{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-02-09_3_StR_598_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-02-09","aktenzeichen":"3 StR 598/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 598/93\n\nvom\n\n9. Februar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsandıra TC „zus vB. seboren am\n®. EB 1975 in ru.\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 9, Februar 1994 einstimmig beschlossen;\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 30. Juni 1993\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO). Wie bei allen anderen Angeklagten hat die Jugendkammer auch bei der Angeklagten TER sie Jugendstrafe wegen der\nSchwere der Schuld verhängt, was im übrigen\ndie Revision hinsichtlich des Mitangeklagten\nSven PB richt verkennt, obwohl auch bei\ndiesem die entsprechende ausdrückliche Erwähnung ebenso wie bei der Angeklagten im Urteil\nunterlassen worden ist. Die Zumessungserwägungen des Landgerichts tragen nach charakterlicher Haltung und Persönlichkeitsbild der\nAngeklagten dieses Ergebnis u.a. im Hinblick\ndarauf, daß die Angeklagte sich \"besonders\naktiv beteiligt\", ihre ausländerfeindliche\nGesinnung schon durch den Bau von Molotow-Cocktails in Pritzier betätigt und den\nAnschlag in Kollow nicht - wie die meisten\nMittäter relativ - spontan ausgeführt, sondern tagelang vorher durch ihre Gespräche mit\n\nCE in ihr vorhaben aufgenommen hat.\n\nRuß\n\nHinzu kommt, daß sie hier wieder die Brandflaschen mit gefertigt und \"relativ selbständig eine Teilgruppe geführt\" hat. Der Senat\nbesorgt nicht, daß die verhängte Jugendstrafe\nvon unzulässigen generalpräventiven Gesichtspunkten beeinflußt sein könnte; vielmehr hat\ndas Landgericht diese Jugendstrafe bei der\n\"noch relativ ungefestigt\" (en) Angeklagten\nals - nachvollziehbar (vgl. auch UA S. 49) -\nerzieherisch notwendig angesehen (vgl. insgesamt UA S. 53).\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres\nRechtsmittels zu tragen.\n\nzschockelt\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-09/3-str-598-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-02-09/3-str-598-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:50.333118+00:00"}}