{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-02-25_3_StR_530_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-02-25","aktenzeichen":"3 StR 530/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 530/92\n\nvom\n\n25. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Ulrich Franz Ag aus Bw. geboren om. >\n1940 ir Au / Au\n\n2. Hans-Wwalterr Mm zus SB. senoren an\n®@. EB 19:7 in vo\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 25. Februar 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 10. März\n1992 werden als unbegründet verworfen, da die\nNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben hat (5 349\nAbs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den Verwerfungsamträgen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:\n\nZur Revision des Angeklagten Aal:\n\nDas Landgericht hat der langen Verfahrensdauer, insbesondere der Dauer des Verfahrens\nzwischen Aufhebung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 11. November 1987 durch\nden Beschluß des Senats vom 20. Juni 1988 und\ndem Erlaß des angefochtenen Urteils vom\n\n10. März 1992, in ausreichender Weise strafmildernd Rechnung getragen. Das Maß der\nstrafmildernden Berücksichtigung ergibt sich\ndaraus, daß die im ersten Durchgang verhängte\nFreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten um ein Jahr, nämlich auf zwei Jahre und\nsechs Monate ermäßigt worden ist. Der Senat\n\nkann offenlassen, ob in extremen Fällen der\nVerletzung des Beschleunigungsgebots ein Verfahrenshindernis anzunehmen ist (vgl. BVerfG\nwistra 1993, 219, 220). Ein solcher Extremfall liegt hier nicht vor. Die mehrfachen\nVerzögerungen waren ersichtlich durch Erkrankungen beider Angeklagter, durch schwierige\nund zeitaufwendige Ermittlung von Zeugen im\nAusland und durch Rechtshilfevernehmungen im\nAusland bedingt. Im übrigen wurde eine - für\ndie Strafzumessung bedeutsame - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende\nVerfahrensrüge, in der konkrete Behauptungen\nzu einer der Justiz zuzurechnenden Verletzung\ndes Beschleunigungsgebots enthalten wären,\nnicht erhoben, so daß insoweit von Amts wegen\nkeine Nachforschungen anzustellen waren.\n\nZur Revision des Angeklagten MB:\n\nDie Aufklärungsrüge, die Strafkammer habe das\nBeweismittel \"van den HB\" nicht ausgeschöpft, ist auch deswegen nach S§ 244 Abs. 2\nStPO unzulässig, weil nicht dargelegt wird,\nwelche Anträge der Angeklagte zur Verlesung\nder von ihm genannten Feststellungen des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 26. Oktober 1988 und zur Verlesung der Niederschrift\nüber die Vernehmung des Zeugen gestellt und\nmit welcher Begründung das Landgericht die\nAnträge abgelehnt hat.\n\nDie Rüge, das Landgericht habe in den Urteilsgründen unzulässigerweise auf Vernehmungsprotokolle Bezug genommen, greift nicht\ndurch, weil auch durch § 267 StPO nicht vorgeschrieben ist, daß der Inhalt einer verlesenen Zeugenaussage in den Urteilsgründen dokumentiert wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. 8 267 Rdn. 1; Hürxthal in\nKK-StPO, 3. Aufl. § 267 Rdn. 15). Verweigert\nder Angeklagte die Einlassung zur Sache, so\nreicht es aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Urteilsgründe nachvollziehen kann,\nwarum der Tatrichter einer Aussage geglaubt\nhat, durch die der Angeklagte belastet wird.\nDies ist hier, wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend darlegt, der Fall. Die überflüssige und an sich unzulässige Bezugnahme auf\nVernehmungsprotokolle hat sich also nicht zum\nNachteil des Angeklagten ausgewirkt.\n\nDie umfangreichen Gegenerklärungen des Angeklagten zum Verwerfungsamtrag des Generalbundesanwalts decken keinen im Revisionsverfahren zu beachtenden Rechtsfehler der Beweiswürdigung auf. Soweit darin Verfahrensrügen\nnachgeschoben werden, sind sie schon wegen\ndes Ablaufs der Revisionsbegründungsfrist unzulässig.\n\nEn\niS\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-25/3-str-530-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-25/3-str-530-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.952025+00:00"}}