{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1994-01-19_3_StR_579_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1994-01-19","aktenzeichen":"3 StR 579/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 579/93\n\nvom\n\n19. Januar 1994\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank Kurt F u „cu: Ki ort geboren am\n® EB :>;55,\n\nwegen Betruges\n\n(7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Januar 1994 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Krefeld vom 25. Juni 1993\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349\n\nAbs. 2 StPO).\n\nDie Verurteilung ausschließlich wegen mittäterschaftlicher Begehungsweise ist allerdings\nnicht gerechtfertigt, weil die Strafkammer\nlediglich \"zugunsten\" des Angeklagten annimmt, daß er die anderen Tatbeteiligten\nnicht getäuscht, sondern in den Tatplan eingeweiht hat (UA S. 13). Der Schuldspruch ist\ndaher dahin richtigzustellen, daß der Angeklagte entweder wegen in Mittäterschaft oder\nin mittelbarer Täterschaft begangener Fälle\ndes Betrugs und des Betrugsversuchs verurteilt worden ist. Die Annahme dieser wahldeutigen Feststellung wirkt sich auf die Fassung\nder Urteilsformel nicht aus.\n\nZur Besetzungsrüge bemerkt der Senat, daß sie\nauch deswegen unbegründet ist, weil der Richter am Landgericht TB an Sitzungstag\n\nIT\n\nverhindert und die an der Hauptverhandlung\nmitwirkende Richterin am Landgericht dessen\nVertreterin war.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-19/3-str-579-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1994-01-19/3-str-579-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:49.624935+00:00"}}