{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-03-02_3_StR_627_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-03-02","aktenzeichen":"3 StR 627/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 627/93\n\nvom\n\n2. März 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nmer > EEE . scboren an @. U 1570 in\n\nSED (Jusoslawien),\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 2. März 1994 gemäß S 46 Abs. 1, S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts\nKleve vom 8. Juli 1993 wird als unzulässig\nverworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil wird als unzulässig verworfen.\n\n3, Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsamtrags und der Revision zu\ntragen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Kleve\nvom 8. Juli 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf\nJahren verurteilt worden, Sein Verteidiger hat den Auftrag,\ngegen dieses Urteil Revision einzulegen, aus heute nicht\nmehr aufklärbaren Gründen nicht ausgeführt. Ende August 1993\nwurde dem in Untersuchungshaft einsitzenden Angeklagten erklärt, daß er sich ab jetzt nicht mehr in Untersuchungshaft,\nsondern in Strafhaft befindet; gleichzeitig wurde er in eine\n\nandere Anstalt verlegt. Am 5, Oktober 1993 legte der Angeklagte zu Protokoll des Rechtspflegers des Amtsgerichts\nRheinbach Revision ein und beantragte hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig, weil\nnicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden\nist, wann der Angeklagte vom wegfall des Hindernisses, nämlich der Nichteinlegung der Revision durch seinen Verteidiger, Kenntnis erlangt hat und ob deshalb die für das Wiedereinsetzungsgesuch geltende Wochenfrist nach S 45 Abs. 1\nSatz 1 StPO gewahrt ist. Selbst wenn in den Ausführungen zu\nProtokoll des Rechtspflegers vom 5. Oktober 1993 die Behauptung gesehen werden könnte, daß der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt noch davon ausgegangen war, sein Verteidiger\nhabe entsprechend seinem Auftrag die Revision eingelegt, wäre dies nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Tatsache,\nGaß der Angeklagte bereits fünf Wochen vor Antragstellung\nvon einem Vollzugsbeanmten darüber unterrichtet worden war,\ndaß er sich nunmehr in Strafhaft befinde, spricht in erheblichem Maße dafür, daß der Angeklagte bereits damals wußte,\ndaß ein Rechtsmittel nicht eingelegt war. Der Zusammenhang\nzwischen Rechtsmitteleinlegung und der Überleitung von Untersuchungshaft in Strafhaft ist unter Insassen der Vollzugsanstalten allgemein bekannt. Es kommt hinzu, daß der Angeklagte bereits vorher zweimal in der Bundesrepublik\nDeutschland vorverurteilt war und Freiheitsstrafen verbüßt\nhat; er war damit nicht vollzugs- und gerichtsunerfahren.\nZweifel an der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen gehen\nJedoch zu Lasten des Antragstellers (vgl. BGHR StPO § 45\nAbs. 2 Glaubhaftmachung 2).\n\nDie verspätet eingelegte Revision des Angeklagten ist\ndamit ebenfalls unzulässig, S§ 349 Abs. 1 StPO.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-02/3-str-627-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-03-02/3-str-627-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:51.184597+00:00"}}