{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-02-23_3_StR_572_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-02-23","aktenzeichen":"3 StR 572/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 572/93\n\nvom\n\n23. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred TEE aus u. sehoren an @. iD\n1960 in FB.\n\nwegen Bestechlichkeit u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Februar 1994, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Rissing-van Saan,\n\nDr. Blauth,\nDr. Miebach,\nWinkler\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt BB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt BR pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Oberlandesgerichts Celle vom\n\n23. Juli 1993 wird verworfen; jedoch wird der\nSchuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Bestechlichkeit in Tateinheit\nmit sicherheitsgefährdendem Abbilden verurteilt ist.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGr e;\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit \"und wegen Weitergabe von sicherheitsgefährdenden Abbildungen\" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die\nzuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des 5 349\nAbs. 2 StPO. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.\nDer Erörterung bedarf lediglich folgendes:\n\nDas Oberlandesgericht hat die Leichtfertigkeit gemäß\nS 109 g Abs. 4 Satz 1 StGB mit der Begründung bejaht, bewußte Fahrlässigkeit stehe der Leichtfertigkeit \"in diesem Falle\" gleich. Eine Gleichsetzung beider Begriffe wäre rechtlich bedenklich. Das zur Begründung angeführte Zitat\n\"Schroeder in LK 11. Aufl. S 109 g Rdn. 12 m.w.Nachw.\" belegt eine solche Auffassung nicht, sondern führt zutreffend\naus, daß Leichtfertigkeit grobe Fahrlässigkeit bedeutet. Bewußte Fahrlässigkeit kann jedoch mit grober Fahrlässigkeit\nnicht gleichgesetzt werden und muß nicht stets schwerer als\nunbewußte Fahrlässigkeit wiegen (vgl. Lackner StGB 20. Aufl.\n§ 15 Rdn. 53). Der Senat schließt Jedoch aus der Wendung \"in\ndiesem Falle\" und angesichts der festgestellten, sich dem\nAngeklagten aufdrängenden Anhaltspunkte für die Verwicklung\neines östlichen Geheimdienstes, daß das Oberlandesgericht\nbei den hier vorliegenden Umständen des Einzelfalls die bewußte Fahrlässigkeit als so schwerwiegend bewertet hat, daß\nsie das Maß von Leichtfertigkeit erfüllt.\n\nAuch die Ausführungen zur Strafzumessung sind nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere stellt es keinen Rechtsfehler\ndar, wenn das Oberlandesgericht die Belastungen des Angeklagten durch die Verfahrensdauer nach Anklageerhebung zu\nseinen Gunsten berücksichtigt hat, zudem er - vom Dienst\nsuspendiert - zur Sicherung seiner Familie eine selbständige Firma aufgebaut hatte und bis jetzt im Ungewissen geblieben war, ob er noch eine Bewährungsstrafe erhält oder\nob durch eine zu verbüßende Strafe diese neue Existenz wieder gefährdet wird. Eine Verletzung des Beschleunigungsge-\n\nbotes nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hatte das Oberlandesgericht entgegen den Ausführungen in der Revisionsbegründung\nohnehin nicht angenommen.\n\nIn der strafmildernd gewerteten Erwägung, dem Angeklagten sei die Lieferung dienstlichen Materials durch das\nFehlen von Torkontrollen \"verhältnismäßig leicht gemacht\nworden\", kann nicht eine - möglicherweise rechtlich bedenkliche - mildernde Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch Mängel bei der Dienstaufsicht gesehen werden\n(vgl. hierzu BGHR StGB § 46 II Tatumstände 6), vielmehr ist\nsie als Kennzeichnung der nach Sachlage relativ niedrigen,\nzu überwindenden Hemmschwelle und damit der aufgewendeten\nkriminellen Energie zu verstehen und revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 572/93\n\nvom\n16. März 1994\n\nin der Strafsache\ngegen\n\naus EB. seboren am 27. Juni\n\nManfred T\n1960 in H ,\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 1994\nbeschlossen:\n\nWegen eines Schreibfehlers wird die Urteilsformel\nim Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar\n1994 wie folgt berichtigt:\n\nAnstelle von \"das Urteil des Oberlandesgerichts\nCelle vom 23. Juli 1993\" muß es richtig heißen:\n\"das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom\n23. Juni 1993\",\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-23/3-str-572-93","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-23/3-str-572-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.864701+00:00"}}