{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-02-11_3_StR_616_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-02-11","aktenzeichen":"3 StR 616/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BEP}\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 616/93\n\nvom\n\n11. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBir A GE A„czus VD. seporen am\n0. 1:50 in IB (Türkei),\n\nNinat DEE aus WERE. seboren ang: GE\n\n1966 in AB (Türkei),\n\nRifat C EEE . seboren am BD BB 19:9 in eb\n\n(Türkei),\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 11. Februar 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertai vom 27, Mai\n1993 werden mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, daß die Angeklagten des Mordes in\nTateinheit mit erpresserischem Menschenraub\nmit Todesfolge und mit schwerem Raub sowie\nmit schwerer räuberischer Erpressung schuldig\nsind. Die weitere Nachprüfung des Urteils\naufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen,\n\nGründe:\n\n1. Der Annahme von erpresserischem Menschenraub gemäß\ns 239 a StGB steht die vom 1. Strafsenat in BGHSt 39, 36\n(= NStZ 1993, 237) geäußerte Rechtsauffassung nicht entgegen, da nach den Feststellungen das Sich-Bemächtigen des\nTatopfers eine über die Nötigungshandlung der räuberischen\nErpressung hinausgehende Wirkung entfaltet hat.\n\nzn\n\n2. Da die Angeklagten von vorneherein in ihrem Tatplan\ndie Tötung des Opfers wegen der Gefahr, erkannt worden zu\nsein, als mögliche \"unausweichliche Konsequenz erkannten\",\nder Angeklagte coBEB sich vor der Tat zur Durchführung der\nTötung bereit erklärte (UA S. 39/40) und die Angeklagten das\nTatopfer sodann im Rahmen der Begehung des erpresserischen\nMenschenraubs auch töteten, ist der Tatbestand des erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge gemäß S 239 a Abs. 3\nStGB erfüllt. Der spezifische Zusammenhang zwischen Grunddelikt und Todeserfolg wird durch die von Anfang an vorliegende Tatgeneigtheit der Angeklagten im Hinblick auf die Tötung\ndes Opfers während der Tatausführung vermittelt (BGHSt 33,\n322). Die vorsätzliche Tötung des Opfers wird von § 239 a\nAbs. 3 StGB erfaßt (vgl. BGHSt 39, 100 = NStZ 1993, 338).\nDie gleichzeitig verwirklichte Freiheitsberaubung mit Todesfolge (5 239 Abs. 3 StGB) tritt hinter § 239 a Abs. 3 StGB\ninfolge Subsidiarität zurück.\n\nnm\nzei\n\nDie Schuldspruchänderung hat auf den Strafausspruch\nkeinen Einfluß. Der Ausspruch über die besondere Schwere der\n\nSchuld begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\nRuß zschockelt Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-11/3-str-616-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-11/3-str-616-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.410771+00:00"}}