{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-02-25_3_StR_625_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-02-25","aktenzeichen":"3 StR 625/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 625/93\n\nvom\n\n25. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Nikolacs CE u: 1.\ngeboren am &. ED 1957 in vB (Griechenland),\n\n2. Bfstretios Cu au: Dur\ngeboren am @&. &D 1955 in sl (Griechenland),\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 25. Februar 1994 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Nikolaos\nCO unG Efstratios CB wirc\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 9. Juli 1993, auch soweit es den Angeklagten Ioannis AB betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Nikolaos CEb\nEB wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchter\nschwerer Brandstiftung und mit versuchtem Versicherungsbetrug zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren, den Angeklag-\n\nten Efstratios CB wesen Beihilfe hierzu zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verur-\n\nteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des\nUrteils, weil die lückenhaften und teilweise widersprüchlichen Feststellungen die Verurteilungen nicht zu tragen vermögen.\n\nSchon hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchten\nVersicherungsbetruges fehlt es an wesentlichen Feststellungen. Unklar bleibt, was Gegenstand des vom Angeklagten Nikola0s CB bei Übernahme der Gaststätte abgeschlossenen Feuerversicherungsvertrages war. Zwar teilt das Urteil\nan einer Stelle mit, daß der Angeklagte die Gaststätte mit\neiner Summe von 250.000 DM gegen Feuer versicherte. An anderer Stelle ist davon die Rede, daß der Angeklagte von der\nVersicherung 35.000 DM als Ersatz für sein Eigentum erhalten\nhätte, wobei ihm die Warenvorräte überwiegend nicht gehörten. Welche Gegenstände konkret versichert waren und vor allem, welche Ansprüche der Angeklagte Nikolaos CE\nauf Grund des von ihm geplanten Brandes in betrügerischer\nAbsicht realisieren wollte, bleibt offen. Hierauf kommt es\nfür den Tatbestand des § 265 StGB oder dessen Versuch jedoch\nan (vgl. Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 265 Rdn. 3 m.w.N.).\nOhne Begründung nicht nachvollziehbar ist auch die Annahme\ndes Landgerichts, der Angeklagte Nikolaos CE habe\nmit Hilfe seines Bruders Efstratios CB und des\nMitangeklagten AU it Benzin getränktes Toilettenpapier in den Gaststättenräumen verteilt und mit Wollfäden umwickelte Kerzen als Zündquellen aufgestellt, um nicht nur\ndas Inventar der Gaststätte, sondern das Gebäude, in dessen\nObergeschoß vier Menschen wohnten, insgesamt in Brand zu\nsetzen. Ein Motiv für eine vom Landgericht angenommene Absicht, das Gebäude in Brand zu setzen, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Daß der Angeklagte Nikolaos CD\nGEB sich für sich oder für einen Dritten finanzielle Vorteile durch den Brand des Hauses versprochen haben könnte,\n\nist eher fernliegend. Mit Gefühlsregungen wie Wut oder Verärgerung über die ordnungsbehördliche Schließung der Gaststätte als möglichen Motiven befaßt sich das Urteil nicht.\n\nAuch im übrigen entbehren die Verurteilungen der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Brandstiftung in\nTateinheit mit versuchtem Mord zum Nachteil der vier in den\nObergeschossen wohnenden Mieter bzw. der Beihilfe zu diesen\nDelikten einer den Urteilsgründen zu entnehmenden tragfähigen Grundlage. Die Urteilsausführungen erschöpfen sich in\nallgemein gehaltenen Formulierungen, die eine ordnungsgemäße\nSubsumtion nicht ermöglichen. Abgesehen von widersprüchlichen Darlegungen, mit denen das Landgericht zum einen feststellt, die vier Mieter hätten sich zum Tatzeitpunkt in ihren Wohnungen aufgehalten, dies hätten die Angeklagten gewußt (UA S. 12), in der rechtlichen Würdigung zu SS 211, 22\nStGB jedoch zum anderen ausführt, eine solche Feststellung\nhabe sich nicht treffen lassen (UA S. 18), ist die Berufung\nauf die nicht näher dargelegte \"bauliche Beschaffenheit des\nHauses\" ohne konkrete Feststellungen weder geeignet, die\ntatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu belegen, noch ausreichend, um die Annahme eines vorsätzlichen Handelns der\nAngeklagten im Sinne der SS 306 Nr. 2, 211 StGB bzw. 5 27\nStGB zu tragen. Die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes\nsetzt überdies eine umfassende Abwägung aller Umstände voraus, die für oder gegen einen bedingten Vorsatz oder aber\nfür bloße Fahrlässigkeit eines Angeklagten sprechen können\n(st.Rspr., vgl. u.a. BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 30\nund 35). Auch hieran fehlt es. Schließlich sind die Voraus-\n\nsetzungen für die Annahme des Mordmerkmals \"mit gemeingefährlichen Mitteln\" nicht dargetan (vgl. Lackner StGB\n20. Aufl. § 211 Rän. 11).\n\nDie sachlichrechtlichen Mängel betreffen auch den wegen\nBeihilfe zum versuchten Mord in Tateinheit mit versuchter\nschwerer Brandstiftung und versuchtem Versicherungsbetrug\nverurteilten Mitangeklagten AB. dessen Revision der\nSenat als unzulässig verworfen hat. Die Urteilsaufhebung war\ndaher gemäß S 357 StPO auf diesen Angeklagten zu erstrecken.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-25/3-str-625-93-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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