBl I 265) in\nSs Tabs. 1 insoweit den Begriff \"wer sich .,. zum Überlassen\nerbieten will\". Damit waren - ohne irgendwelche Beschränkungen auf das Reisegewerbe - bereits auf einen Erwerb zielende\nVorverhandlungen genehmigungspflichtig (Schneidewin in |\nStengleins Kommentar zu den strafrechtlichen Nebengesatzen\n5. Aufl. 1931, 2. Band S. 487). Das Bundeswaffengesetz vom\n14. Juni 1968 (BGBl I 633) hat zwar das Waffenrecht neu geregelt und auch zu einer Neufassung der Erlaubnispflicht für\nden Waffenhandel in S 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geführt, jedoch\nergibt sich aus der amtlichen Begründung, daß an der Erlaubnispflicht übereinstimmend mit den Regelungen des Schußwaffengesetzes und des Reichswaffengesetzes festgehalten werde\n(BT-Drucksache V/528 S. 18). Da mit zahlreichen Verschärfungen eine Verbesserung der staatlichen Kontrolle des Waffenhandels im Interesse der Öffentlichen Sicherheit erreicht\nwerden sollte und der Begründung keine Anhaltspunkte entnommen werden können, daß durch die Umformulierung ein wesentlicher Bereich der Waffenhandelstätigkeit von der Erlaubnispflicht ausgenommen werden sollte, ergibt sich, daß auch für\nden Bereich der Anbahnung von Bestellungen keine inhaltliche\nÄnderung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand im Sinne einer Freigabe aller übrigen Vertriebsformen außer dem Reisegewerbe nach § 55 b Abs. 1 GewO vorgenommen werden sollte.\nIm Waffengesetz vom 19. September 1972 (BGBl I 1797) wurde\ndie Regelung über die Erlaubnispflicht des Waffenhandels insoweit unverändert unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG übernomnen.\n\n33\n\n2. Die unzureichenden Feststellungen des Landgerichts\nlassen nicht erkennen, ob es gewerbsmäßiges Handeln zu Recht\nverneint hat. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, welcher Art\ndie Wirtschaftstätigkeit der vom Angeklagten betriebenen\nFirma a TE Trading Ldt. war und wie sich das beabsichtigte Waffenhandelsgeschäft hierzu verhielt, Sollte\nder Angeklagte, wofür die Urteilsgründe Anhaltspunkte bieten, die Waffenhandelsgebote im Rahmen der gewerbsmäßigen\nHandelstätigkeit seiner Firma abgegeben haben, so wird die\nGewerbsmäßigkeit dieses einzelnen Geschäftsvorgangs nicht\ndadurch in Frage gestellt, daß er sich unter Umständen auf\neine andere, dem üblichen Sortiment nicht entsprechende Ware\nbezieht. Dies gilt insbesondere, wenn die Waffen als Handelsware erst beschafft und in sehr großen Mengen abgesetzt\nwerden sollen, Die Urteilsgründe verhalten sich auch nicht\ndazu, daß dem Angeklagten Bj in der Anklage ein weiteres, hiervon unabhängiges umfangreiches Waffenhandelsgeschäft (Angebot über 10.000 Colts) zur Last gelegt wird (was\ngegen ein \"Einzelgeschäft\" sprechen würde). Auch die Einstellung dieses Vorwurfs nach § 154 Abs. 2 StPO hindert entsprechende Feststellungen nicht, sofern sie prozeßordnungsgemäß erhoben werden und der Angeklagte entsprechend darauf\nhingewiesen wird (BGHR StPO § 154 II Hinweispflicht 1).\n\nEbenso hat die Strafkammer die weitere Alternative des.\n§ 7 Abs. 1 WaffG, das selbständige Handeln im Rahmen einer\nwirtschaftlichen Unternehmung, die bei Verneinung von Gewerbsmäßigkeit in Betracht käme, nicht geprüft. Daß auch die\nRechtsausführungen der Strafkammer zur Verneinung von Bei-\n\nhilfe zur versuchten Vermittlung des Mitangeklagten rechtsfehlerhaft sind, bedarf bei dieser Sachlage keiner näheren\nBegründung,\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-09/3-str-723-93","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 55b","ref_norm":"55b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-09/3-str-723-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.316326+00:00"}}