{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-03-09_3_StR_711_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-03-09","aktenzeichen":"3 StR 711/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 711/93\n\nvom\n\n9, März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. März 1994, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaıt AP in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof MP vei der\nVerkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor Ri 00\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n597\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 30. August\n\n1993 werden verworfen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer\nRechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\n| Das Landgericht hat den Angeklagten Pa unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen Körperverletzung mit .Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren, den Angeklagten\n. Schön wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Sp >>: es\ndarüber hinaus die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\nangeordnet, Die auf die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts gestützten Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Die verfahrensrechtlichen Beanstandungen decken ei-\n\nnen Rechtsfehler nicht auf.\n\n1. Die Rüge, S 244 Abs. 4 StPO sei verletzt, bleibt erfolglos, Das Landgericht hat den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten sw: einen weiteren Sachverständigen zum Beweis\n\nder Tatsache anzuhören, daß die tödliche Verletzung auch\ndurch ein Sturzgeschehen entstanden sein könne, mit der Begründung abgelehnt, das Gegenteil der behaupteten Tatsache\nsei durch das Gutachten des gehörten Sachverständigen bereits erwiesen, welches seinerseits durch weitere gutachterliche Äußerungen gestützt werde. Die Revision ist der Auffassung, daß ein weiterer (von ihr benannter) Sachverständiger hätte vernommen werden müssen, der \"über jahrzehntelange\nErfahrungen, insbesondere bei:ungebremsten Sturzverletzungen\" verfüge und im Besitz \"überlegener Forschungseinrichtungen\" sei. Damit sind die Voraussetzungen des S 244 Abs. 4\nSatz 2 StPO nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Der bloße Hinweis auf längere Erfahrungen und überlegene Forschungseinrichtungen reicht nicht aus (BGHSt 34,\n\n355, 358).\n\n2. Auch den weiteren Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten\nst. Schöpfkelle und Schüssel durch Augenscheinseinnahne\nin die Hauptverhandlung zum Nachweis dafür einzuführen, daß\nSchläge mit diesen Gegenständen die zum Tode führende Hirnhautunterblutung nicht hätten herbeiführen können, hat die\nStrafkammer mit zutreffender Begründung abgelehnt. Da das\nLandgericht davon überzeugt ist, daß Todesursache mehrere\nFaustschläge waren, ist die Beweisbehauptung ohne Bedeutung.\nDer Revision läßt sich nicht entnehmen, worin ein Verstoß\ngegen die SS 261, 264 StPO liegen soll,\n\n38\n\n3. Die Aufklärungsrüge, \"der behandelnde Arzt ,.. hätte\n... zur weiteren Aufklärung geladen und vernommen werden\nmüssen\", enthält kein bestimmtes zu erwartendes Beweisergebnis und ist damit unzulässig (vgl. BGHR 5 344 II 2 Aufklärungsrüge 1, 4, 6).\n\nII. Auch der von beiden Angeklagten erhobenen Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts bleibt der Erfolg versagt.\n\n1. Am Tattag hielten sich die beiden Angeklagten, der\nZeuge B sowie weitere Personen in der Wohnung der Zeugin = Wegen einer von ihr erstatteten Strafanzeige kam es zwischen ihr und dem Zeugen I] zu einer\ntätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Zeuge\nmehrfach auf sie einschlug, die schließlich die in der Wohnung über ihrer lebende Frau RE. das spätere Tatopfer,\nals diejenige bezeichnete, die die Freundin des Zeugen belastet habe, Deshalb gingen die Angeklagten sowie der Zeuge\nund dessen Freundin zur Wohnung im ersten Stock, um Frau\n\nI] wegen dieses Vorwur£fs \"zur Rede zu stellen\". Bei\ndieser Gelegenheit wollte der Angeklagte Sf auch dem Le-\n\nbensgefährten der Frau DB dem Zeugen KB: eine \"Ab-\n\nreibung\" verpassen, Einer der Beteiligten trat mit einen\nFußtritt die Wohnungstüre ein. Sofort nach dem Eindringen\nkam es zu einer lautstarken Diskussion über die Verdächtigungen, Aus Wut über die unbefriedigenden Auskünfte, aus\npersönlicher Abneigung gegenüber Frau | und Herrn\n1 und um gegenüber den beiden alkoholkranken und betrunkenen Personen ihre Überlegenheit zu demonstrieren, begannen nun beide Angeklagte, die zu diesem Zeitpunkt eine\nBlutalkoholkonzentration von etwa 1,4 %o aufwiesen, auf Frau\n\nSEE una Herrn KEED einzuschlagen, um beide zu verlet-\n\nzen, ihnen Schmerzen zuzufügen, sie zu ernledrigen und zu\ndemütigen. Der Angeklagte PB schlug dreimal mit voller\nWucht mit der Faust gegen den Kopf von Frau FE. der An-\n\ngeklagte SER mehrmals auf den Zeugen | und bereitete\nihm weitere Schmerzen, indem er dessen Gipsbein gegen einen\n\nTisch schlug und es zu drehen begann. Währenddessen nahm der\nAngeklagte Ps an Frau 2 2 weitere verletzende und\ndemütigende Handlungen vor. Die übrigen inzwischen vier Anwesenden lachten darüber und verhöhnten die Geschädigten.\nDie Angeklagten fühlten sich dadurch und durch die Handlungen des jeweils anderen angestachelt. Ebenso wie kurz zuvor\nder Angeklagte SEES sch 1 us deshalb auch der Angeklagte\n| sowohl mehrfach mit einer Schöpfkelle mit Wucht als\nauch mindestens dreimal mit der offenen Hand mit voller\nKraft gegen den Kopf der Frau Hi. Beide Angeklagte bestärkten sich gegenseitig und versuchten, sich in ihren\nwechselseitig begangenen Handlungen gegenüber den Geschädigten zur Belustigung der übrigen gegenseitig zu übertreffen.\nAußer gegen den Kopf schlugen die Angeklagten Frau Me]\nim Verlauf des Geschehens noch vielfach mit Fäusten gegen\nRumpf, Beine und Arme. Nachdem der Angeklagte E o j Frau\n1 noch den rechten Unterarm gebrochen hatte, verließen\nalle die Wohnung.\n\n_ Gegen 22.00 Uhr wurde Frau Be schwerverletzt in\nein Krankenhaus gebracht. Obwohl ihr mitgeteilt wurde, daß\nsie stationär behandelt werden müsse, da Lebensgefahr bestehe, kehrte sie nach Durchführung dlagnostischer Maßnahmen\nund Eingipsung ihres gebrochenen Armes sowie einer Belehrung\nüber die Gefahren des Behandlungsabbruches in ihre Wohnung\n\nzurück, um dort weiter zu trinken. Drei Tage später wurde |\nFrau | in ein Krankenhaus eingeliefert, wo sie alsbald\nan den Folgen einer zentralen Lähmung verstarb, die von einer durch wuchtige Faustschläge gegen ihren Kopf verursachten Blutung unter der Hirnhaut ausgelöst worden war. Hätte\nsich Frau | bei ihrem ersten Krankenhausbesuch in stationäre Behandlung begeben, wäre die Hirnblutung rechtzeitig\nerkannt und behandelt worden und der Tod nicht eingetreten.\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener Körperverletzung mit Todesf£folge.\n\na) Aus der Vorgeschichte, den Motiven beider Angeklagter, dem Beginn der Gewaltanwendung gegen die Geschädigten\nsowie dem gesamten von durchgängiger Gewalt geprägten Tatge-\n\nschehen durfte der Tatrichter in revisionsrechtlich nicht zu\nbeanstandender Weise sich die Überzeugung bilden, daß beide\nAngeklagte von Anfang an die beiden Tatopfer gemeinschaftlich körperlich mißhandeln wollten. Die - nicht ausschließbar - die maßgebliche Ursache für den Tod der Frau a]\nsetzenden ersten Faustschläge des Angeklagten io gegen\nden Kopf des Tatopfers sind auch dem Angeklagten Sm zuzurechnen, denn beide Angeklagte handelten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken auf Grund eines - zumindest stillschweigend gefaßten (vgl. BGHSt 37, 289, 292 m.w.Hinw.; BGHR\nStGB § 25 II Willensübereinstimmung 2, 3) - gemeinschaftlichen Tatentschlusses. Zwar konnte das Landgericht eine wörtliche Verständigung zwischen den beiden Angeklagten nicht\nfeststellen. Die im Urteil mitgeteilten Umstände tragen aber\ndie Annahme der Strafkammer, daß eine durch schlüssige Hand-\n\nlungen geschaffene Willensübereinstimmung vorlag, die durch\neigenes Tätigwerden über ein bloßes Einverständnis mit der\nTat des anderen hinausging (vgl. BGHSt 6, 248, 249): So ging\ndem Tatgeschehen bereits eine tätliche Auseinandersetzung\nzwischen dem Zeugen SER ns Frau Ef voraus. um\nFrau I) zur Rede zu stellen (\"deshalb\"), gingen beide\nAngeklagte, die kein erkennbares eigenes Interesse an deren\nMaßregelung hatten, zusammen mit weiteren Personen zu ihrer\nWohnung. Bei dieser Gelegenheit wollte der Angeklagte SE\nbeiden späteren Tatopfern (\"auch\" dem Zeugen KG eine\nAbreibung verpassen. Beide Angeklagte begannen alsbald in\nder bereits durch das gesamte Vorgeschehen aggressiv aufgeladenen Atmosphäre aus gleichen Motiven (Wut, Abneigung, Demonstration der Überlegenheit) auf beide Opfer einzuschlagen. Dabei ist es für die rechtliche Würdigung unerheblich,\n\ndaß zunächst der Angeklagte En Frau TE 3 ser Angeklagte Schön den Zeugen K schlug. Auch das weitere\nGeschehen - späteres Schlagen der Frau Ha] mit Händen\nund der Suppenkelle auch durch den Angeklagten Schön, gegenseitiges Angestacheltfühlen, der Wunsch, sich in den wechselseitig begangenen Mißhandlungen an beiden Opfern gegenseitig zu übertreffen - spricht für die tatrichterliche Wer-\n\ntung, daß es dem Zufall überlassen war, welcher der beiden\nalkoholisierten Angeklagten zuerst auf welches Tatopfer ein-\n\nschlug.\n\nb) Auch gegen die Annahme des für 5 226 StGB erforderlichen unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Körperverletzung\nund Todesfolge bestehen keine rechtlichen Bedenken, Die Angeklagten haben Handlungen begangen, die für das Opfer das\nRisiko eines tödlichen Ausgangs in sich bargen. In dem Tod.\n\n32\n\nvon Frau HE hat sich die dem Grundtatbestand des § 223\nStGB anhaftende eigentümliche Gefahr dann auch nledergeschlagen (vgl. BGHSt 31, 96, 98 ££f.; BGH NStZ 1992, 333,\n334; NStZ 1992, 335). Dieser Zurechnungszusammenhang ist\nauch nicht durch die Weigerung der Inanspruchnahme erforderlicher ärztlicher Behandlung unterbrochen worden, denn der\nTod der Verletzten ist auf Grund eines Geschehensablaufs\neingetreten, der nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit lag, Daß eine alkoholkranke und schwerverletzte Frau\ndem Drang nach weiterem Alkohol.nachgibt und sich einer stationären Krankenhausbehandlung widersetzt, auch wenn sie\neindringlich auf die für sie bestehende Lebensgefahr hingewiesen wird, widerspricht auch dann nicht jeder Erfahrung,\nwenn sie trotz der geschilderten Beeinträchtigungen den\n\nErnst der Lage für sich selbst erkannt hat.\n\nIII, Die von der Revision des Angeklagten PB vo: -\ngetragenen Umstände, die seiner Ansicht nach strafmildernd\n\nhätten berücksichtigt werden müssen, hat das Landgericht im\n\n- 10 -\n\nwesentlichen zu seinen Gunsten angeführt. Im übrigen war es\nnach 5 267 Abs. 3 StPO nicht gehalten, sie ausdrücklich im\nRahmen der Strafzumessung zu benennen, weil es sich insoweit\nnicht um \"bestimmende\" Umstände handelte. |\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-09/3-str-711-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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